Fehlgewichtung verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB) bei Vergewaltigung – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 624/88
- Datum
- 07.12.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ist bei der Strafzumessung nicht von vornherein geringer zu gewichten; auch bei nicht 'tiefgreifend' veränderter Bewusstseinslage kann ein vermindertes Hemmungsvermögen entscheidend strafmildernd wirken.
Alkoholbedingte Verstärkung persönlichkeitsbedingter Verhaltensweisen rechtfertigt nicht, die strafmindernde Bedeutung eines in starkem Maße verminderten Hemmungsvermögens zu vernachlässigen.
Geständnis, das den Opfern eine Vernehmung erspart, sowie junges Alter sind eigenständige strafmildernde Umstände und müssen in die Gesamtwürdigung einbezogen werden.
Fehlerhafte Gewichtung von Schuldfähigkeitsminderungen oder sonstigen Strafminderungsgründen kann die Bewertung anderer Tatmodalitäten beeinflussen und rechtfertigt, sofern dadurch das Gesamturteil berührt ist, die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 8. Juli 1988
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kellner Thomas, in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1965 in █, zur Zeit in Untersuchungshaft ████████████, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 1988 in der Sitzung vom 9. Dezember 1988, an denen teilgenommen haben:
- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, - die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, Theune, Gollwitzer als beisitzende Richter, - Richter am Landgericht █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Rechtsanwalt ██████ aus [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten, - Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten und das gleichermaßen beschränkte, zugunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird.
Die Revisionen sind begründet:
Das Landgericht verneint einen minder schweren Fall der Vergewaltigung bei der ersten Tat des Angeklagten mit fehlerhafter Begründung. Es billigt dem Angeklagten eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB zu, lehnt aber die Annahme eines minder schweren Falls der Vergewaltigung unter anderem deshalb ab, weil die verminderte Schuldfähigkeit nicht so erheblich gewesen sei, dass allein wegen der Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ein minder schwerer Fall angenommen werden könne. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass der Angeklagte keinen Widerstand von der Geschädigten erwartet habe. Als diese sich ihm gegenüber zur Wehr setzte, sei er in seiner überzogenen Selbsteinschätzung zutiefst verletzt gewesen, weil er sich in seiner Egozentrik nicht vorzustellen vermochte, dass ihn jemand nicht anziehend finde. Auf Grund der Alkoholisierung sei er deshalb nicht mehr imstande gewesen, auf die Realisierung seiner Wünsche zu verzichten. Trotz der relativ hohen Blutalkoholkonzentration von 2 ‰ sei aber seine Bewusstseinslage nicht tiefgreifend verändert gewesen, vielmehr habe der Alkohol als Schrittmacher zur Verstärkung von Verhaltensweisen beigetragen, die durch seine egozentrische Persönlichkeitsstruktur bedingt seien.
Demnach – so meint das Landgericht – habe die Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht etwa dazu geführt, dass der Angeklagte nicht mehr in der Lage gewesen sei, die seinen sexuellen Wünschen entgegenstehenden Vorstellungen der Geschädigten überhaupt wahrzunehmen. Vielmehr habe der Alkoholkonsum dazu beigetragen, dass er die wegen der Ablehnung seiner Wünsche empfundene Frustration in Aggression umsetzte.
Diese unter Berufung auf das Sachverständigengutachten gemachten Ausführungen des Landgerichts sind widersprüchlich und lassen besorgen, dass die Strafkammer die Bedeutung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit für die Strafzumessung verkannt hat.
Es kann dabei offenbleiben, ob einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB durch eine graduelle Abstufung der Erheblichkeit ein geringeres Gewicht für die Strafzumessung überhaupt zugesprochen werden darf (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 2).
Eine solche geringere Gewichtung widerspricht jedenfalls im vorliegenden Fall den Feststellungen des Landgerichts zum Hemmungsvermögen des Angeklagten.
Das Landgericht bezieht sich auf Ausführungen des Sachverständigen, die sogar für einen völligen Verlust des Hemmungsvermögens sprechen. Zwar scheidet eine Anwendung des § 20 StGB nach Lage des Falles trotz der insoweit missverständlichen Formulierungen des angefochtenen Urteils aus, jedoch durfte das Landgericht dem in starkem Maße verminderten Hemmungsvermögen des Angeklagten nicht deswegen geringere Bedeutung beimessen, weil die „Bewusstseinslage nicht tiefgreifend verändert“ war.
Eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens ist gegenüber (vermeidbarer) fehlender Unrechtseinsicht infolge nachträglicher Einsichtsfähigkeit kein Schuldminderungsgrund geringeren Grades (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 1988 – 3 StR 323/88 zum Abdruck vorgesehen in BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 15; BGH, Beschluss vom 4. März 1986 – 1 StR 87/86 = bei Theune NStZ 1986, 494; BGH NStZ 1985, 357, 358).
Die fehlerhafte Gewichtung der geistig-seelischen Beeinträchtigung des Angeklagten kann sich auch auf die Beurteilung der dem Angeklagten angelasteten Tatmodalitäten ausgewirkt haben, zumal dann, wenn seine besondere Aggression – wie hier – Folge der geistig-seelischen Beeinträchtigung war (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 5; BGHR StGB § 21 – Strafzumessung 1, 6, 7).
Die Gesamtwürdigung, mit der ein minder schwerer Fall der Vergewaltigung verneint wird, ist deshalb fehlerhaft.
Mit Recht beanstanden die Revisionen zudem, dass ein wesentlicher Strafmilderungsgrund, nämlich das Geständnis des Angeklagten, das den Tatopfern eine Vernehmung in der Hauptverhandlung ersparte, nicht in die Gesamtwürdigung einbezogen wurde. Das gleiche gilt für den Umstand, dass der Angeklagte zur Tatzeit noch relativ jung war.
Der Senat hat den Strafausspruch insgesamt aufgehoben. Denn das Landgericht hat bei der Strafzumessung ausdrücklich auf den Zusammenhang zwischen beiden Taten hingewiesen und auch die zweite Tat als affektive, durch die problematische Persönlichkeitsstruktur mitbedingte Handlung angesehen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die für sie verhängte Einzelstrafe von der fehlerhaften Strafzumessung im Fall 1 beeinflusst worden ist. Im Übrigen bestehen im Fall 2 gegen die strafschärfende Bewertung des Nachtatverhaltens Bedenken.
Dem Angeklagten wird angelastet, keinerlei Anzeichen von Mitgefühl oder Bedauern gegenüber der Geschädigten zum Ausdruck gebracht zu haben. Diese Bewertung lässt sich nicht damit vereinbaren, dass der Angeklagte auch die zweite Tat nicht nur gestanden und der Geschädigten dadurch eine Vernehmung in der Hauptverhandlung erspart hat (UA S. 19), sondern auch der Hoffnung Ausdruck verliehen hat, die Geschädigten mögen den Schock bald überwunden haben (UA 19).
| Herdegen | Meyer | Gollwitzer | |||
| Müller | Theune |