Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Verwerfung der Revision wegen unwirksamer Zustellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 624/97
Datum
22.12.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte fristgerecht Revision ein, die das Landgericht als unzulässig verworfen hatte, weil die Revisionsbegründung nicht innerhalb der Frist eingegangen sei. Der BGH hob den Beschluss auf, weil eine wirksame Zustellung des Urteils an den Angeklagten nicht erfolgt war. Insbesondere konnte die in der Zustellungsurkunde behauptete Übergabe nicht stattgefunden haben, da der Angeklagte sich wegen Haftbefehls in Untersuchungshaft befand. Auf den rechtzeitig gestellten Antrag war die Verwerfung daher aufzuheben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwerfung einer Revision wegen angeblicher Nichtbegründung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ist aufzuheben, wenn die der Fristberechnung zugrunde gelegte Zustellung des Urteils nicht wirksam erfolgt ist.

2

Die wirksame Zustellung des Urteils an den Angeklagten ist Voraussetzung für den Beginn der Revisionsbegründungsfrist; eine gegenteilige Angabe in der Zustellungsurkunde ist unbeachtlich, wenn tatsächliche Umstände (z.B. Untersuchungshaft) eine Übergabe ausschließen.

3

Auf den fristgerecht gestellten Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts hat das Revisionsgericht zu prüfen und gegebenenfalls die Verwerfung aufzuheben, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung bestehen.

4

Befindet sich der Angeklagte aufgrund eines Haftbefehls in Untersuchungshaft, kann eine Zustellung in dessen Wohnung nicht stattgefunden haben; solche Tatsachen sind von der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision zu berücksichtigen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 624/97 vom 22. Dezember 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1997 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 1997 aufgehoben.

Gründe

Das Landgericht Frankfurt am Main hat gegen den Angeklagten durch Urteil vom 27. Mai 1997 eine mehrjährige Gesamtfreiheitsstrafe verhängt. Dagegen hat der Angeklagte rechtzeitig Revision eingelegt, die durch den angefochtenen Beschluss als unzulässig, weil nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist begründet, verworfen worden ist.

Auf den rechtzeitig gestellten Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts war der Beschluss aufzuheben. Eine wirksame Zustellung des Urteils an den Angeklagten ist bisher nicht erfolgt. Entgegen den Angaben in der Zustellungsurkunde kann am 13. August 1997 eine Übergabe des Schriftstücks an ihn nicht stattgefunden haben, weil sich der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht in seiner Wohnung, sondern aufgrund des Haftbefehls des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 1997 in Untersuchungshaft befand.

NiemöllerDetterOtten
JahnkeBode
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