Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen Nichtberücksichtigung verminderter Schuldfähigkeit aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 624/75
- Datum
- 18.11.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 StGB) vorliegt, ist eine verminderte Schuldfähigkeit in die Würdigung einzubeziehen.
Verminderte Schuldfähigkeit infolge von Alkohol- oder Medikamenteneinfluss kann das Hemmungsvermögen so herabsetzen, dass die Voraussetzungen für einen minder schweren Fall gegeben sind.
Fehlen in den Urteilsgründen Ausführungen zur Berücksichtigung verminderter Schuldfähigkeit, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Die Revision kann zwar den Schuldspruch unberührt lassen, ist aber insoweit begründet, als der Strafausspruch mangels Auseinandersetzung mit schuldmindernden Umständen nicht tragfähig ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20. Mai 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 624/75
in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechaniker Richard Friedrich Franz von ██ aus Köln, dort geboren am ███ 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 20. Mai 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in der Nacht vom 30. September auf den 1. Oktober 1974 eine in seinem Betrieb arbeitende Angestellte nach einem vorausgegangenen Streit durch Erwürgen getötet. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen Totschlags zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit der Sachrüge an. Seine Nachprüfung hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Der Angeklagte beging die Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit. Sein Hemmungsvermögen war durch Alkoholgenuss und die Einnahme von Tabletten eines Psychopharmakons stark herabgesetzt. Es hatte nahegelegen, dies bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 213 StGB mit zu berücksichtigen. Die Urteilsgründe lassen entsprechende Ausführungen vermissen und erwecken damit den Verdacht, das Schwurgericht habe übersehen, dass auch verminderte Schuldfähigkeit die Annahme eines minder schweren Falles nach § 213 StGB begründen kann (vgl. BGHSt 16, 360).
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