Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde bestätigt, Teilfreispruch ergänzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 624/60
Datum
25.01.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind und tätlicher Beleidigung. Das Revisionsgericht verwirft die Revision und bestätigt die Beweiswürdigung sowie die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Zugleich wird der Schuldspruch für weitere im Eröffnungsbeschluss enthaltene Einzelhandlungen aufgehoben; die Kosten hierfür trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung von Zeugen ist nur dann geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine richterliche Beurteilung ohne fachliche Hilfe nicht ermöglichen.

2

Zur Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) kann intensives, wiederholtes sexuelles Berühren (z. B. Streicheln des Gesäßes) aus sexueller Motivation genügen, wenn der Täter zumindest billigend in Kauf nimmt, dass das Opfer noch nicht 14 Jahre alt ist.

3

Nicht jede bloße Zudringlichkeit erfüllt den Tatbestand eines zuchthauswürdigen Sittlichkeitsverbrechens; für die Abgrenzung sind Intensität, Wiederholung und die Verletzung des Scham- und Sittlichkeitsgefühls entscheidend.

4

Wird ein fortgesetztes Verbrechen aus mehreren Einzelhandlungen angeklagt, das Urteil jedoch nur auf einzelne dieser Einzeltaten gestützt, so sind die übrigen, nicht festgestellten Einzeltaten freizusprechen.

5

Kostenentscheidungen hinsichtlich freigesprochener Tatbestände richten sich nach den Voraussetzungen der §§ 467 ff. StPO; sind die gesetzlichen Voraussetzungen für Auslagenerstattung nicht erfüllt, hat die Staatskasse die Kosten für die freigesprochenen Teile zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau a. M., 14. September 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Automechaniker Albert ███ aus ███, Kreis ███, dort geboren am ███████, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Januar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau a. M. vom 14. September 1960 wird verworfen.

Jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und die Kosten des Verfahrens insoweit der Staatskasse zur Last fallen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit darüber nicht befunden ist.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde und wegen tätlicher Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision behauptet er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts.

Ausweislich des Protokolls, das gemäß § 274 StPO vollen Beweis liefert, hat der Verteidiger entgegen dem Vortrag in der Revisionsbegründung keinen Eventualbeweisantrag auf Begutachtung der beiden jugendlichen Zeuginnen ██████████ ██ über ihre Glaubwürdigkeit gestellt. Nach Lage der Sache und der Art der Bekundungen bestand für die Strafkammer auch kein Anlass, von Amts wegen einen Sachverständigen über die grundsätzlich vom Gericht zu beurteilende Glaubwürdigkeit der beiden Mädchen anzuhören, zumal der zur Erstattung eines Gutachtens über den Angeklagten anwesende und auch über die Mädchen angehörte Sachverständige nicht erklärt hat, dass er eine weitere Untersuchung für erforderlich halte.

Soweit der Angeklagte wegen Beleidigung der 14-jährigen Rosemarie ███ ██████████ verurteilt worden ist, ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Die Verurteilung wegen Unzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB beruht darauf, dass der Angeklagte in einem Ladengeschäft hinter die am Ladentisch stehende 13-jährige Sabira █████ trat, der er unbekannt war, und mehrmals über den Kleidern langsam über ihr Gesäß streichelte, wobei er mindestens auch den Ansatz des Oberschenkels berührte. Er ließ hiervon nicht ab, als das Kind, das sein Handeln als unanständig empfand, sich umdrehte und ihm ins Gesicht sah. Erst als Sabira mit der Hand nach ihm schlug, beendete er sein Treiben.

Das Landgericht hat festgestellt, dass er aus Sinnenlust handelte und nach dem Aussehen des Kindes mindestens billigend in Kauf nahm, ein noch nicht 14-jähriges Mädchen vor sich zu haben. Soweit der Angeklagte in der Revisionsbegründung hiergegen einwendet, er habe das Mädchen nur von hinten gesehen und deshalb keinen Eindruck von ihrem Alter gehabt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er nach der Feststellung der Strafkammer angegeben hat, ihm sei das Mädchen vom Sehen bekannt gewesen. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt, wobei es nicht verkannt hat, dass die Tat des Angeklagten an der Grenze zwischen dem Sittlichkeitsverbrechen und der tätlichen Beleidigung liegt. Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das nicht nur flüchtige, sondern wiederholt vorgenommene Streicheln des Gesäßes eines 13-jährigen Mädchens nicht nur eine Zudringlichkeit, sondern eine nach allgemeiner Anschauung das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzende, also eine unzüchtige Handlung ist. Diese Beurteilung enthält keinen Rechtsfehler.

Zwar wird, wie die Strafkammer richtig ausführt, nicht jede Zudringlichkeit zum grundsätzlich zuchthauswürdigen Sittlichkeitsverbrechen, selbst wenn sie auf Geschlechtslust beruht. Der Angeklagte ist aber über eine bloße Zudringlichkeit hinausgegangen; die Strafkammer betont zutreffend, dass es sich um ein intensives, wiederholtes Streicheln gehandelt hat.

Dass auch die Strafzumessungsgründe keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen lassen, ist die Revision zu verwerfen. Jedoch muss der Urteilsspruch dahin ergänzt werden, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und die Kosten des Verfahrens insoweit die Staatskasse zu tragen hat. Im Falle [REDACTED] hatte der

Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten ein fortgesetztes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, bestehend aus drei Einzelhandlungen, zur Last gelegt. Für schuldig befunden wurde der Angeklagte nur einer Einzelhandlung. Infolgedessen muss er wegen der übrigen Fälle freigesprochen werden. Es genügt, insoweit auf BGH NJW 1951, 411 hinzuweisen. Was die Auslagenerstattung betrifft, so liegen die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vor. Dass die Strafkammer zugunsten des Angeklagten von der Vorschrift des § 467 Abs. 2 Satz 1 Gebrauch gemacht hätte, ist nach Lage der Sache ausgeschlossen, zumal da ausscheidbare Auslagen nicht in Betracht kommen.

Baldus Scharpenseel Dotterweich Schalscha Menges pr.

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