Revision verworfen: Mord mit gemeingefährlichen Mitteln, Verfahrensrügen erfolglos
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 623/92
- Datum
- 17.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Mordmerkmal 'gemeingefährliche Mittel' liegt vor, wenn der Täter ein Mittel einsetzt, dessen Gefährdungsausdehnung in der konkreten Situation nicht in seiner Hand steht und dadurch das Leben mehrerer Menschen naheliegend gefährdet wird.
Ein Tatgericht darf zur Bewertung eines Mordmerkmals alle tatrelevanten Umstände heranziehen, auch solche, die zugleich Merkmale anderer Delikte erfüllen; die vorab ausgeschiedene Verfahrenssubstanz nach § 154a StPO hindert dies nicht.
Eine Verfahrensrüge nach § 244 Abs. 4 StPO wegen Ablehnung eines Beweisantrags ist nur begründet, wenn die Ablehnung rechtsfehlerhaft war; bloße Bewertungsentscheidungen des Tatgerichts rechtfertigen die Aufhebung nicht.
Bei der Strafzumessung führt die bloße Erwägung, dass weiteres Deliktsmaterial (z. B. schwere Brandstiftung) vorliegt, nur dann zu einem Aufhebungsgrund, wenn nachweislich die verhängte Strafe auf dieser fehlerhaften Erwägung beruht.
Objektive Ausnutzung besonderer örtlicher oder räumlicher Kenntnisse kann strafschärfend gewertet werden, auch wenn das subjektive Mordmerkmal 'Heimtücke' wegen fehlender Gewissheit über die Ahnungslosigkeit des Opfers verneint wird.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Meiningen, 22. Juli 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes URTEIL 2 StR 623/92 vom 17. März 1993 in der Strafsache gegen geboren am ██ ████ 1953 ██ Benediktus (in Re_), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Dr. die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Gollwitzer, Detter, Bode, Dr. als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten, Justizassistentin C_ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meiningen vom 22. Juli 1992 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (in zwei tateinheitlichen Fällen) zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
1. Die auf eine Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO gestützte Verfahrensrüge, ein Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei fehlerhaft abgelehnt worden, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2. Auch im Übrigen ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden.
a) Entgegen der Auffassung der Revision tragen die Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht die Annahme des Mordmerkmals „mit gemeingefährlichen Mitteln“. Der Angeklagte zündete in dem im Keller eines Wohnhauses gelegenen Schlafzimmer fast 1 ½ l eines Benzin-Öl-Gemischs an. Der Teppichboden in und vor dem Schlafzimmer sowie Teile des Mobiliars wurden in Brand gesetzt. Es bestand die naheliegende Gefahr, dass die Flammen über den Kellerraum hinaus auch die oberen Teile des Wohngebäudes ergreifen und die dort schlafenden Kinder und die Mutter eines der Tatopfer an Leib und Leben gefährden könnten. Gefahr drohte diesen Personen insbesondere wegen der dichten Rauch- und Qualmentwicklung, die bei Verbrennung des Benzin-Öl-Gemischs entstand. Diese vom Angeklagten vorausgesehenen Folgen waren für ihn weder kontrollierbar noch beherrschbar, zumal er den Tatort nach der Tat sofort verlassen wollte und auch verlassen hat. Damit hat der Angeklagte bei der Tötung ein Mittel eingesetzt, das in der konkreten Tatsituation das Leben einer Mehrzahl von Menschen gefährdete, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Hand hatte (BGH NJW 1985, 1477, 1478).
b) In diesem Zusammenhang rügt die Revision, die Feststellungen zu der Gemeingefährlichkeit des Tatmittels seien fehlerhaft, weil das Bezirksgericht zusätzlich die tatbestandlichen Voraussetzungen einer schweren Brandstiftung angenommen habe. Dies sei schon deshalb nicht zulässig gewesen, da vor Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft den „Tatteil der schweren Brandstiftung gemäß § 154a StPO“ ausgeschieden habe.
Die Rüge greift nicht durch. Die zugelassene Anklage warf dem Angeklagten Mord, unter anderem begangen mit gemeingefährlichen Mitteln, vor. Das Tatgericht war deshalb nicht gehindert, alle möglicherweise dieses Mordmerkmal ausfüllenden Tatumstände zur Bewertung des Tötungsdelikts heranzuziehen, da diese Gegenstand des Verfahrens blieben (vgl. auch BGH NStZ 1987, 134 m. Anm. Rieß).
II. Auch der Strafausspruch hat im Ergebnis Bestand.
Bei der Strafzumessung hat das Bezirksgericht zu Lasten des Angeklagten u.a. ausgeführt, er habe tateinheitlich ein weiteres schweres Verbrechen (§ 306 StGB) begangen, das nur deswegen nicht besonders in Erscheinung trete, weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren insoweit eingestellt habe (§ 154a StPO).
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob diese Strafzumessungserwägung mangels ausreichender Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der schweren Brandstiftung sachlich-rechtlich fehlerhaft ist oder ob ihr wegen unterlassenen Hinweises auf die Berücksichtigung des ausgeschiedenen Verfahrensstoffes ein Verfahrensverstoß zugrunde liegt. Der Senat schließt auf jeden Fall aus, dass die verhängte Freiheitsstrafe im Hinblick auf die gesamten Tatumstände und die Übrigen Strafzumessungserwägungen auf diesem möglichen Rechtsfehler beruht.
2. Rechtsfehlerfrei sind die beiden Erwägungen, dass der Angeklagte mit der Tat den beiden Kindern des einen Tatopfers die Mutter genommen hat (BGH, Urt. v. 28. August 1984 – 2 StR 427/84) und die Tötung für die beiden Opfer mit ungewöhnlich großen körperlichen und seelischen Qualen und Schmerzen verbunden gewesen ist. Zwar hat das Tatgericht, weil ihm Zweifel geblieben sind, ob das Handeln des Angeklagten einer gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung entsprang und davon bestimmt wurde, das Mordmerkmal „grausam“ verneint; jedoch war es hierdurch nicht gehindert, die vorhersehbaren Folgen der Tat für die Opfer zu Lasten des Angeklagten zu werten.
3. Auch die Erwägung, dass der Angeklagte seine besonderen örtlichen und räumlichen Kenntnisse am Tatort in einer Art und Weise eingesetzt habe, die die ahnungslosen Opfer dazu führen zu können, dass sie keinerlei Chance einer Gegenwehr hatten, ist frei von Rechtsfehlern. Sie steht nicht in Widerspruch zu den Feststellungen, mit denen das Mordmerkmal der Heimtücke verneint wurde, weil der Angeklagte nicht die zweifelsfreie Überzeugung verschaffen konnte, dass er subjektiv in dem Bewusstsein handelte, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Dem steht jedoch nicht entgegen, dass sich der Angeklagte den objektiven Umstand seines Vertrautseins mit den räumlichen Verhältnissen am Tatort dafür zunutze machte, die Tatopfer so anzugreifen, dass ihnen Gegenwehr nicht möglich war.
Gollwitzer Theune Jahnke, (wegen urlaubsbedingter Abwesenheit nicht unterschreiben kann)
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