BGH: Keine Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr.10 durch deutsche Gerichte – Teilaufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 62/50
- Datum
- 04.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Deutsche Gerichte sind nicht zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 ermächtigt; auf dieser Grundlage ergangene Verurteilungen sind aufzuheben.
Erfolgte die Verurteilung aufgrund einer nicht (mehr) anwendbaren Besatzungsnorm, sind die betroffenen Taten nach deutschem Strafrecht neu zu beurteilen; Einzelstrafen sind auszusprechen und eine Gesamtstrafe unter Beachtung des § 358 Abs. 2 StPO zu bilden.
Revisionsrügen, die ausschließlich die Beweiswürdigung der Vorinstanz angreifen, sind in der Revisionsinstanz unbeachtlich und rechtfertigen keine Aufhebung des Urteils.
Unpräzise oder pauschale Angriffe auf die Strafzumessung (z. B. die pauschale Behauptung, die Strafe sei »grausam«) genügen nicht zur Begründung der Revision.
Vorinstanzen
Schwurgericht II Hamburg, 20. Januar 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Obersenatsrat Paul Carl Ludwig Heinrich Alphons ████, geboren am ████ 1897 in ████, zurzeit im Zuchthaus ████, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1952, an der teilgenommen haben
Dr. Moericke, Senatspräsident als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer
als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt am Landgericht, Landgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts II in Hamburg vom 20. Januar 1950
1. dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt; 2. dahin ergänzt: a) dass der Angeklagte in den Fällen ███ und ██████████ freigesprochen wird, b) dass das Verfahren im Fall B 1 (Schiessbefehl) eingestellt wird; 3. im Strafausspruch aufgehoben.
II. Soweit das Urteil aufgehoben ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.
III. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
IV. Soweit der Angeklagte freigesprochen und das Verfahren eingestellt ist, hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen.
V. Über die Kosten des Rechtsmittels soll das Landgericht entscheiden.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit gemäß Artikel II 1c des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) in einem Fall und in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt (§ 340 I StGB) in 80 zum Teil gemeinschaftlich begangenen Fällen, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit gemeinschaftlicher Aussageerpressung (§ 343 StGB) und in 61 Fällen in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB), davon in 23 Fällen in weiterer Tateinheit mit gemeinschaftlicher Aussageerpressung (§ 343 StGB) und wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) zu einer Gesamtstrafe von 12 Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision führt zum Teil zum Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht innerhalb der Frist des § 345 StPO a.F. angebracht und deshalb unzulässig.
Auf die Sachbeschwerde ist jedoch die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit aufzuheben, weil die deutschen Gerichte zur Anwendung des KRG 10 nicht mehr ermächtigt sind. Das hat zur Folge, dass der Angeklagte in den Fällen, in denen das Schwurgericht ihn nicht für überführt hält (████ und █████), freizusprechen und das Verfahren in dem Fall, in dem die Strafverfolgung verjährt ist (B 1 – Schießbefehl), einzustellen ist.
Die Anwendung des deutschen Strafrechts lässt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Revision wendet sich zunächst gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Was sie jedoch hierzu vorbringt, richtet sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Vorderrichters und ist deshalb in der Revisionsinstanz unbeachtlich. Sodann bezeichnet sie die Strafe als grausam. Diese Behauptung ist angesichts des Umfangs der Schuld des Angeklagten so unverständlich, dass sie keiner Erörterung bedarf. Da das Schwurgericht jedoch die Strafe – nach der damaligen Rechtslage zutreffend – dem KRG 10 entnommen hat, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer muss nun in jedem Fall Einzelstrafen aussprechen und aus ihnen unter Beachtung des § 358 Abs. 2 StPO eine Gesamtstrafe bilden.
| Dr. Moericke | Dr. Dotterweich | Werner | |||
| Dr. Kirchner | Dr. Sauer |