Treffer
BGH Beschluss

Revision: Anrechnung von Untersuchungshaft auf Freiheitsstrafe begrenzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 622/73
Datum
13.02.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Anrechnung seiner seit dem 1.1.1973 geleisteten Untersuchungshaft. Der BGH änderte den Strafausspruch dahin, dass die achtmonatige Freiheitsstrafe als durch die Untersuchungshaft in gleicher Höhe verbüßt gilt. Untersuchungshaft darf nur bis zur Höhe der verhängten Freiheitsstrafe angerechnet werden; übersteigende Zeiträume sind gesondert auf Entschädigungsansprüche nach StrEG zu prüfen. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Untersuchungshaft wird bei Anrechnung auf eine Freiheitsstrafe nur bis zur Höhe der verhängten Freiheitsstrafe berücksichtigt.

2

Übersteigt die geleistete Untersuchungshaft die verhängte Freiheitsstrafe, ist der übersteigende Teil nicht als Verbüßung der Strafe anzurechnen.

3

Für den übersteigenden Teil der Untersuchungshaft ist die Strafkammer auf Entschädigungsansprüche nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG hinzuweisen und darüber zu entscheiden.

4

Ist die Anrechnung der Untersuchungshaft im Strafausspruch fehlerhaft, ist die Revision insoweit stattzugeben und der Strafausspruch entsprechend zu ändern.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 18. September 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 622/73 in der Strafsache gegen den Arbeiter Stephan ██ █████████████ KC, dort geboren am ██ █████ wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 18. September 1973 im Strafausspruch dahin geändert, dass die Freiheitsstrafe von acht Monaten als durch Untersuchungshaft in gleicher Höhe verbüßt gilt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte war vom 1. Januar 1973 bis zum 18. September 1973, also länger als acht Monate in Untersuchungshaft. Diese durfte deshalb nicht in vollem Umfange, sondern nur in Höhe der erkannten Freiheitsstrafe zur Anrechnung herangezogen werden (BGH, Beschluss vom 15. August 1973 – 2 StR 141/73 –; vgl. auch BGHSt 21, 154, 156). Der Strafausspruch war entsprechend zu ändern. Hinsichtlich des überschießenden Teils der Untersuchungshaft muss die Strafkammer noch über die Frage einer Entschädigung befinden (§§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG).

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

Auf die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels hat die Änderung keinen Einfluss.

KirchhofWillmsBaumgarten
SchumacherMüller
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