Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zum Meineid bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 623/60
Datum
22.02.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Anstiftung zum Meineid verurteilt und rügt mit der Revision Verletzung des sachlichen Rechts. Der BGH verwirft die Revision, weil die Feststellungen des Landgerichts schließen, dass der Angeklagte die Zeugin zu einer vorsätzlich falschen Aussage und Beschwörung zu veranlassen suchte. Die Verneinung einer Beihilfe steht der Feststellung des Versuchs nicht entgegen. Auch die Strafzumessung und die allgemeine Sachrüge ergaben keinen Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Anstiftung zum Meineid ist bei Versuch erfüllt, wenn der Täter zielgerichtet versucht hat, eine Zeugin dazu zu bestimmen, bei ihrer Vernehmung vorsätzlich falsch zu aussagen und dies gegebenenfalls zu beschwören.

2

Die Anwendung einer speziellen Strafvorschrift (z. B. § 49a StGB) ist nicht ausgeschlossen, wenn die Umstände erkennen lassen, dass eine Verletzung eines anderen Strafgesetzes nicht in Betracht kommt.

3

Die revisionsrechtliche Überprüfung erstreckt sich nicht auf willkürliche Widersprüche zu den tatrichterlichen Feststellungen; die Revision darf nicht gegen die Feststellungen des Urteils Widerspruch erheben.

4

Die Verneinung einer Beihilfe steht einer Verurteilung wegen versuchter Anstiftung nicht entgegen, solange die Feststellungen in sich schlüssig sind und das Versuchselement hinreichend belegt ist.

5

Abweichungen in der Strafhöhe zwischen beteiligten Personen begründen keinen Rechtsfehler allein; die Strafzumessung ist nur bei erkennbaren Rechtsfehlern zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau am Main, 21. September 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Stadtbauamtmann Alfred █████ aus ██████, geboren am ██ ██████ 1920 in ████, wegen versuchter Anstiftung zum Meineid hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Februar 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau am Main vom 21. September 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zum Meineid gemäß § 49a Abs. 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt sowie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für ein Jahr aberkannt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung des sachlichen Rechts.

1.) Die Beschwerde der Revision, mit der die Redewendung des Urteils „eine Bestrafung nach § 49a Abs. 1 StGB sei nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte ein anderes Strafgesetz verletzt hatte“ rechtlich beanstandet wird, ist nach den tatsächlichen und rechtlichen Darlegungen der Strafkammer unbegründet. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe bringt das Gericht damit zum Ausdruck, daß § 49a StGB anwendbar ist, weil die Verletzung eines anderen Strafgesetzes durch den Angeklagten nicht in Betracht kommt.

2.) Soweit die Revision in Zweifel zieht, daß der Angeklagte versucht hat, die Zeugin ████ dazu zu bestimmen, vor Gericht vorsätzlich falsch zu schwören, setzt sie sich mit den Feststellungen des Urteils in Widerspruch. Nach diesen wußte der Angeklagte, daß Frau ████ als Zeugin vernommen werden würde. Es war ihm auch bekannt, daß die Zeugin ihre Aussage werde beschwören müssen. Er wußte, daß die Zeugin inzwischen von dem Buchhalter erfahren hatte, die Rechnungen seien durch Verrechnung ausgeglichen; er wollte sie glauben machen, sie könne trotzdem unbesorgt vorsätzlich falsch Barzahlungen bestätigen, weil diese Zahlungsart der Verrechnung gleichzusetzen sei. Die Folgerung des Gerichts, daß der Angeklagte am Abend des 2. Dezember 1959 damit die Zeugin ████ zu bestimmen versucht hat, bei ihrer bevorstehenden Vernehmung vor der Strafkammer bewußt der Wahrheit zuwider anzugeben, daß die Rechnungen vom 15. Dezember 1957 durch Zahlung bezahlt worden seien, und dies auch zu beschwören, ist angesichts der Feststellungen der Strafkammer rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Umstand, daß die Strafkammer eine Beihilfe zum Meineid durch den Angeklagten verneint hat, soweit in Betracht kommen konnte, ob nicht der Angeklagte durch seine Äußerungen gegenüber der Zeugin ████ am Abend des 2. Dezember 1959 bei dieser den dann von ihr gefaßten Entschluß gefördert habe, die Unwahrheit hinsichtlich der Tilgungsart der Rechnungen zu bekunden und zu beschwören, stellt die Richtigkeit der Folgerung der Strafkammer, daß er jedenfalls die Zeugin zu bestimmen versucht hat, dies zu tun, nicht in Frage. Die Ausführungen des Urteils sind insoweit weder widersprüchlich noch lassen sie einen Verstoß gegen die Denkgesetze erkennen. Die Feststellungen des Urteils sind auch vereinbar mit der Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe bei der Vernehmung der Zeugin einen Schock erlitten.

3.) Die Hinwendungen der Revision gegen die Strafzumessung der Strafkammer sind gleichfalls unbegründet. Ein Vergleich der Strafen in ihrer Höhe gegen die Zeugin ████ wegen Meineids einerseits und gegen den Angeklagten hier auf Grund der §§ 49a Abs. 1, 154, 161, 44, 45 StGB andererseits deckt keinen Rechtsfehler auf. Ob die unter anderen Umständen vom Angeklagten verwirkte Strafe wegen Beihilfe zum Meineid niedriger ausgefallen wäre, bedarf keiner Erörterung.

4.) Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat auch sonst keinen Rechtsfehler ergeben, so daß die Revision des Angeklagten verworfen werden muß.

DotterweichScharpenseelKirchhof
SchalschaDr. Menges
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