Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger Strafschärfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 624/81
- Datum
- 03.02.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tatbestandsmerkmale dürfen bei der Strafzumessung nicht erneut als strafschärfende Umstände verwertet werden.
Das bloße Fehlen eines strafmildernden Umstands stellt keinen strafschärfenden Umstand dar und darf nicht zu einer höheren Sanktion führen.
Erweckt die Urteilsbegründung den Anschein, dass rechtswidrige Erwägungen die Strafzumessung beeinflusst haben, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Strafkammer hat in der Begründung deutlich zu trennen, welche Umstände Tatbestandsmerkmale, welche strafschärfende oder strafmildernde Bedeutung zukommt.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 18. Mai 1981
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Gurdip Singh M ██, geboren am ██ 1930 in █████████████████ (Indien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Februar 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. C_____ – als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus Frankfurt am █████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte (_____) als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. Mai 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 35.000 DM angeordnet. Der Angeklagte hat seine hiergegen gerichtete, auf den Strafausspruch beschränkte Revision auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Strafkammer hat auf UA S. 9 ausgeführt: „Straferschwerend musste sich auswirken, dass der Angeklagte selbst nicht drogenabhängig ist und das Heroin lediglich aus dem bedenkenlosen Bestreben, sich ohne größeren Arbeitseinsatz erhebliche Verdienstmöglichkeiten zu verschaffen, verdorben hat.“
Diese Erwägungen lassen besorgen, dass das Gericht nicht nur die – an zwei weiteren Stellen näher dargelegte – Bedenkenlosigkeit, sondern zusätzlich das bereits zum Tatbestand des Handeltreibens gehörende Gewinnstreben und möglicherweise darüber hinaus den Umstand, dass der Angeklagte nicht von Sucht getrieben war, somit das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes, zur Strafschärfung herangezogen hat. Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs (vgl. Mösl, NStZ 1981, 131, 133, 134 m. Nachw.).
| Maier | Mösl | Theune | |||
| Meyer | Gollwitzer |