Revision: Abgrenzung 'umschlossener Raum' bei Lieferkraftwagen (§243 Abs.1 Nr.2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 624/52
- Datum
- 20.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein umschlossener Raum i.S.d. § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt nur vor, wenn das Raumgebilde auch dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.
Der Laderaum eines Lieferkraftwagens ist nur dann als umschlossener Raum zu qualifizieren, wenn seine Bauart das Betreten durch Personen (z.B. zum Be- und Entladen) vorsieht; sonst ist er ein Behältnis.
Das Aufbrechen eines ausschließlich der Aufnahme von Sachen dienenden Laderaums erfüllt nicht den Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Mehrere tatbestandsprägende Erschwerungsgründe begründen nicht mehrere Diebstahlsdelikte; sie sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 5. Juni 1952
Leitsatz
Das Erbrechen des Beförderungsraumes eines Lieferkraftwagens erfüllt den Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur, wenn er auch zum Betreten durch Menschen bestimmt ist.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 5. Juni 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls verurteilt ist und im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Tatbestand
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Rückfalldiebstahls, versuchten schweren Rückfalldiebstahls und wegen versuchter unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftwagens in Tateinheit mit Sachbeschädigung verurteilt.
Mit der Revision bestreitet der Angeklagte das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der §§ 242, 243 StGB und behauptet unrichtige Anwendung des § 51 StGB. Er rügt demnach fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
Gründe
Die Strafkammer ist auf Grund der Beweisaufnahme zum Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte bei den Taten am 10. Dezember 1951 zwar unter einem gewissen Alkoholeinfluss stand, jedoch seine Fähigkeit, das Unerlaubte seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, trotz des Alkoholgenusses nicht aufgehoben oder erheblich vermindert war. Sie verneint somit zutreffend die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB. Die Angriffe der Revision hiergegen liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind im Revisionsverfahren unzulässig.
Die Verurteilung wegen versuchter unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftwagens in Tateinheit mit Sachbeschädigung zeigt keinen Rechtsfehler.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme, der Angeklagte habe, sich dadurch eines schweren Diebstahls sowohl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB, als auch nach § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB schuldig gemacht, dass er zwei Fenster des auf einer öffentlichen Straße stehenden Personenkraftwagens des Zeugen █████ einschlug und einen Anzug und einen Koffer aus dem Wagen wegnahm (BGHSt 1, 158; 164; 214; RGSt 71, 198). Dass er in der Absicht handelte, die Gegenstände sich zuzueignen, und bereits Gewahrsam erlangt hatte, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum festgestellt.
Rechtlich fehlerhaft ist allerdings die Annahme zweier in Tateinheit begangener Verbrechen. Auch wenn mehrere Strafschärfungsgründe vorliegen, begeht der Täter nur einen Diebstahl; die mehreren Erschwerungsgründe können jedoch bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (RGSt 43, 332; 55, 144). Die rechtlich fehlerhafte Ansicht der Strafkammer hat in der Urteilsformel keinen Ausdruck gefunden; es entfällt daher insoweit eine Berichtigung.
Nach dem Urteil hat der Angeklagte außerdem die verschlossene Tür eines auf einer öffentlichen Straße stehenden Lieferkraftwagens erbrochen, um geeignete Sachen zu stehlen, solche aber nicht gefunden. Zu Recht erblickt die Strafkammer darin einen versuchten schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB (RGSt 71, 198). Bedenken begegnet dagegen die Annahme auch der Erschwerungsgründe des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Der Bundesgerichtshof hat, ausgehend von der Abgrenzung der Begriffe des Behältnisses und des umschlossenen Raumes durch den Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 11. Mai 1951 (BGHSt 1, 158), ausgesprochen, dass ein Personenkraftwagen ein umschlossener Raum ist, da er zu den Raumgebilden gehört, die jedenfalls auch dazu bestimmt sind, von Menschen betreten zu werden (BGHSt 2, 214). Ob dies auch bei einem Lieferkraftwagen zutrifft, hängt jeweils von seiner Beschaffenheit ab. Es wird zu bejahen sein, wenn der Wagen derart gebaut ist, dass er, sei es auch nur in der Hauptsache zum Beladen und Entladen, von Menschen betreten werden soll. Hat er aber nur einen kleinen Beförderungsraum, der allein der Aufnahme von Sachen dient und für das Betreten von Menschen nicht vorgesehen ist, liegt nur ein Behältnis, aber kein umschlossener Raum vor. Erbricht der Täter nur diesen der Verwahrung von Sachen dienenden Laderaum des Lieferkraftwagens, verstößt er nicht gegen § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB; dagegen würde er diese Bestimmung verletzen, wenn er in den für den Fahrer und Beifahrer bestimmten Führerraum einbricht. Das Urteil trifft über die Beschaffenheit des Lieferkraftwagens keine Feststellungen. Dem Revisionsgericht ist somit die Nachprüfung verwehrt, ob die Strafkammer zu Recht die Erschwerungsgründe des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB angenommen hat. Das Urteil konnte daher insoweit keinen Bestand haben.
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