Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unterbringung nach §42b StGB bei versuchter Unzucht mit Kind bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 624/70
Datum
20.01.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Unzucht mit einem achtjährigen Kind vom Landgericht wegen fehlender Schuldunfähigkeit nach §51 Abs.1 StGB freigesprochen; zugleich ordnete das Gericht Unterbringung nach §42b StGB an. Der BGH verwirft die Revision: Die Kammer hat die Notwendigkeit der Unterbringung unter Einbeziehung des Sachverständigengutachtens geprüft und besondere Umstände, die weitere Ermittlungen erforderten, nicht festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB ist gerechtfertigt, wenn Tatbestand und gutachterliche Feststellungen ergeben, dass zum Schutz der Allgemeinheit kein milderes Mittel genügt.

2

Bei der Prüfung milderer Maßnahmen ist das Gericht nicht verpflichtet, von Amts wegen weitergehende Ermittlungen anzustellen, wenn es sich substantiiert mit der Erforderlichkeit der Unterbringung auseinandergesetzt hat und keine besonderen Umstände vorliegen, die weitere Ermittlungen rechtfertigen.

3

Die Feststellung mangelnder Schuldfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB führt nicht automatisch zum Wegfall der Möglichkeit, eine Maßregel der Sicherung (z. B. § 42b StGB) anzuordnen.

4

Ein freiwilliger Rücktritt i.S.v. § 46 Nr. 1 StGB liegt nicht vor, wenn der Täter die Tatbegehung zwar aufgibt, dies jedoch nicht aus freiem Entschluss geschieht und damit der Rücktritt nicht im gesetzlichen Sinne freiwillig ist.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg/Lahn, 10. Juni 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Rentner Adolf ███ aus ZC, geboren am ████ ██ 1909 in LC, Kreis ███████████, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Unzucht mit einem Kind

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 1971, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Dr. Miller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ in der Verhandlung, ███████████████████ ████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 10. Juni 1970 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hält für erwiesen, dass der Angeklagte am 4. Juli 1969 versucht hat, die damals achtjährige Gabriele Sch[REDACTED] zur Verübung einer unzüchtigen Handlung zu verleiten. Sie hat gleichwohl den Angeklagten freigesprochen, weil er zur Tatzeit wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit nicht in der Lage war, gemäß möglicherweise vorhandener Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns zu handeln (§ 51 Abs. 1 StGB). Zugleich hat sie jedoch die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Mit der Verfahrensrüge macht die Revision geltend, dass die Allgemeinheit auch durch eine weniger einschneidende Maßnahme als die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt, etwa durch die Bestellung eines Vormunds, andere vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen oder die Aufnahme des Angeklagten in ein Altersheim wirksam geschützt werden könne. Die Strafkammer habe es unterlassen, hierüber von Amts wegen weitere Beweise zu erheben, und dadurch gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen.

Die Rüge geht fehl. Mit der Frage, ob der Schutz der Allgemeinheit die Unterbringung des Angeklagten nach § 42b StGB erfordert und nicht etwa durch eine mildere Maßnahme erreicht werden kann, hat sich die Strafkammer im Urteil ausdrücklich auseinandergesetzt (UA S. 11). Die Erwägungen, mit denen sie in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Professor Dr. ███ die Notwendigkeit der Unterbringung bejaht, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Besondere Umstände, die die Kammer zu weiteren als den durchgeführten Ermittlungen drängten, sind nicht ersichtlich. Das von der Revision erwähnte Schreiben des Ev. Altersheims „KC 7“ vom 25. Juli 1970 lag bei Erlass des angefochtenen Urteils überhaupt noch nicht vor.

Die weitere Prüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht lässt ebenfalls keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer sieht mit Recht in dem Versuch des Angeklagten, das Kind Gabriele zur Verübung einer unzüchtigen Handlung zu verleiten (§§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB), eine mit Strafe bedrohte Handlung, die die Anordnung nach § 42b StGB rechtfertigt. Von diesem Versuch ist der Angeklagte nach den Feststellungen nicht im Sinne des § 46 Nr. 1 StGB „freiwillig“ zurückgetreten. Daran ändert nichts, dass er seinen zunächst gefassten Plan, an dem Kind gewaltsam unzüchtige Handlungen vorzunehmen (§ 176 Abs. 1 Nr. [REDACTED] StGB), nach erstem Widerstand des Kindes aus freien Stücken wieder aufgegeben hatte.

Zu dem Vorbringen der Revision, dass mildere Maßnahmen gegen den Angeklagten hätten in Betracht gezogen werden müssen, wird auf BGHSt 15, 279 verwiesen.

KirchhofMillerMeyer
WillmsBaumgarten
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