Revision gegen Verurteilung wegen Raubes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 622/71
- Datum
- 19.01.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Rüge nicht die Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen beigefügt ist.
Bei der Beweiswürdigung verletzt der Tatrichter den Grundsatz in dubio pro reo nicht, wenn er Umstände, die gegen die Glaubwürdigkeit eines Zeugen sprechen, erörtert, sofern der glaubhafte Kern der Aussage zusammen mit weiteren Beweisergebnissen jeden vernünftigen Zweifel ausschließt.
Der Tatrichter kann die verminderte Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB dadurch berücksichtigen, daß er mildernde Umstände innerhalb des Strafrahmens billigt; eine doppelte Herabsetzung der Mindeststrafe durch parallele Anwendung weiterer Herabsetzungsinstrumente ist nicht erforderlich.
Das Leugnen der Tat ist für sich allein kein zulässiger Straferschwerungsgrund; hartnäckiges Leugnen kann jedoch in Verbindung mit der Beweislage Rückschlüsse auf Persönlichkeit und innere Haltung zulassen und strafzumessungsrelevant werden.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg/Lahn, 23. September 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 622/71 AG Qa FE
in der Strafsache gegen ███ aus den Arbeiter Heinz Hans Werner ███ dort geboren am ██████ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1972, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Dr. Müller
Bundesrichter Baumgarten
Bundesrichter Dr. Schauenburg als ███████████ Richter,
Dr. █████ Bundesanwalt als Vertreter der ███████████████████,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 23. September 1971 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes (§ 249 StGB) zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge läßt die Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen vermissen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie ist daher unzulässig.
II. Sachrüge
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte den Dreher █████████, mit dem er zuvor in einer Gaststätte in ████ gezecht hatte, mit dem Versprechen, ihm eine Frau zuzuführen, in ein privates Gelände gelockt. Dort hat er ihn unter Gewaltanwendung und mit der Drohung, ihn in die Lahn zu werfen, wenn er sich wehre, seiner Barschaft in Höhe von etwa 180,-- DM beraubt.
Die Ausführungen, mit denen das Landgericht den Schuldspruch begründet, sind frei von Rechtsirrtum. Insbesondere läßt die sorgfältige Beweiswürdigung keinen Widerspruch erkennen. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz in dubio pro reo, daß die Strafkammer auch die Umstände erörtert, die gegen die Zuverlässigkeit der Angaben des Zeugen ████████ sprechen könnten. Maßgebend ist, daß sie trotz dieser Umstände die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten erlangt hat. Wenn sie in diesem Zusammenhang ausführt, als Täter komme nur der Angeklagte in Betracht, so will sie damit ersichtlich zum Ausdruck bringen, daß der für glaubhaft befundene Kern der Aussagen ████████ zusammen mit dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme jeden vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten ausschließt.
2. Auch die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts geben zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlaß. Die Strafkammer hält es zufolge des Alkoholgenusses des Angeklagten nicht für ausgeschlossen, daß seine Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert war. Vornehmlich aus diesem Grunde billigt sie ihm mildernde Umstände im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB zu. Die Strafe entnimmt sie ausdrücklich dem Strafrahmen dieser Bestimmung. Dabei wertet sie straferschwerend die sechs Vorstrafen des Angeklagten, unter denen sich zwei einschlägige wegen versuchter räuberischer Erpressung und wegen schweren Raubes befinden, sowie sein „beharrliches, trotz erdrückender Beweise fortgesetztes Leugnen“, das „lediglich für seine Verstocktheit und mangelnde Einsicht“ spreche. Auf der anderen Seite berücksichtigt sie zu Gunsten des Angeklagten das leichtfertige Verhalten des Geschädigten, durch das er den Angeklagten erheblich in Versuchung geführt habe.
Diese Darlegungen und die erkannte zweijährige Freiheitsstrafe, die erheblich über der Mindeststrafe nach § 249 Abs. 2 StGB liegt, lassen mit ausreichender Sicherheit erkennen, daß die Strafkammer es nicht für angebracht gehalten hat, die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten über die Zubilligung mildernder Umstände hinaus noch gemäß § 51 Abs. 2, § 44 Abs. 3 StGB strafmildernd zu berücksichtigen. Zu einer solchen doppelten Herabsetzung der Mindeststrafe war sie auch nicht verpflichtet. Es stand ihr vielmehr frei, die von ihr beabsichtigte Milderung wegen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit entweder im Rahmen des bei Annahme mildernder Umstände gegebenen Strafrahmens oder durch Anwendung des nach den Grundsätzen des § 44 Abs. 3 StGB erweiterten Strafrahmens vorzunehmen (BGHSt 16, 360; 21, 57).
Auch der Umstand, daß die Strafkammer das beharrliche Leugnen des Angeklagten strafschärfend gewertet hat, gefährdet den Strafausspruch nicht. Zwar entspricht es feststehender Rechtsprechung, daß das Leugnen für sich allein kein zulässiger Straferschwerungsgrund ist. Das schließt aber nicht aus, daß der Tatrichter aus dem Leugnen des Angeklagten in der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der Beweislage Schlüsse auf seine Persönlichkeit und auf seine innere Haltung zu der Tat zieht, die ihrerseits Auswirkungen auf die Strafzumessung haben (BGHSt 1, 103; 1, 105). In diesem Sinne sind die Ausführungen der Strafkammer zu verstehen. Nicht das Leugnen des Angeklagten, sondern die angesichts der erdrückenden Beweise aus der Beharrlichkeit des Leugnens gewonnene Überzeugung von der Verstocktheit und mangelnden Einsicht des Angeklagten hat die Strafkammer – neben anderen Umständen – bewogen, auf eine deutlich über dem zulässigen Mindestmaß liegende Strafe zu erkennen. Das ist nicht zu beanstanden.
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