Revision wegen Verletzung der Aufklärungspflicht: Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 62/54
- Datum
- 06.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat nach § 244 Abs. 2 StPO die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle erheblichen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt vor, wenn das Gericht Beweismittel ungenutzt lässt, deren Verwertung nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung geboten erscheint.
Unterlässt das Gericht die Vernehmung einer Zeugin, deren Aussage für die Glaubwürdigkeit des Verletzten oder für die Strafzumessung wesentlich ist, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils.
Bei unklarer Beweislage sind klärende Ermittlungen zu möglichen Einflüssen Dritter auf das verletzte Opfer durchzuführen, bevor eine Verurteilung getragen werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 27. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kranführer Waldemar ███ aus ████, geboren am ███████ 1901 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 27. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Krefeld zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde in zwei Fällen zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, weil er mit der am ███████ 1940 geborenen Anna-Maria M. im Sommer 1951 fortgesetzt und einmal im August 1952 unzüchtige Handlungen vorgenommen hat.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.
Die Verfahrensrüge ist begründet, weil das Gericht seine Aufklärungspflicht verletzt hat. Nach § 244 Abs. 2 StPO hat das Gericht von Amts wegen die Beweisaufnahme auf alle erheblichen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken. Diese Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn das Gericht Beweismittel nicht verwertet hat, zu deren Benutzung das Ergebnis der Hauptverhandlung drängte. Das ist hier der Fall. Die Verurteilung des Angeklagten beruht in erster Linie auf der Bekundung des zur Tatzeit elf bezw. zwölf Jahre alten verletzten Mädchens. Die Jugendschutzkammer hat dem Mädchen geglaubt, obwohl es nach dem Gutachten des Sachverständigen schon über große sexuelle Erfahrungen verfügte. Die lange Zeit zwischen der Tat und der Aburteilung ist darauf zurückzuführen, dass die Anzeige von den Eltern spät erstattet worden ist, obwohl sie alsbald von den Taten Kenntnis erlangt hatten. Die Anzeige ist erst Anfang 1953 erstattet, als die Mutter des Kindes mit der jetzigen Ehefrau des Angeklagten Streit bekam. Die Ehefrau des Angeklagten und die Zeugin B. hatten in einem entscheidenden Punkt die Darstellung des Kindes als falsch bezeichnet, nämlich die Bekundung der Anna-Maria, sie habe im Sommer 1951 ständig mit dem Angeklagten in einem Bett geschlafen. Das Gericht hat den beiden erwachsenen Zeuginnen aus den näher dargelegten Gründen nicht geglaubt. Der Angeklagte ist bisher unbestraft, während das verletzte Kind aus einer belasteten Familie stammt. Ihr Vater befindet sich derzeit in einer Irrenanstalt. Der Angeklagte hatte ausserdem behauptet, dass Anna-Maria durch ihre ältere Schwester Wilma verdorben sei, die 1948 in Fürsorgeerziehung verbracht worden war, weil sie eine Gefahr für ihre Mitschülerinnen auf sexuellem Gebiet bedeutete. Das Landgericht hält eine solche Beeinflussung für ausgeschlossen, weil die Schwester von Juli 1951 bis März 1953 nicht bei den Eltern gewohnt habe. Das schloss aber eine frühere Beeinflussung nicht aus. Jedenfalls war bei dieser nicht eindeutigen Beweislage eine eingehende Klärung der Beziehungen zwischen den beiden Schwestern und des Einflusses der älteren Schwester auf Anna-Maria ███ dringend notwendig. Die Beweislage drängte nach einer sorgfältigen Vernehmung der Wilma M. In der Nichtanhörung dieser Zeugin liegt deshalb eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Das Urteil kann auf dieser unzulänglichen Aufklärung beruhen, da der Einfluss der Schwester auf das verletzte Kind für seine Glaubwürdigkeit, auf jeden Fall aber für das Strafmaß von Bedeutung ist, da möglicherweise die bei Anna-Maria festgestellten sittlichen Mängel nicht allein auf die Taten des Angeklagten zurückzuführen sind.
Aus diesen Gründen muss das Urteil aufgehoben werden, ohne dass es eines weiteren Eingehens auf das weitere Vorbringen der Revision bedarf. Die Strafkammer hat in der neuen Verhandlung Gelegenheit, sich mit den weiteren von der Revision vorgetragenen Bedenken gegen die Beweiswürdigung auseinanderzusetzen. Sachlichrechtliche Fehler enthält das Urteil nicht.
Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht.
| Dr. Moericke | Werner | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Arndt |