Revision: Zurückweisung von Beweisanträgen als rechtsfehlerhaft – Zurückverweisung an Landgericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 624/87
- Datum
- 17.02.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag i.S.v. § 244 Abs. 3 StPO liegt vor, wenn durch Benutzung eines bestimmten Beweismittels (z.B. Zeugenvernehmung) der Nachweis einer konkreten Tatsache erstrebt wird und nicht bloß allgemeine Ermittlungen bezweckt werden.
Die bloße Unsicherheit über das Erinnerungsvermögen benannter Zeugen nimmt einem Beweisantrag nicht seinen Charakter; das mögliche negative Ergebnis einer Vernehmung rechtfertigt nicht die generelle Zurückweisung des Antrags.
Beweisanträge dürfen nur aus den in § 244 Abs. 3 StPO genannten Gründen abgelehnt werden; die Fehlanwendung der Kriterien für Beweisermittlungsanträge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist rechtsfehlerhaft.
Beruht eine Verurteilung wesentlich auf der Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen, kann die rechtsfehlerhafte Zurückweisung verteidigungsseitiger Beweismittel das Urteil in seiner Gesamtheit erschüttern und eine Zurückverweisung zur neuen Verhandlung erforderlich machen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 2. März 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. Cetin ███, geboren am ██ 1959 in ████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. Hasan C____), geboren am █████ 1963 in PC___) (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller als beisitzende Richter, Richter am Landgericht C____) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, 1. Rechtsanwältin Dr. ████ aus KC und Rechtsanwalt C____) aus KC—CSCSS— als Verteidiger des Angeklagten AC), Rechtsanwalt Dr. ██████ aus KC als Verteidiger des Angeklagten MC___), █████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten AC) wegen räuberischer Erpressung und wegen Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten MC___) wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen und wegen Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen beanstanden beide Angeklagten das Verfahren; sie erheben außerdem die allgemeine Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen waren die Angeklagten an Überfällen beteiligt, die in der Zeit von Dezember 1984 bis Juni 1985 von jeweils mehreren Tätern unter Einsatz von Gaspistolen auf Supermärkte, die Geschäftsräume einer Edelmetall-Gesellschaft und eine Bank durchgeführt wurden.
Die Angeklagten haben sich zu den Tatvorwürfen nicht eingelassen. Von ihrer Täterschaft ist die Strafkammer „vor allem“, im Fall 3 der Urteilsgründe (Überfall auf den ███ Supermarkt) ausschließlich, auf Grund der von ihr für glaubhaft erachteten Aussagen des Zeugen IC__ überzeugt, die dieser – selbst Tatbeteiligter – bei polizeilichen Vernehmungen gemacht hatte. Den Inhalt dieser Aussagen hat, nachdem IC bei seiner ersten Vernehmung in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) Gebrauch gemacht hatte, der Zeuge MC) wiedergegeben, der an den Vernehmungen des ███ als Vernehmungsbeamter beteiligt war. Auch ihn hält die Kammer für uneingeschränkt glaubwürdig.
Als JC in der Hauptverhandlung ein weiteres Mal vernommen wurde, hat er seine die Angeklagten belastenden Aussagen zwar pauschal widerrufen, hierfür jedoch nach Meinung der Kammer keinen „nachvollziehbaren“ Grund angegeben.
II. Der Zeuge ███ hat bei seiner polizeilichen Vernehmung unter anderem ausgesagt, die Angeklagten hätten am 10. Januar 1985 bei einem von ihm und einem Dritten um etwa 19 Uhr durchgeführten Überfall auf den HQ-Supermarkt am ██████ in KC vereinbarungsgemäß „Schmiere gestanden“. Von den erbeuteten 4.000 DM habe jeder der vier Beteiligten etwa 1.000 DM erhalten.
Im Hauptverhandlungstermin vom 19. Februar 1987 hat der Verteidiger des Angeklagten MC beantragt,
„zum Beweis dafür, dass der Angeklagte M sich zum Zeitpunkt des Raubüberfalles vom 10.1.1985 auf den HQ-Markt zusammen mit dem Angeklagten AC und ca. 10 weiteren Personen im Jugendclub G in der F____) 10 in █ Str. ████████, aufgehalten hat“,
neun namentlich benannte Personen sowie den Sozialarbeiter und die Sozialarbeiterin des Jugendclubs █████████ als Zeugen zu vernehmen. Diesem Beweisantrag schloss sich der Verteidiger des Angeklagten AC) an.
Auf die Frage des Vorsitzenden, warum zum Beweisantrag insgesamt zehn Zeugen genannt werden, antwortete der Verteidiger des Angeklagten ███████, „dies sei deshalb geschehen, weil er wegen der verstrichenen langen Zeit nicht sagen könne, welche der benannten Zeugen zu dem Vorgang dieses Beweisthemas etwas bekunden können“. Daraufhin erging folgender den Antrag ablehnender Beschluss der Strafkammer:
„Bei dem Antrag handelt es sich um einen Beweisermittlungsantrag, weil die Antragsteller, wie sie auf Befragung des Vorsitzenden ausdrücklich erklärt haben, nicht wissen, welcher der zahlreichen benannten Zeugen angesichts der bereits verstrichenen langen Zeit zu der Beweisbehauptung überhaupt etwas bekunden kann. Die Zeugen wurden also nur in der Hoffnung benannt, dass eventuell einer von ihnen über die Frage, wer an diesem Abend in dem Jugendclub in Griesheim war, etwas sagen kann. Da dafür jegliche Anhaltspunkte fehlen und die Anwesenheit von zahlreichen Personen in einem Jugendclub an sich nichts Bemerkenswertes darstellt, an das sich ein Zeuge heute noch zuverlässig erinnern kann, erübrigt sich auch im Rahmen von § 244 Abs. 2 StPO die Beweiserhebung.“
Der Verteidiger stellte im Anschluss hieran den Antrag, die bereits benannten Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen,
„dass die Angeklagten AC__) und M sich ██ █████ Markt im ██ █████ des Raubüberfalles auf den am 10.1.85 zusammen mit den im █████████ ██████ █ aufgehaltenen Personen in dem Jugendclub G ten haben und dort mit mehreren Personen seit mindestens ein bis zwei Stunden Karten gespielt haben, als der Angeklagte AC) um 18.00 Uhr in den Jugendclub kam, dass sodann alle aufgeführten Zeugen einschließlich der beiden Sozialarbeiter des Jugendclubs gemeinsam Bowling spielen gingen und dort mehrere Stunden Bowling gespielt haben, dass die Ausgaben dieses Bowlingspiels von den Sozialarbeitern des Jugendclubs aus den Mitteln des Jugendclubs bezahlt wurden, dass diese Ausgaben von den Sozialarbeitern des Jugendclubs schriftlich festgehalten, mit der Kasse des Jugendclubs durchgerechnet und von der Buchhaltung des Jugendclubs erfasst wurden“.
Auch diesen Antrag hat die Kammer zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt:
„Bei dem Antrag handelt es sich um den bereits abgelehnten Beweisermittlungsantrag, der lediglich um zusätzliche Behauptungen, die – wie auch die früheren – von den Angeklagten selbst nie vorgebracht wurden, vermehrt wurde. Nach wie vor ist die Verteidigung, wie Rechtsanwalt M nach Antragstellung erläutert hat, nicht in der Lage, die Zeugen zu benennen, die angesichts der langen, seitdem verstrichenen Zeit zu dem Beweisthema Angaben machen können.“
Beide Revisionen beanstanden das Verfahren der Strafkammer mit Recht.
1. Bei den Anträgen der Verteidiger handelte es sich nicht um Beweisermittlungsanträge, sondern um Beweisanträge, die nur aus einem der in § 244 Abs. 3 StPO genannten Gründe hätten abgelehnt werden dürfen. Sie zielten nach Sinn und Wortlaut darauf ab, durch Benutzung eines bestimmten Beweismittels – Vernehmung von Besuchern des Jugendclubs und von Sozialarbeitern als Zeugen – den Nachweis für eine ganz bestimmte Tatsache – Anwesenheit der Angeklagten im Jugendclub zur Zeit des Überfalls auf den HQ-Markt – zu erbringen. Die Antragsteller äußerten nicht etwa nur eine Vermutung in der Hoffnung, dass weitere Nachforschungen zu für die Angeklagten günstigen Ergebnissen führen würden, sondern stellten (im zweiten Antrag unter Angabe konkreter Anhaltspunkte) mit Bestimmtheit eine Alibibehauptung auf. Insbesondere die Benennung der beiden Sozialarbeiter als Zeugen und der Hinweis auf deren schriftliche Aufzeichnungen über ganz bestimmte Vorgänge zeigen, dass die Antragsteller nicht erst herausfinden wollten, ob weitere Beweismittel zur Verfügung stünden, sondern dass sie die Ausschöpfung bereits bekannter Beweismittel erstrebten. Dass es zweifelhaft schien, ob sich noch alle oder auch nur einige der benannten Zeugen an die längere Zeit zurückliegenden Ereignisse würden erinnern können, und dass auch die Verteidiger – wie sie auf Frage des Vorsitzenden erklärten – dies nicht mit Sicherheit sagen konnten, nimmt ihren Anträgen nicht den Charakter von Beweisanträgen: in Frage gestellt war dadurch nur das Ob des Erinnerungsvermögens der Zeugen, nicht aber das Ob bestimmter Wahrnehmungen. Es kann einem Angeklagten oder Verteidiger nicht verwehrt sein, trotz der Möglichkeit eines für den Angeklagten negativen Ergebnisses einer Beweisaufnahme sie zu beantragen. Dass das Ergebnis einer Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung von Zeugen, nicht vorausgesagt werden kann, liegt im Übrigen in der Natur der Sache (vgl. zu alledem BGH NStZ 1987, 181; Herdegen in KK StPO 2. Aufl., Rdn. 43 zu § 244).
Die Zurückweisung der Anträge der Verteidiger war danach rechtsfehlerhaft.
2. Auf dem Verfahrensfehler kann das Urteil nicht nur – was offensichtlich ist – im Fall 3 der Urteilsgründe, sondern insgesamt beruhen. Es liegt nahe, dass beim Nachweis der Unrichtigkeit der Aussage des Zeugen ████████ in einem Fall seine Glaubwürdigkeit in allen Fällen erschüttert wird. „Vor allem“ auf diese Glaubwürdigkeit aber stützt die Strafkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten bei allen Schuldsprüchen.
Da die unter II. erörterte Verfahrensrüge zum Erfolg beider Revisionen führt, bedürfen die übrigen Rügen und die Sachbeschwerden keiner Erörterung.
| Meyer | Herdegen | Maier | |||
| Müller | Niemöller |