Aufhebung mangels Feststellungen zur Unrechtsvereinbarung bei Bestechung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 624/61
- Datum
- 31.01.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung nach §§ 332, 333 StGB sind konkrete Feststellungen erforderlich, die das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung und den Inhalt der vereinbarten pflichtwidrigen Amtshandlung belegbar machen.
Die bloße Erwartung einer ‚günstigen‘ oder ‚voreingenommenen‘ Prüfung durch einen Beamten genügt nicht zur Bejahung einer Unrechtsvereinbarung i.S.v. §§ 332, 333 StGB.
Hilfserwägungen, die auf einem vom Urteil nicht getragenen bzw. nicht erwiesenen Sachverhalt beruhen, dürfen die Rechtsfindung nicht stützen und können zur Aufhebung des Urteils führen.
Fehlen zureichende Feststellungen zu wesentlichen Tatbestandsmerkmalen von Bestechungsdelikten, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 15. Juni 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Regierungsrat Artur Justus Oskar ████████ aus ███, geboren am ████████ 1905 in ██ ███████████,
2.) den Architekten Wilhelm Karl von ███████ aus ███, ████, dort geboren am ████████████ ████,
3.) den Schreiner Josef ███████████████ aus ███████████████, dort geboren █████████ █████,
wegen schwerer passiver Bestechung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ ███ der Verhandlung, ████████████████████████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
████████████████████ ██
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 15. Juni 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Beschwerdeführer verurteilt worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat verurteilt:
███████ unter Freisprechung a) den Angeklagten im Übrigen wegen schwerer passiver Bestechung in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von 11 Monaten Gefängnis,
██ wegen aktiver Bestechung b) den Angeklagten in drei Fällen unter Einbeziehung einer anderweitig erkannten Strafe von vier Monaten Gefängnis zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis,
██ wegen aktiver Bestechung c) den Angeklagten zu fünf Wochen Gefängnis.
Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten ████████████████████ und ██ erkannten Strafen hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es gegenüber dem Angeklagten KC einen Betrag von 1209 DM für den Staat verfallen erklärt.
Mit ihren Revisionen machen alle drei Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts geltend; die Angeklagten KO und █████████████████ außerdem das Verfahren.
Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, weil die Sachbeschwerden durchgreifen. Dabei mag auf sich beruhen, ob nicht schon einige der von den Revisionen der Angeklagten KO und █████ angezeigten Unklarheiten und Widersprüche im Urteil zu dessen Aufhebung führen müssten. Es sei dazu nur bemerkt, dass Hilfserwägungen auf einer von den Feststellungen abweichenden Grundlage im Allgemeinen überflüssig sind und leicht dem Verdacht Raum geben, das Gericht sei in der rechtlichen Beurteilung des als bewiesen erachteten Sachverhalts nicht sicher gewesen und habe deshalb die Rechtsfindung zusätzlich auf einen Sachverhalt gestützt, der nicht erwiesen ist.
Jedenfalls kann die Verurteilung der drei Beschwerdeführer nicht aufrechterhalten werden, weil die Urteilsgründe nicht ergeben, dass die Strafkammer die Voraussetzungen der §§ 332 und 333 StGB aus rechtlich zutreffenden Erwägungen bejaht hat. Das gilt vor allem hinsichtlich der für eine Anwendung dieser Vorschriften erforderlichen Unrechtsvereinbarung.
Hierzu fehlt es an zureichenden Feststellungen dahin, dass die Gegenleistungen des Angeklagten KO für die Besorgung der Handwerker zur unentgeltlichen Ausführung von Bauarbeiten an seinem Hause pflichtwidrige Amtshandlungen zugunsten des Angeklagten ████ ███ sein sollten.
In der rechtlichen Würdigung, welcher der festgestellte Sachverhalt zugrunde liegt, heißt es nur, █████████ habe durch die unentgeltlichen Handwerkerarbeiten beabsichtigt, KO zu einer „günstigen“ Prüfung derjenigen Anträge zu veranlassen, die von UC in seiner Eigenschaft als Architekt vorgelegt worden seien, und ████████ habe erkannt, dass ██████ mit dem Eingehen auf seine Wünsche die Erwartung verbunden habe, die KO gewährten Vorteile würden sich „günstig“ auf die Prüfung der Pläne UC’s auswirken (UA S. 33). Dass die Prüfungen für ███ ██ „günstig“ ausfallen sollten, besagt aber für sich allein nicht, dass dieser zu seinen Gunsten die Vornahme pflichtwidriger Amtshandlungen von dem Angeklagten KO erwartet habe. Wie der Senat in BGHSt 15, 239, 250 ausgeführt hat, vermag die allgemeine Bemerkung, von dem Beamten sei eine wohlwollende, eine günstige Amtshandlung erwartet worden, die Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit und wegen Bestechung nicht zu rechtfertigen, weil darin nicht zum Ausdruck kommt, welche Pflichtverletzung Gegenstand der Unrechtsvereinbarung war.
Eine Feststellung, nach der die Gegenleistungen des Angeklagten KO pflichtwidrig sein sollten, findet sich auch sonst an keiner Stelle des Urteils. Wohl ist in einem Abschnitt, in dem abweichend von dem als bewiesen erachteten Sachverhalt unterstellt wird, die unentgeltlichen Handwerkerarbeiten bildeten die Gegenleistung oder Bezahlung für Skizzen, die ███ für ███████████████ habe, davon die Rede, dass „die Vorteile nicht nur als Gegenleistung für die Anfertigung von Skizzen gewährt wurden, sondern um nach Auffassung des Angeklagten ██████ eine voreingenommene Prüfung der entsprechenden Anträge durch den Angeklagten KO zu gewährleisten“ (UA S. 36). Indessen wird auch hier die „Erwartung einer voreingenommenen Prüfung“ nicht durch Tatsachen belegt, sondern auf die vorangehenden Darlegungen zu V verwiesen, die dies ergeben sollen, es jedoch nicht tun.
Im Übrigen machen die weiteren Erörterungen (UA S. 37) deutlich, dass die Strafkammer der Wendung „voreingenommene Prüfung“ eine Bedeutung beilegt, die ihr jedenfalls nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Bestechungstatbeständen nicht zukommt. Wie der Senat in der schon angeführten Entscheidung BGHSt 15, 239 ff. ausgesprochen hat, genügt ein allgemeiner Hinweis auf die innere Belastung, in der sich ein Ermessensbeamter befindet, dem ein Vorteil gewährt oder versprochen worden ist, nicht, um die Feststellung einer Unrechtsvereinbarung zu ersetzen. Das Landgericht beschränkt sich aber gerade darauf darzutun, dass sich der Angeklagte KO durch das Fordern und Annehmen einer Bezahlung um den letzten Rest seiner sonst noch verbliebenen Unbefangenheit gebracht habe und dass er sich nun nicht mehr habe frei fühlen können, etwaigen sachlichen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen.
Das Urteil enthält somit keine zureichenden Feststellungen zum Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung, wie sie Voraussetzung für eine Anwendung der §§ 332 und 333 StGB ist. Schon aus diesem Grunde kann die Verurteilung der Angeklagten nicht aufrechterhalten werden, und zwar auch nicht hinsichtlich des Angeklagten █████, der nach der Annahme der Strafkammer als Mittäter bei einer der von dem Angeklagten ██████ begangenen Bestechungshandlungen mitgewirkt hat. In diesem Umfang ist daher die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, so dass die sonstigen Einwendungen der Revisionen nicht im Einzelnen behandelt zu werden brauchen. Jedoch sei auf folgendes hingewiesen:
1.) Dass das Landgericht von seiner Rechtsauffassung aus die Frage der Verjährung der den Angeklagten UC aus ████ zur Last gelegten Straftaten zu Unrecht verneint habe, trifft nicht zu. Es wird sie aber von neuem prüfen müssen; sie schon jetzt von hier aus zu beantworten, ist nicht möglich, solange keine sicheren Feststellungen vorliegen.
2.) Im Urteil fehlt es an jeder Erörterung der Tatsache, dass der Angeklagte ███ mit dem Ansinnen auf Besorgung von Handwerkern zur unentgeltlichen Ausführung von Bauarbeiten an seinem Hause an den Angeklagten Ulrich herangetreten ist. Gerade dieser Umstand hätte es nahegelegt zu klären, ob █████ dem Verlangen KO’s möglicherweise nur deshalb nachgekommen ist, um zu verhindern, dass dieser ihn im Falle einer Ablehnung durch unsachgemäße Beanstandungen der von ihm einzureichenden Anträge benachteiligen werde. Sollte das Bestreben █████ hierauf gerichtet gewesen sein, so würde er KO nicht zu einer pflichtwidrigen, sondern zu einer pflichtgemäßen Behandlung seiner Anträge haben bestimmen wollen.
Ferner wäre es sachdienlich gewesen festzustellen, 3.) ob der Angeklagte KO Skizzen für den Angeklagten UC gefertigt hat und, wenn ja, wie es dazu gekommen ist. Die Strafkammer hat sich insoweit nur mit dem Vorbringen der Angeklagten KO und ██████ über eine Abmachung befasst, nach der dieser die von jenen für ihn privat angefertigten Zeichnungen durch die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Handwerkern hätte begleichen sollen, und hat das Vorliegen einer solchen Abmachung verneint. Das genügt jedoch nicht. Selbst wenn nämlich die Angeklagten eine ausdrückliche Vereinbarung des von ihnen behaupteten Inhalts nicht getroffen hätten, würde nicht ohne Weiteres auszuschließen sein, dass die unentgeltliche Besorgung von Handwerkern durch ██████ eine Gegenleistung für die Anfertigung von Skizzen durch ███ bildete; denn UC könnte sich zu dem von KO gewünschten Entgegenkommen auch dann verpflichtet gefühlt haben, wenn er es rechtlich nicht war.
Läge das zu, so dürfte, wenn es sich um private Arbeiten KO’s gehandelt hätte, in seinem Tätigwerden zwar eine Dienstpflichtverletzung liegen, weil er um die Genehmigung seiner vorgesetzten Dienstbehörde nicht nachgesucht hätte. Ein solcher dienstlicher Verstoß wäre indessen, da hierfür die Gegenleistung des Angeklagten ██████ wohl kaum bestimmt sein sollte, nicht Gegenstand der Unrechtsvereinbarung gewesen.
Sollte KO, was ebenso denkbar ist, dem Angeklagten ██████ bei Einreichung von Anträgen, die in technischer Hinsicht den Anforderungen für die Zubilligung öffentlicher Mittel im sogenannten sozialen Wohnungsbau nicht entsprachen, durch die Anfertigung von Skizzen behilflich gewesen sein, so würde er damit allerdings als Beamter tätig geworden sein und eine Amtshandlung vorgenommen haben. In aller Regel ist aber ein solches Entgegenkommen nicht pflichtwidrig im Sinne des § 332 StGB, und zwar auch dann nicht, wenn es das Maß dessen überschreitet, was ein Beamter in der Stellung des Angeklagten KO bei der Bearbeitung solcher Anträge einem Architekten an Rat und Tat im Allgemeinen zukommen lässt. Nur unter besonderen Umständen könnte darin eine Pflichtwidrigkeit liegen; solche Umstände sind indessen bisher nicht ersichtlich.
4.) Zu der Einlassung des Angeklagten UC, er habe lediglich dem Angeklagten ████ ein Geschenk machen wollen, um sich mit diesem nicht zu verfeinden, lässt das Urteil jede Stellungnahme vermissen. Die Strafkammer erörtert im Abschnitt VII der Urteilsgründe nur, welchen Sinn eine Äußerung gehabt habe, mit der der Angeklagte ████████ dem Angeklagten ██ ██████ bringen wollte und brachte, von der Geltendmachung seiner Ansprüche für die im Auftrag █████ an dem Hause des Angeklagten KO durchgeführten Schreinerarbeiten abzusehen. Das reicht nicht aus. Selbst wenn nämlich ██████ diese Äußerung so gemeint und sie auch so verstanden hat, wie die Strafkammer sie auslegt, kann daraus nicht ohne Weiteres gefolgert werden, █████████ mit seinem Einverständnis zu ████ Vorschlag dem Angeklagten KO eine Zuwendung machen wollen. Es ist sehr wohl möglich, dass er nur deshalb dem Vorschlag UC’s zugestimmt hat, um sich dessen Wohlwollen nicht zu verscherzen, der als Architekt auf die Vergabe von Schreinerarbeiten einen unmittelbaren Einfluss hatte, über den, soweit ersichtlich, der Angeklagte ████████ verfügte. Allerdings wäre auch, wenn ███ ██ sich ███ ein Geschenk machen wollte, nicht gänzlich auszuschließen, dass er damit zugleich KO einen Vorteil habe zukommen lassen oder bei dessen Zuwendung durch █████ an KO dem Angeklagten ██ ██████ behilflich sein wollen. Diese Möglichkeiten liegen indessen verhältnismäßig fern, zumal da ██████ der Auftraggeber ██████ war und dieser, wie er in seiner Revision behauptet, auch allein ████ eine Rechnung über die Arbeiten hat zugehen lassen.
| Baldus | Scharpenseel | Meyer | |||
| Dotterweich | Menges |