Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen KRG Nr.10 und Klärung des Beamtenbegriffs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 62/51
- Datum
- 31.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Deutsche Gerichte sind nicht mehr zur Anwendung des KRG Nr. 10 ermächtigt und entsprechende Verurteilungen sind zu beseitigen.
Beamter im strafrechtlichen Sinne ist, wer Dienstverrichtungen ausübt, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen; hierzu gehören u. a. Festnahmen und Bewachung.
Der Tatbestand des § 343 StGB setzt voraus, dass der Täter kraft seines Amtes bei Untersuchungen mitzuwirken hat; fehlt diese Amtsbefugnis, kommt statt Täterschaft nur Beihilfe in Betracht.
Ist der Strafausspruch durch eine fehlerhafte rechtliche Würdigung beeinflusst, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache, soweit betroffen, zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht in █████, 30. November 1950
Rubrum
In dem Strafverfahren gegen den Landesvertreter █ aus ██ geboren am ███ in ████, Thüringen, wegen Beihilfe zur Aussageerpressung u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Koericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig – als beisitzende Richter – ████████████████ Erster Staatsanwalt ███████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in █████ vom 30. November 1950 dahin abgeändert, dass
1. die Verurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechens wegfällt, 2. der Angeklagte wegen Beihilfe zur Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist; 3. im Strafausspruch aufgehoben.
II. Soweit das Urteil aufgehoben ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.
III. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten „wegen Menschlichkeitsverbrechens in Tateinheit mit Aussageerpressung in zwei Fällen und Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen“ verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Teil begründet.
1.) Die deutschen Gerichte sind zur Anwendung des KRG Nr. 10 nicht mehr ermächtigt. Der Senat hat deshalb die Verurteilung aus diesem Gesetz beseitigt.
2.) Die Revision macht geltend, dass der Angeklagte nicht Beamter gewesen sei. Dieser Angriff geht fehl. Der Angeklagte war Angestellter der Gestapo. Neben seiner Tätigkeit als Kraftfahrer und Personenschützer hatte er auf Anordnung des Dienststellenleiters bei Festnahmen mitzuwirken und bei Vernehmungen die Festgenommenen zu bewachen. Festnahmen und Bewachungen sind aber Dienstverrichtungen, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen. Der Angeklagte ist daher Beamter im strafrechtlichen Sinne gewesen. Er hat die Festgenommenen ███ und ████, deren Bewachung ihm oblag, hierbei gemeinschaftlich mit mehreren Gestapobeamten misshandelt. Er ist deshalb in diesen drei Fällen der Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.
3.) Die Misshandlungen ███ und ████ hat der Angeklagte allerdings ███████████ und sie zu Geständnissen zu zwingen. Täter eines Verbrechens nach § 343 StGB kann aber nur ein Beamter sein, der vermöge seines Amtes bei Untersuchungen mitzuwirken hat. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der Angeklagte nicht die Aufgabe, Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Er ist daher nur der Beihilfe zur Aussageerpressung und ██ ████ schuldig. In beiden Fällen besteht Beihilfe zur Aussageerpressung und Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.
4.) Der Senat hat den Schuldspruch berichtigt und den Strafausspruch aufgehoben, weil er durch die fehlerhafte Anwendung des § 343 StGB als Täter und die irrige Annahme, der Angeklagte habe den § 343 StGB als Täter erfüllt, beeinflusst sein kann.
| Dr. Dotterweich | Werner | Dr. Ludwig | |||
| Dr. Koericke | Sauer |