Meineidsverfahren: Aufhebung wegen unterlassener Zeugenvereidigung (§61 Nr.3 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 623/62
- Datum
- 30.01.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterlassung der Vereidigung einer vernommenen Zeugin ist rechtsfehlerhaft i.S.v. §59 StPO, wenn die Aussage des Zeugen für die Entscheidung wesentlich ist; ein auf dieser Grundlage ergangenes Urteil ist aufzuheben.
Ein Verzicht auf Vereidigung nach §61 Nr.3 StPO ist nur zulässig, wenn die betreffenden Zeugenaussagen für die Beweiswürdigung nicht von wesentlicher Bedeutung sind.
Ob ein Zeuge als Tatbeteiligter oder tatverdächtig anzusehen ist, entscheidet allein der Tatrichter; die Revisionsinstanz beschränkt sich auf die Prüfung von Rechtsfehlern dieser Entscheidung.
Beanstandungen zur Besetzung des Spruchkörpers nach Art. 101 GG/§ 338 Nr. 1 StPO sind unbegründet, wenn die tatsächlich an der Verhandlung teilnehmenden Richter ordnungsgemäß bestellt waren und abwesende Mitglieder nicht teilnahmen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 19. Juni 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ ███ den ████████ Kanio und ██████, geboren am ████ 1909 in █████, wegen Meineids hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 19. Juni 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt. Ferner hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für zwei Jahre aberkannt und auf seine dauernde Unfähigkeit erkannt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Die Revision des Angeklagten, mit der er Verfahrensbeschwerden erhebt und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Was die Revision über eine Verletzung des Art. 101 GG und des § 338 Nr. 1 StPO vorträgt, geht ins Leere. Abgesehen davon, dass die Strafkammer im Juni 1962 außer dem Vorsitzenden nicht mit fünf, sondern mit ████ Richtern besetzt war, nämlich den Landgerichtsräten ███ von ███ und ██ und der Landgerichtsrätin █, kommt es hier nicht darauf an, ob in Fällen einer solchen Überbesetzung die Heranziehung der Mitglieder zu den einzelnen Sitzungen im Voraus festgelegt werden muss. Denn die beiden letztgenannten Richter konnten an der Hauptverhandlung vom 19. Juni 1962 nicht teilnehmen, weil sie beurlaubt bzw. erkrankt waren. Als █████████ standen somit nur die Landgerichtsräte ██████████ und von ██ zur Verfügung. Diese haben mitgewirkt.
2. Die Rüge, die Strafkammer habe durch die Vereidigung des Zeugen ███████████ gegen die Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO verstoßen, greift ebenfalls nicht durch. Ob ein Zeuge der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig ist, hat allein der Tatrichter zu entscheiden; der Senat kann lediglich nachprüfen, ob diesem Rechtsverstoß unterlaufen sind. In Ermangelung einer Begründung für die Vereidigung – eine solche war nicht erforderlich (BGHSt 4, 255) – ist er hierbei auf den Inhalt des Urteils angewiesen. Aus diesem ergibt sich kein hinreichender Anhalt dafür, dass die Strafkammer im Zeitpunkt der Vereidigung – nur auf diesen kommt es an – rechtsirrig einen Täterschaftsverdacht verneint hat. Daraus, dass der Angeklagte den Zeugen in seiner Einlassung erheblich belastete, brauchte sie einen solchen Verdacht nicht zu entnehmen.
3. Zu Recht sieht die Revision hingegen eine Verletzung des § 59 StPO darin, dass die Strafkammer auf Grund des § 61 Nr. 3 StPO von der Vereidigung der Zeugin von ████████████ abgesehen hat.
Nach den Urteilsgründen hatte sich der Angeklagte dahin eingelassen, dass die Eintragung in dem von ihm beschworenen Vermögensverzeichnis „Kommissionen für Helmut H. ███████, Provisionsanspruch, zur Zeit noch kein Anspruch“ auf Erklärungen beruhe, die er auf Veranlassung des Zeugen ███████████ abgegeben habe. Hierzu führt die Strafkammer zunächst aus, dass diese Behauptung durch die glaubwürdigen Bekundungen des Zeugen Strantz widerlegt werde. Im Anschluss hieran teilt sie die Aussage des Zeugen Amtsgerichtsrat Dr. █████████████ mit und fährt dann fort: „Von keinem der vernommenen Zeugen ist im Übrigen bekundet worden, dass der Zeuge ███████████ dem Angeklagten erklärt habe, der Gesellschaftsvertrag dürfe nicht im Vermögensverzeichnis als solcher aufgeführt werden.“ Das lässt darauf schließen, dass sich die Strafkammer in ihrer Auffassung, dem Zeugen ███████████ sei zu glauben, außer durch die Aussage des Zeugen Dr. █████████████ auch dadurch bestärkt gesehen hat, dass keiner der übrigen Zeugen etwas Gegenteiliges bekunden konnte. Dann waren aber die Aussagen dieser Zeugen für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung. Frau von ████████████ ist zwar bei der Aufzählung der Beweismittel (UA Bl. 5) nicht erwähnt, zu den vernommenen Zeugen gehörte indessen auch sie. Da der Angeklagte die Frage, in welcher Weise der Vertrag vom 19. Februar 1958 in das Vermögensverzeichnis aufgenommen werden sollte, in ihrer Gegenwart erörtert hatte (UA Bl. 4), ist auch anzunehmen, dass die Zeugin hierzu gehört worden ist. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen des § 61 Nr. 3 StPO nicht dargetan. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Zeugin hätte vereidigt werden müssen. Auf ihrer Nichtvereidigung kann das Urteil beruhen. Es muss deshalb aufgehoben werden.
4. Die Sachrüge braucht unter diesen Umständen nicht erörtert zu werden. Die Strafkammer erhält durch die Zurückverweisung Gelegenheit, das Verhalten des Angeklagten unter allen in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten neu zu würdigen.
5. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
| Scharpenseel | Baldus | Meyer | |||
| Dotterweich | Henning |