Revision der Staatsanwaltschaft: Aufhebung wegen lückenhafter Beweiswürdigung bei Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 623/83
- Datum
- 01.02.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Freispruch ist nur dann materiell tragfähig, wenn die Beweiswürdigung alle festgestellten, für oder gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in entscheidungserheblicher Weise berücksichtigt.
Lücken in der Beweiswürdigung liegen vor, wenn das Gericht wesentliche Tatsachen (z. B. widersprüchliche Einlassungen des Beschuldigten oder Leugnung nachgewiesener Tatsachen) ohne Bewertung außer Acht lässt.
Erweist sich ein sachlicher Beurteilungsfehler als erheblich für das Ergebnis, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Bei Bedeutung eines ausländischen Zeugen hat die nacherkennende Kammer zu versuchen, dessen Aufenthaltsort zu klären und ihn gegebenenfalls unter Beachtung der internationalen Schutz- und Verfahrensrechte zur Hauptverhandlung zu laden.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 25. März 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 623/83
in der Strafsache gegen █ aus ██, geboren zwischen 1958 und 1960 in ███ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Februar 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 25. März 1982 mit den Feststellungen – ausgenommen denjenigen zum Alter des Angeklagten – aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Schwurgerichtskammer – des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil vom Vorwurf freigesprochen worden, am 7. März 1982 zwischen 21.00 und 21.30 Uhr im Erdgeschoss des Einkaufszentrums „Familyland“ in ██ den türkischen Staatsangehörigen Hüseyin ████ mit 11 bis 12 Messerstichen getötet zu haben (Totschlag).
Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft; sie rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet. Der Freispruch hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
Spricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht überwinden kann, so ist das zwar grundsätzlich hinzunehmen (BGHSt 10, 208, 210; BGH, Urteil vom 27. Juli 1983 – 3 StR 195/83); indessen liegt ein Sachmangel vor, wenn sich das Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung nicht mit allen festgestellten Umständen auseinandersetzt, die den Angeklagten be- oder entlasten (ständige Rechtsprechung, vgl. RGSt 77, 75, 79; 77, 157, 161; BGHSt 14, 162, 164; BGH bei Holtz MDR 1978, 108; BGH, Urteile vom 12. Juni 1979 – 1 StR 158/79 –, 30. Januar 1980 – 2 StR 758/79 – und 27. Juli 1983 – 3 StR 195/83).
So ist es hier. Die Jugendkammer, die sich von der Täterschaft des Angeklagten nicht zu überzeugen vermochte, erörtert in ihren Ausführungen zur Beweiswürdigung zwar eine Reihe den Angeklagten belastender Umstände (Urteilsgründe II 2 a bis d, UA S. 9 bis 14).
Diese Erörterungen sind jedoch lückenhaft, weil ein wesentlicher Umstand keine Bewertung erfahren hat, sondern außer Betracht geblieben ist. Nach den Feststellungen hielt sich der Angeklagte zur Tatzeit am Tatort auf, trug dabei eine braun-beige karierte Jacke und war in eine tätliche Auseinandersetzung mit dem späteren Opfer verwickelt (UA S. 9). Vor dem Ermittlungsrichter bestritt er jedoch, am Tattag überhaupt im Einkaufszentrum „Familyland“ gewesen zu sein, um in der Hauptverhandlung dann anzugeben, er habe sich zwar dort aufgehalten, sei aber schon kurz vor 21.00 Uhr wieder gegangen; eine karierte Jacke habe er niemals besessen (UA S. 8 f.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung wird darauf nicht eingegangen. Wohl hielt die Kammer diese Einlassung für widerlegt; das Urteil enthält jedoch nichts, was darauf hindeutet. Sie hätte erwogen, dass es den Angeklagten belasten könne, wenn er unzutreffende und zudem wechselnde Angaben über seine Anwesenheit am Tatort mache und den Besitz eines nachgewiesenermaßen zur Tatzeit getragenen Kleidungsstücks leugne. Die mangelnde Erörterung dieses bedeutsamen Umstands erweist sich als Lücke in der Beweiswürdigung und damit als sachlichrechtlicher Fehler.
Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Dass auch unabhängig davon auf Freispruch erkannt worden wäre, ist in Anbetracht des Gewichts der übrigen, für die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände zweifelhaft.
Weitere Bedenken gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils – etwa anknüpfend daran, dass nicht mitgeteilt wird, was die Zeugin Monika ███████ ausgesagt hat – bedürfen hiernach keiner Erörterung mehr. Ebensowenig braucht auf die entsprechende Verfahrensrüge hin entschieden zu werden, ob, was zumindest fraglich erscheint, die Bemühungen des Gerichts, den Aufenthalt des Zeugen ████████ zu ermitteln, genügten, um nach deren Scheitern die Annahme der Unerreichbarkeit dieses Beweismittels zu rechtfertigen. Die neu entscheidende Strafkammer wird ohnehin mit Rücksicht auf die Schwere des Tatvorwurfs und die Bedeutung des Beweismittels den Versuch unternehmen müssen, sich Aufklärung darüber zu verschaffen, aus welchem Ort der Türkei dieser Zeuge gekommen und ob er dorthin zurückgekehrt ist, um ihn gegebenenfalls unter Hinweis auf den Schutz des Art. 12 EuRHÜ zur Hauptverhandlung zu laden (vgl. BGH, NStZ 1982, 171; 1982, 212; BGH, Urteile vom 23. Juni 1981 – 5 StR 164/81 – und 3. Februar 1982 – 2 StR 500/81 – sowie Beschluss vom 24. September 1982 – 2 StR 528/82).
Das angefochtene Urteil ist mit den Feststellungen aufzuheben. Aufrechterhalten bleibt jedoch, weil von der Gesetzesverletzung nicht betroffen und auch für das Verfahren des Revisionsgerichts erheblich, die Feststellung, dass der Angeklagte zur Zeit der Hauptverhandlung bereits 23 bis 25 Jahre alt war (UA S. 2, 3. Satz). Dies bedeutet, dass er im Zeitpunkt der Tat das 21. Lebensjahr schon vollendet hatte. Die wegen unzutreffender Angabe des Geburtsdatums im Pass des Angeklagten vor einer Jugendkammer verhandelte Sache ist deshalb an eine Schwurgerichtskammer zurückzuverweisen.
| Mösl | Maier | Niemöller | |||
| Müller | Theune |