Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Einziehung des D‑Netz‑Telefons statt Verfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 622/95
Datum
26.06.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidiert das Urteil des Landgerichts Bonn wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Streitpunkt ist, ob das D‑Netz‑Telefon als Tatmittel verfallen oder einzuziehen sei. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und ordnet die Einziehung nach § 74 StGB an, da Verfall nicht in Betracht kommt. Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegenstände, die nach den Urteilsfeststellungen zur Begehung einer Straftat bestimmt waren, unterliegen der Einziehung nach § 74 Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB.

2

Eine Verfallanordnung kommt nicht in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür fehlen; ist Verfall ausgeschlossen, ist ersatzweise die Einziehung zu prüfen und anzuordnen, soweit die Vorschriften dies erlauben.

3

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterlegenen Rechtsmittelführer aufzuerlegen, soweit das Gericht dies entscheidet.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 21. Juli 1995

Rubrum

BESCHLUSS vom 26. Juni 1996 in der Strafsache gegen ███ z. Zt. hier aus █████████████████, geboren am ██ 1955 in █████████, zur Zeit in ██████████████████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 26. Juni 1996 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. Juli 1995 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das D-Netz-Telefon des Angeklagten nicht für verfallen erklärt, sondern eingezogen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das D-Netz-Telefon des Angeklagten ist nach den Urteilsfeststellungen zur Begehung der Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bestimmt gewesen. Es unterliegt deshalb der Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 und 2 Nr. 1 StGB. Eine Verfallanordnung kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht (vgl. BGH Beschluss vom 27. Februar 1996 – 1 StR 60/96). Der Senat hat anstelle des Verfalls die Einziehung angeordnet. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

JahnkeDetterAthing
TheuneBode
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