Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Strafaussprüche wegen fehlerhafter Beweisablehnung (Lockspitzel-Verdacht)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 622/88
Datum
03.02.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt; sie rügten die Zurückweisung von Beweisanträgen, mit denen behauptet wurde, die Auftraggeber seien polizeiliche Lockspitzel. Der BGH stellt fest, die Anträge enthielten konkrete Tatsachenbehauptungen und hätten nicht pauschal als bloße Vermutung abgelehnt werden dürfen. Ausländische Aussageverhinderungen sind nach § 96 StPO zu prüfen; das Urteil wird aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag ist zulässig, wenn er konkrete Tatsachenbehauptungen enthält, die durch bestimmte Beweismittel verifiziert werden können; bloße Unsicherheit der Verteidigung nimmt dem Antrag nicht den Charakter eines Beweisantrags (§ 244 StPO).

2

Die Zurückweisung eines Beweisantrags mit der pauschalen Begründung, die behauptete Tatsache sei „völlig ausgeschlossen“, ist nur zulässig, wenn hierfür tragfähige Anhaltspunkte vorliegen; bloße Vermutungen der Kammer genügen nicht.

3

Mitteilungen ausländischer Behörden über fehlende Aussagegenehmigungen begründen nicht ohne Weiteres die Unmöglichkeit einer Vernehmung; bei Auskünften ist § 96 StPO zu beachten, und eine nicht begründete Verweigerung ist bei der Beweiswürdigung und gegebenenfalls zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.

4

Beruht das Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung wesentlicher Beweisanträge, sind die Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 27. April 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 622/88

BESCHLUSS in der Strafsache gegen

███ aus ████████, dort geboren am ██, Sing Chi Michael ███, 1960, zur Zeit in Untersuchungshaft,

aus ████, geboren am ██, Cheoe In ██, 1966 in [REDACTED] (Portugal), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 1988 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Ihre Revisionen führen zur Aufhebung der Strafaussprüche, im Übrigen sind sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Angeklagten sollten auf Veranlassung eines gewissen Chang Mi eine größere Menge Heroin als Kuriere von ██████ nach ███████ schmuggeln. Der Herointransport wurde von niederländischen und thailändischen Rauschgiftfahndern begleitet und überwacht. Mit den zuständigen deutschen Behörden war vereinbart worden, dass die Angeklagten bei ihrer Zwischenlandung in ████████████ nicht festgenommen werden sollten, damit man über sie der Hintermänner in Belgien und in den Niederlanden habhaft werden könne. Als die Angeklagten nach ihrer Ankunft in ████████████████ den Flughafen in der Meinung verließen, bereits in ███████ zu sein, wurden sie verhaftet.

Die Verteidiger haben für die Behauptung, die Auftraggeber des Transports (Chang ████ und Lee ███████) seien polizeiliche Lockspitzel gewesen, mehrere Zeugen benannt. Das Landgericht hat die Anträge mit der Begründung abgelehnt, es handele sich um Beweisermittlungsanträge. Die Behauptung sei eine reine Vermutung, für die es keinerlei Anhaltspunkte gebe. Der besonders große Umfang des Herointransports über Länder hinweg lasse es als völlig ausgeschlossen erscheinen, dass es sich um eine von Polizeiagenten zur Überführung bestimmter Täter in Gang gesetzte Aktion gehandelt habe.

Die Ablehnung der Beweisanträge rügen die Angeklagten zu Recht.

Die Anträge der Verteidiger enthalten eine konkrete Tatsachenbehauptung, die durch bestimmte Beweismittel verifiziert werden sollte. Dass die Verteidiger sich der unter Beweis gestellten Tatsache nicht sicher waren, sondern sie nach den gesamten Umständen des Falles lediglich für möglich hielten, nimmt dem Begehren nicht den Charakter eines Beweisantrags (BGHR StPO § 244 Abs. 6 – Beweisantrag 2).

Die Ansicht der Strafkammer, es sei „völlig ausgeschlossen“ oder gar „eine absurde Annahme“ (UA S. 7), dass die Angeklagten durch polizeiliche Lockspitzel angeworben wurden, kann sich auf keine tragfähige Grundlage stützen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 1988 – 2 StR 60/88 = BGHR StGB § 46 I – V-Mann 3 = StV 88, 296).

Auf der fehlerhaften Ablehnung der Beweisanträge kann das Urteil beruhen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle von der Verteidigung benannten Zeugen unerreichbar waren. So durfte das Landgericht aus der Mitteilung der deutschen Botschaft in ███████, dem thailändischen Zeugen Tanakorn █████████ werde keine Genehmigung zur Aussage vor dem Landgericht in [REDACTED] erteilt, nicht ohne Weiteres schließen, dem Zeugen sei es auch verboten, in █████████ zu dem Beweisthema auszusagen. Soweit Auskünfte deutscher Behörden in Betracht kamen, war § 96 StPO zu beachten. Im Übrigen hätte das Landgericht eine nicht begründete Weigerung der Behörden, ihren über die Hintergründe des Rauschgifttransports informierten Beamten Aussagegenehmigungen zur Beantwortung der Beweisfrage zu erteilen, bei der Beweiswürdigung berücksichtigen und im Zweifelsfall bei der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten entscheiden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1988 – 2 StR 279/88).

Auf die weiteren Rügen, die ebenfalls nur für die Strafzumessung Bedeutung erlangen können, kommt es nicht mehr an.

RiBGH Dr. Meyer kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

HerdegenHerdegenGollwitzer
MüllerTheune
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