Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Verstoßes gegen § 358 Abs. 1 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 624/96
Datum
08.01.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief mit Revision die Verurteilung wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung an. Der Bundesgerichtshof hob den Strafausspruch auf, weil das neu entscheidende Landgericht die rechtliche Beurteilung des Revisionssenats nicht zugrunde gelegt und erneut eine Waffenstrafschärfung vorgenommen hatte. Das Verfahren wurde zur erneuten Verhandlung an ein anderes Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Aufhebung des Strafausspruchs durch den Revisionssenat ist das Tatgericht bei der neuen Entscheidung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden; eine davon abweichende rechtliche Würdigung verstößt gegen § 358 Abs. 1 StPO.

2

Eine vom Tatgericht vorgenommene Strafschärfung aufgrund von Umständen, die der Revisionssenat als nicht festgestellt oder nicht vorhersehbar angesehen hat, ist nur zulässig, wenn neue tragfähige Feststellungen vorliegen.

3

Der Revisionssenat kann die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverweisen, wenn dies zur Gewährleistung einer rechtmäßigen Neubeurteilung geboten erscheint (§ 354 Abs. 2 StPO).

4

Die bloße Feststellung tatsächlicher Umstände (z. B. Verwahrung einer Waffe) begründet ohne Hinweise auf Billigung oder Vorhersehbarkeit durch den Angeklagten keine strafschärfende rechtliche Bewertung.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 5. August 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 624/96 vom 8. Januar 1997 in der Strafsache gegen Agron ███, geboren ███████ in █████, in KC___ (Albanien), wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 5. August 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Fulda zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf seine Revision war vom Senat der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die weitergehende, gegen den Schuldspruch gerichtete Revision verworfen worden. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision führt wiederum zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die nunmehr erkennende Strafkammer hat nämlich unter Verstoß gegen § 358 Abs. 1 StPO die rechtliche Beurteilung der Sache durch den Senat der neuen Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Die Aufhebung beruhte darauf, dass die Urteilsgründe weder belegten, der Angeklagte habe das Mitführen einer scharfen Waffe durch den Täter billigend in Kauf genommen, noch dass er dies habe voraussehen müssen.

In dem jetzt angefochtenen Urteil hat das Landgericht dem Angeklagten wiederum das Mitführen und den Einsatz einer scharfen Waffe straferschwerend angelastet (UA S. 5/6). Dies steht in Widerspruch zu den die Entscheidung des Senats tragenden Gründen, wobei ohne rechtliche und sachliche Bedeutung ist, dass nach den Feststellungen der neu erkennenden Strafkammer die Waffe unter dem Fahrersitz verwahrt worden war.

Die Sache muss somit erneut verhandelt werden. Der Senat hielt es für angebracht, das Verfahren an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

NiemöllerJahnkeDetter
TheuneBode