Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit von Raub, gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 624/97
Datum
05.08.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes sowie Körperverletzung und Bedrohung. Streitpunkt war, ob die Körperverletzung und die anschließenden Handlungen Tatmehrheit oder Tateinheit mit dem Raub bilden. Der BGH nahm Tateinheit an, änderte den Schuldspruch und hob den Strafausspruch auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erhebt sich eine Körperverletzung unmittelbar zur Herbeiführung der Wegnahme, stehen Raub und Körperverletzung wegen teilweiser Identität der Ausführungshandlungen in Tateinheit.

2

Handlungen, die zeitlich und räumlich eng mit einer Wegnahme verbunden sind und subjektiv ein einheitliches Handlungsbild ergeben, sind als natürliche Handlungseinheit dem Raub zuzurechnen.

3

Natürliche Handlungseinheit (Tateinheit) liegt vor, wenn mehrere strafrechtlich erhebliche Betätigungen objektiv als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun erscheinen und durch ein gemeinsames subjektives Element verbunden sind.

4

Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist nicht ausgeschlossen, wenn feststeht, dass die Änderung die Verteidigung nicht in einer Weise beeinträchtigt hätte, die bei rechtzeitigem Hinweis zu einer anderen Verteidigung geführt hätte (§ 265 StPO steht dem nicht entgegen).

5

Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch, sind insoweit Einzelstrafen und daraus folgende Gesamtstrafen aufzuheben; der neu entscheidende Tatrichter hat bei der erneuten Strafbemessung etwaige Vorstrafen (z.B. § 55 StGB) zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 27. Mai 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 624/97 vom 5. August 1998 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. August 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 1997 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung schuldig ist und im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes und wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt (Einzelstrafen: sieben Jahre drei Monate und ein Jahr drei Monate).

Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit zwei Verfahrensrügen und der Sachrüge.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Annahme des Landgerichts, der von dem Angeklagten begangene schwere Raub stehe zu der gefährlichen Körperverletzung und Bedrohung in Tatmehrheit, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte den Zeugen, von dem er unter Bedrohung mit einem Messer die Hergabe von Geld gefordert hatte, am Kopf ergriffen, auf die Tischplatte geschlagen und ihm dabei Geld aus der Geldbörse gezogen.

Da die insoweit begangene Körperverletzung unmittelbar der Wegnahme diente, stehen die beiden Delikte schon wegen der jedenfalls teilweisen Identität der Ausführungshandlungen im Verhältnis der Tateinheit.

Aber auch für die im Anschluss an die Wegnahme begangenen Handlungen – der Angeklagte warf den Zeugen zu Boden, trat gemeinsam mit dem Mittäter auf ihn ein und bedrohte ihn – ist Tateinheit mit dem schweren Raub anzunehmen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese weiteren Handlungen noch vor der tatsächlichen Beendigung des Raubes vorgenommen worden sind und schon deshalb Tateinheit gegeben ist (BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, 21).

Jedenfalls ist für das gesamte Tatgeschehen natürliche Handlungseinheit anzunehmen. Eine solche und damit nur eine Tat im Rechtssinne liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich erheblicher Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt und wenn die einzelnen Handlungen durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind. So liegt es hier.

Der enge räumliche und zeitliche Zusammenhang zwischen den Taten lässt die Annahme zweier selbständiger Straftaten als künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Tatgeschehens erscheinen.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen. Es ist auszuschließen, dass der Angeklagte sich anders als bisher geschehen hätte verteidigen können, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, dass ein einheitliches Geschehen angenommen werden könnte.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einzelstrafen und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der neu entscheidende Tatrichter wird zu beachten haben, dass mit der unter Ziffer 12 aufgeführten Vorstrafe die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB in Betracht kommen kann.

TheuneDetterErnemann
BodeOtten
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