Revision bei Untreue: Urkundenunterdrückung im „Mülldeponie“-Fall teilweise aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 622/82
- Datum
- 03.11.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Urkundenunterdrückung setzt voraus, dass die unterdrückte Urkunde für den Täter nicht ausschließlich „eigene“ Urkunde ist; bei Mitberechtigung Dritter bedarf es hierzu tragfähiger Feststellungen.
Drängt sich nach den Feststellungen auf, dass Buchführungsmanipulationen ausschließlich Eigeninteressen dienen, muss der Tatrichter bei der Prüfung der Urkundenunterdrückung die Eigentums- bzw. Zuordnungsfrage der verwendeten Unterlagen ausdrücklich erörtern.
Ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB entfällt nur, wenn der Täter zur Kompensation des rechtswidrig verfügten Betrags eigene Mittel ständig bereithält; hierfür genügt ständige Zahlungsbereitschaft, nicht zwingend jederzeitige Liquidität.
Das Ausbleiben der Erörterung einzelner Gesichtspunkte in den Urteilsgründen begründet nur dann einen Rechtsfehler, wenn sich die Auseinandersetzung nach den getroffenen Feststellungen aufdrängen musste.
Strafschärfend darf berücksichtigt werden, wenn sich die Verteidigung nicht in bloßen Schutzbehauptungen erschöpft, sondern unberechtigt einen Dritten belastet.
Vorinstanzen
Landgericht Fulda, 15. Juni 1982
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Erwin Hermann – S – aus PC, geboren am 1928 in FO, wegen Untreue u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1982, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt C——> aus KO als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte C———> als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 15. Juni 1982
1. im Fall II 2 der Urteilsgründe sowie 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
A. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug und Urkundenunterdrückung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg. Soweit es sich gegen die Verurteilung in den Fällen II 1 und II 3 richtet, ist es unbegründet.
B. Der Schuldspruch
1. Fall II 1
a) Die Vorwürfe, das Landgericht habe gegen die §§ 261, 267 StPO verstoßen und das Urteil sei aus diesem Grund lückenhaft, entbehren der Berechtigung.
aa) Der Angeklagte vertritt die Ansicht, die Strafkammer hätte in den Urteilsgründen die Frage erörtern müssen, ob die Tatsachen, dass er den Scheck in unüblicher Weise persönlich in Hanau habe abholen lassen und ihn an der Buchhaltung der Firma ████ vorbei auf sein Privatkonto eingezahlt habe, nicht gegen, sondern für die Richtigkeit seiner Einlassung sprechen, weil es nicht der Lebenserfahrung entspreche, dass zur Bestechung bestimmte Gelder ordnungsgemäß verbucht würden. Das Landgericht war jedoch zu einer Auseinandersetzung mit dieser Frage nicht verpflichtet. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass die Geschäftsleitung in Herford vier Jahre lang nicht das geringste von den betreffenden Vorgängen erfahren hatte und erst durch den Zeugen HO——> über sie aufgeklärt worden war. Obwohl es in dem vom Angeklagten und Hohmann unterzeichneten, mit dem 20. August 1976 datierten Aktenvermerk heißt, die Treuhandschaft gelte bis spätestens 30. Juni 1977, zahlte der Angeklagte die Schecksumme nicht nach Ablauf dieser Zeit und selbst nicht einmal, nachdem die Geschäftsleitung durch den Zeugen █████ Kenntnis erlangt hatte, sondern erst, nachdem er bei der Staatsanwaltschaft angezeigt und auf Rückzahlung verklagt worden war. Ferner trug er in dem Zivilrechtsstreit nicht vor, er habe die Schecksumme ganz oder teilweise im Firmeninteresse verwandt. Gegen das Urteil, durch das er wegen Veruntreuung zur Schadensersatzleistung verurteilt wurde, legte er kein Rechtsmittel ein. Entgegen seiner Einlassung bekundete der Zeuge ██████, dass eine kreiseinheitliche Regelung der Müllabfuhr nicht beabsichtigt gewesen sei. Hinzu kommt, dass der Angeklagte seine Angaben über die Beträge, die für sinngemäß als Bestechung bezeichnete Zwecke verwandt worden sein sollten, während der Hauptverhandlung gewechselt hat. Angesichts dieser Umstände drängte sich die vom Beschwerdeführer vermisste Erörterung jener Frage nicht auf.
bb) Ein Rechtsfehler kann auch nicht darin gesehen werden, dass im Urteil die Frage unbehandelt bleibt, ob sich der Angeklagte in dem Zivilprozess etwa nur deshalb so verhalten habe, weil er davon ausgegangen sei, dass eine Verwendung von Bestechungsgeldern ohne Einwilligung der Unternehmensleitung selbstverständlich einen Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers begründe. Zu einer Auseinandersetzung mit dieser – wegen der Vielzahl und des Gewichts der sonstigen erwähnten Umstände nicht naheliegenden – Möglichkeit bestand kein Anlass.
b) Ferner ist nicht der Auffassung des Beschwerdeführers beizutreten, das Landgericht hätte den Inhalt der vom Zeugen HOT gemachten Aussagen im Urteil wiedergeben und sich mit ihnen auseinandersetzen müssen. Hierzu wäre die Strafkammer nur dann verpflichtet gewesen, wenn sich dies nach dem Inhalt der Urteilsgründe aufgedrängt hätte. Das traf aber nicht zu, weil feststand, dass der Zeuge die Geschäftsleitung in Herford über den Vorgang unterrichtet hatte und dieser innerhalb weniger Tage vollständig aufgeklärt worden war.
c) Das Fehlen der vom Beschwerdeführer auf S. 17 UA vermissten Worte „in Zweifel zu ziehen“ hat seinen Grund in einem offensichtlichen Schreibversehen. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Inhalt des betreffenden Satzes.
d) Der behauptete Widerspruch und Zirkelschluss besteht nicht. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass die Strafkammer trotz der vom Angeklagten vorgelegten Urkunden (Schreiben vom 8. September 1979 und Quittung vom 18. Oktober 1979) davon überzeugt war, dass der Zeuge Deneke hinsichtlich der Nichtbeabsichtigung einer Gesamtkreisregelung die Wahrheit gesagt hatte. Diese Beweiswürdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Selbst wenn die Zahlung von Bestechungsgeldern üblich gewesen sein sollte und in einem Fall, der mit dem der Anklage zugrunde liegenden Fall nicht in Verbindung stand, 12.000 DM zu Bestechungszwecken nach Absprache mit der Firmenleitung in Herford gezahlt worden sind, durfte das Landgericht die Bekundungen des Zeugen zur Frage der Gesamtkreisregelung für glaubhaft erachten. Insoweit spielte der Bestechungsgesichtspunkt keine Rolle. Davon abgesehen ist, wie der Angeklagte nicht bestritten hat, eine kreiseinheitliche Regelung nicht erfolgt, obwohl bis zur Entscheidung des Landgerichts fast sechs Jahre verstrichen sind, was für die Richtigkeit der betreffenden Aussage spricht. Auf eventuelle Aussagen des Zeugen Dc——> zur Bestechungsproblematik hat die Strafkammer das Urteil nicht gestützt. Unter diesen Umständen brauchte sie sich nicht mit dem Vorbringen des Angeklagten auseinanderzusetzen, das ausschließlich die Bestechungsfrage betraf.
e) Hieraus folgt, dass das Landgericht nicht gedrängt war, die Zeugen NC——>, ██ und Dec darüber zu vernehmen, ob dieser durch den Angeklagten mit Wissen der Geschäftsleitung SC mit einem Betrag von 12.000 DM bestochen worden ist.
f) Der Beschwerdeführer missdeutet die Urteilsgründe, wenn er einen Widerspruch darin sieht, dass die Strafkammer die Aussagen des Zeugen Rechtsanwalt Dr. Sf) für glaubhaft erachtet, obwohl es bestimmte Bestechungen für möglich ansieht. Letzteres bezieht sich nur auf Zuwendungen an sogenannte Geschäftsfreunde aus Anlass von Reisen und Treffen bei Fachmessen, die zudem in keinem Fall von der Schecksumme beglichen worden sind, um die es hier ging. Demgegenüber hatten die vom Beschwerdeführer erwähnten Bekundungen jenes Zeugen nur die Verhandlungen über diesen Scheckbetrag zum Gegenstand. Zu dem Vorwurf der Bestechung mit 12.000 DM konnten sie, abgesehen von dem erwähnten Gesichtspunkt, auch deshalb nicht in Widerspruch stehen, weil die Berechtigung dieses Vorwurfs nicht erwiesen ist.
g) Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers sind die in seinem Hilfsbeweisantrag enthaltenen Behauptungen in vollem Umfang als wahr unterstellt worden. Die Strafkammer war nicht verpflichtet, auf jede von ihnen im Einzelnen einzugehen (BGH NJW 1961, 2069). Auch sachlich-rechtlich bestand dafür keine Notwendigkeit. Der Beschwerdeführer legt bei seinen zu diesem Gesichtspunkt gemachten Ausführungen einen angeblichen Zusammenhang zugrunde, aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich ist.
h) Als unzutreffend erweist sich weiter der Einwand, das Landgericht habe nicht zweifelsfrei festgestellt, dass der Firma Sch tatsächlich ein Vermögensnachteil zugefügt worden sei; ferner habe es offen gelassen, ob nicht eine jederzeitige Rückzahlungsfähigkeit des Angeklagten bestanden habe. Zwar ist zutreffend, dass es an einer Nachteilszufügung im Sinne des § 266 StGB fehlt, wenn der Missbrauchende oder der seine Treuepflicht Verletzende zum Ersatz des Geldes, über das er rechtswidrig verfügt hat, eigene Mittel ständig bereithält. Dazu bedarf es aber nicht einmal, dass der Täter jederzeit eigene flüssige Mittel in seiner Kasse oder in gleich sicherer Weise bei einer Bank oder sonstwo zur Verfügung hat. Vielmehr ist auch seine ständige Zahlungsbereitschaft ausreichend (vgl. BGHSt 15, 342, 344 sowie NJW 1972, 218 f.). Zu Unrecht beruft sich der Angeklagte für seinen gegenteiligen Standpunkt auf die in NJW 1965, 703 ff veröffentlichte Entscheidung des Kammergerichts. In dieser ist, wie das Kammergericht in seinem erstgenannten Urteil dargelegt hat, keine andere Auffassung vertreten worden. Einen ständigen Ersatzwillen hat aber der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen nicht gehabt. Deshalb erübrigte sich, im Urteil auf die Frage der Rückzahlungsfähigkeit einzugehen.
i) Die Ausführungen auf S. 5 und 6 zu I b der Revisionsbegründung gehen fehl, weil das Landgericht die betreffende Einlassung des Angeklagten als widerlegt erachtet hat.
j) Das sonstige Vorbringen zum Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Auch die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Fall II 3 Das gilt ebenso für diesen Fall.
3. Fall II 2 Erfolg hat die Revision jedoch im Fall Mülldeponie. Zu Recht macht der Beschwerdeführer geltend, dass Bedenken gegen seine Verurteilung wegen (tateinheitlich begangener) Urkundenunterdrückung bestehen. Nach den Urteilsfeststellungen lag auf der Hand, dass das Führen verschiedener Bücher und die Eintragung lediglich eines Teils der Müllanlieferungen der Firma D——> in den für die Abrechnung bestimmten Lieferscheinbüchern nicht den Interessen der Firma Sch——> dienen konnte und deshalb die Erfassung der sonstigen Anlieferungen der Firma Dahler in den vom Angeklagten von vornherein zum Beiseiteschaffen vorgesehenen Lieferscheinbüchern allein in dessen persönlichen Interessen lag. Mit diesen Besonderheiten hätte sich die Strafkammer bei der Prüfung auseinandersetzen müssen, ob diese letzteren Lieferscheinbücher dem Angeklagten überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehörten.
C. Der Strafausspruch Unter Berücksichtigung der Strafzumessungserwägungen zu den Einzelstrafen und deren Höhe ist auszuschließen, dass die im Fall II 2 erkannte Einzelstrafe die Bemessung der beiden anderen Einzelstrafen beeinflusst hat. Die Zumessungserwägungen zu diesen Strafen sind frei von den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehlern.
1. Die Ausführungen auf S. 25 Abs. 3 S. 1 UA sind dahin zu verstehen, dass das Landgericht dem Angeklagten besonders anlastet, dass er in grobem Maße seine Pflichten verletzt hat, obwohl er als Geschäftsführer entsprechend seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen die Firma weitgehend selbständig führen durfte, ihm in hohem Maße Vertrauen entgegengebracht und er ferner für seine Tätigkeit sehr gut bezahlt wurde. Mit dieser Begründung hat die Strafkammer weder gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen noch das Fehlen eines Milderungsgrundes strafschärfend gewertet.
2. Das gilt auch für die Strafzumessungserwägung, der Angeklagte habe sich als gutbezahlter und gutgestellter Mann ohne Not oder andere ihn bedrängende Umstände um erhebliche Geldbeträge zielbewusst und treuwidrig bereichert, auf Grund seiner Stellung habe er darauf vertraut, dies unentdeckt tun zu können, und die Hauptstraftat (Fall II 1) sei lediglich durch das nicht voraussehbare Verhalten des Zeugen HC entdeckt worden. Die Berücksichtigung des Gesichtspunkts, dass sich der Angeklagte trotz seiner besonders guten wirtschaftlichen Verhältnisse an fremdem Gut bereichert hat, ist schon unabhängig von dem Zusammenhang, in den er gestellt war, zulässig (BGH, Urteil vom 23. Juni 1981 – 5 StR 268/81). Ferner hat das Landgericht zu Recht die Höhe der veruntreuten Geldbeträge betont. Bei den anderen vorstehend wiedergegebenen Strafzumessungserwägungen hat das Landgericht das Schwergewicht darin gesehen, dass der Angeklagte auf Grund seiner herausgehobenen Stellung darauf vertraute, seine Taten würden unentdeckt bleiben. Da die berufliche Position des Angeklagten diesen in besonderem Maße verpflichtete, ergeben sich gegen diese Würdigung ebenfalls keine Bedenken. Die Beanstandungen des Revisionsführers sind vor allem aber deshalb unbegründet, weil es sich bei den betreffenden Zumessungserwägungen lediglich um eine Auseinandersetzung der Strafkammer mit seinem Einwand handelt, er sei jederzeit in der Lage gewesen, den Schaden zu ersetzen, und habe dies im Wesentlichen auch getan.
3. Ebensowenig ist ein Rechtsfehler darin zu erblicken, dass das Landgericht bei der Bemessung der Strafe für den Fall II 3 erschwerend gewertet hat, dass er die Gutschrift als Zahlung eines zwischen Geschäftleuten vereinbarten Entgelts darzustellen versucht hat. Zwar darf einem Angeklagten nicht schon die bloße Tatsache, dass er Zuflucht zu Schutzbehauptungen genommen hat, strafschärfend angelastet werden. Anders verhält es sich aber, wenn er bei seiner Verteidigung nicht davor zurückschreckt, einen Dritten – hier die Firma Dahler – unberechtigt zu belasten.
Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II 2 und damit zugleich der in diesem Fall erkannten Einzelstrafe hat zur Folge, dass auch die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben kann.
| Müller | Theune | Gollwitzer | |||
| Meyer | Niemöller |