Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlerhafter Gutachtenverwertung und Zurückverweisung bei Totschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 624/79
Datum
02.11.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein wegen Totschlags erlassenes Urteil ein; der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Das Landgericht habe die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen unkritisch übernommen und einen unzulässigen allgemeinen Erfahrungssatz zum Affekt zugrunde gelegt. Der BGH betont, dass auch plötzlich einsetzender Affekt die Schuldfähigkeit beeinträchtigen kann und weist zudem auf das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) bei der Einziehung von Munition hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Sachverständige ist Gehilfe des Richters; das Gericht darf dessen Ausführungen nicht unkritisch übernehmen, sondern trägt selbst die Verantwortung für die ihm zugrunde liegenden Feststellungen; dies gilt für Anknüpfungs- wie Befundtatsachen.

2

Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, wonach eine affektbedingte Aufhebung oder erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nur bei langandauernden konfliktbeladenen Beziehungen in Betracht kommt; auch plötzlich einsetzende Affektausbrüche können die Schuldfähigkeit beeinträchtigen.

3

Legt Gericht oder Sachverständiger einen unzutreffenden allgemeinen Erfahrungssatz zugrunde, liegt hierin eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung, die die Aufhebung des Urteils rechtfertigen kann.

4

Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO verhindert die nachträgliche Verschlechterung der Lage des Beschuldigten durch Erweiterung einer Einziehungsanordnung (z. B. auf Munition), wenn diese im Tenor des früheren Urteils nicht enthalten war.

Vorinstanzen

Landgericht (Schwurgericht) Mainz, 8. Juni 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 624/79

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Juso S. ███ aus RF, geboren am ███ 1944 in KC – Jugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. November 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) Mainz vom 8. Juni 1979 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und „die sichergestellte Pistole“ eingezogen.

Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die Sachrüge ist begründet.

In dem Urteil heißt es unter anderem, „nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen ..., dem die Kammer in vollem Umfang gefolgt ist“, habe der Angeklagte die Tat nicht in einem Affektzustand begangen, der geeignet sei, die Schuldfähigkeit aufzuheben oder auch nur erheblich zu vermindern; für die Entstehung eines zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung führenden Affektzustandes sei „nach den Ausführungen des Sachverständigen“ erforderlich, dass

zwischen Täter und Opfer eine tiefgreifende und langanhaltende konflikthafte Beziehung bestanden habe; der Täter müsse in einer starken Abhängigkeit zum Opfer gestanden und daran gelitten haben, andererseits sich aber auch vom Opfer habe lösen wollen; hierfür würden „nach den Ausführungen des Sachverständigen“ beim Angeklagten keine Anhaltspunkte bestehen; im Vordergrund habe bei ihm eine Verärgerung darüber bestanden, dass er die der Freundin gemachten Geschenke von ihr nicht freiwillig zurückerhalten habe; daneben habe „nach den Ausführungen des Sachverständigen“ eine verständliche Erregung aus verletzter Eitelkeit und Zorn über die ihm durch die wesentlich jüngere Freundin bereitete Enttäuschung und Kränkung vorgelegen; auch eine schwere Beschimpfung durch sie habe „nach den Ausführungen des Sachverständigen“ nur eine Akzentuierung des Affekts im Sinne einer schweren Erregung, nicht aber eine Aufhebung oder Verminderung der Schuldfähigkeit zur Folge haben können.

Das gibt Anlass zu der Befürchtung, dass das Schwurgericht seine Stellung gegenüber dem Sachverständigen verkannt hat. Der Sachverständige ist lediglich ein Gehilfe des Richters und weder berufen noch in der Lage, diesem die Verantwortung für die Feststellungen abzunehmen, die dem Urteil zugrunde gelegt werden. Das gilt nicht allein für die sogenannten Anknüpfungstatsachen, sondern auch für die Befundtatsachen (BGHSt 7, 238 f).

Hinzu kommt, dass – wie jedenfalls aus jenen Ausführungen zu schließen ist – der Sachverständige und auch das ihm folgende Schwurgericht davon ausgehen,

es bestehe ein allgemeiner Erfahrungssatz, nach dem ein die Schuldfähigkeit beeinträchtigender Affekt nur im Falle langandauernder konfliktbeladener Beziehungen bejaht werden könne.

Einen derartigen allgemeinen Erfahrungssatz gibt es jedoch nicht. Zwar wird einen plötzlichen Affektausbruch „in der Regel eine längere Entwicklung und Vorgeschichte vorausgehen“ (vgl. BGHSt 11, 20, 25). Nach der Lebenserfahrung sind aber auch Fälle nicht selten, in denen der Affekt nicht das Ergebnis eines sich während eines längeren Zeitraums nach und nach intensivierenden Geschehens ist, sondern unvermittelt, ohne ein derartiges Vorstadium einsetzt.

Aus diesen Gründen muss das Urteil aufgehoben werden.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass rechtliche Bedenken auch gegen die Begründung im angefochtenen Urteil (S. 13 UA) bestehen, die mögliche Beschimpfung durch das spätere Opfer „sei nicht das auslösende Moment für die Tat gewesen, da der Angeklagte die Waffe bereits bewusst mitgenommen habe, um die Freundin zumindest durch Drohungen mit der Waffe einzuschüchtern“, was er früher schon öfters getan habe.

Inwiefern eine dahingehende Absicht für die Beantwortung der Frage bedeutsam sein kann, welcher Umstand den Tötungsentschluss des Angeklagten hervorgerufen hat, ist nicht erkennbar.

Ferner wird bei der neuen Entscheidung zu beachten sein, dass einer Einziehung der Munition das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) entgegensteht, da die Einziehungsanordnung im Tenor des angefochtenen Urteils nicht auch die Munition umfasste.

MillerSchumacherMeyer
WillmsTheune
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