Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch bei schwerem Raub aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 622/84
- Datum
- 10.10.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Einordnung eines Falles als "minder schwer" im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB ist zu prüfen, ob das Verhalten des Täters das in § 250 Abs. 1 enthaltene Maß an Gewalt oder Drohung erheblich übersteigt.
Bei der Bewertung der Intensität der Gewalt bzw. Drohung sind Art, Intensität, Wirkungsbezogenheit und räumliche Nähe zu berücksichtigen; bloßes Vorhalten eines Messers bei räumlicher Trennung durch einen Tresen kann diese Schwelle unterschreiten.
Mildernde Umstände wie Alkoholisierung oder finanzielle Notlage sind bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, begründen aber nicht automatisch die Anwendung des Regelstrafrahmens, sofern die tatsächlichen Umstände eine Herabstufung rechtfertigen.
Fehlen tragfähiger Feststellungen oder wendet das Gericht einen falschen Beurteilungsmaßstab an, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 27. Juni 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 622/84 in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugelektriker Hans Joachim (Jochen) ██ aus █, geboren am ███ 1957 in █, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 27. Juni 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, deckt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Hingegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Nach den Feststellungen betrat der Angeklagte am 2. April 1984 gegen 18.00 Uhr nach vorangegangenem Alkoholgenuss (Blutalkoholkonzentration gegen 18.50 Uhr: 1,5 ‰) das Tapetengeschäft der Zeugin RC in Mainz. Er ließ sich von der Geschäftsinhaberin Muster zeigen und blätterte längere Zeit in einem Katalog, obwohl er weder Verwendung für Tapeten hatte noch in der Lage gewesen wäre, solche zu kaufen. Bei dem Beratungsgespräch waren der Angeklagte und die Zeugin durch einen etwa 30 cm breiten Ladentisch, auf dem sich auch die Kasse befand, getrennt. Unvermittelt hielt der Angeklagte ein aufgeklapptes Taschenmesser in Richtung der Zeugin und sagte in ruhigem, aber bestimmtem Ton sinngemäß: „So, jetzt machen Sie mal schön die Kasse auf“ (UA S. 6). Die Zeugin kam diesem Ansinnen nach, und der Angeklagte „raffte mit der linken Hand“ 1.210 DM zusammen, „während er in der rechten Hand weiterhin das geöffnete Messer in Richtung der Zeugin hielt“. Der Angeklagte verließ das Geschäft, wurde aber wenig später von der Polizei gestellt. Das Geld erhielt die Geschädigte zurück. Nicht feststellen konnte die Strafkammer, ob der Angeklagte zur Tat schon entschlossen gewesen war, als er den Laden betrat.
Im Rahmen der Prüfung, ob die Tat als minder schwer im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB anzusehen sei, hat das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass er, durch den Alkoholgenuss beeinträchtigt, die Tat auf Grund eines plötzlichen Entschlusses wegen seiner schlechten finanziellen Situation begangen habe. Indessen könnten „eine schlechte wirtschaftliche Situation und eine leichte alkoholische Enthemmung die erheblich über die Tatbestandserfüllung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB hinausgehende Handlungsweise des Angeklagten nicht so weit herabmildern, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB unverhältnismäßig wäre“ (UA S. 11).
Diese Würdigung wird von den Feststellungen nicht getragen. Sie lässt besorgen, dass das Landgericht von einem falschen Beurteilungsmaßstab ausgegangen ist. Gewalt hat der Angeklagte nicht angewendet. Seine Wortwahl und sein Auftreten waren für einen Täter eines schweren Raubes eher zurückhaltend. Die Drohung mit dem Taschenmesser hielt sich allenfalls im Rahmen durchschnittlicher Schwere. Der Angeklagte richtete die Waffe während der Tatausführung zwar auf die Zeugin, behielt sie jedoch – wie nach den Feststellungen zu seinen Gunsten zu unterstellen ist – am eigenen Körper, von der Zeugin durch den 30 cm breiten Tresen getrennt.
Danach ging das Verhalten des Angeklagten nicht „erheblich über die Tatbestandserfüllung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB hinaus“.
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