Revision teilweise stattgegeben: Einziehung ohne besonderen Hinweis zulässig; Tateinheit bejaht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 622/60
- Datum
- 08.02.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 265 Abs. 1 StPO verlangt nicht, dass der Eröffnungsbeschluss auf die mögliche Verhängung einer Nebenstrafe (Einziehung nach § 40 StGB) hinweist; Straffolgen gehören nicht zum notwendigen Inhalt des Eröffnungsbeschlusses.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist jedenfalls dann gewahrt, wenn der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Einziehung beantragt und der Angeklagte bzw. sein Verteidiger Gelegenheit zur Äußerung erhält.
Die Befugnis, den Eröffnungsbeschluss in seiner rechtlichen Bewertung zu ändern (Umgestaltung), steht allein dem Gericht zu; der Antrag der Staatsanwaltschaft ersetzt diese Befugnis nicht.
Eine Rüge nach § 338 Nr. 7 StPO wegen einer unzureichenden Begründung der Einziehung kommt nur in Betracht, wenn die Einziehung überhaupt nicht begründet worden ist; bloße Mängel der Begründung genügen nicht.
Besteht eine unmittelbare Verknüpfung dahin, dass eine Urkundenfälschung als unmittelbar eingesetztes Mittel zur Täuschung Dritter dient und gegenüber diesen verwertet wird, so liegt Tateinheit zwischen der Urkundenfälschung und dem dadurch verwirklichten Betrug vor.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 4. August 1960
Rubrum
Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: ja
GG Art. 103 Abs. 1; StPO § 265 Abs. 1
a) § 265 Abs. 1 StPO verpflichtet das Gericht nicht, den Angeklagten darauf hinzuweisen, dass die Nebenstrafe der Einziehung nach § 40 Abs. 1 StGB verhängt werden kann.
b) Um den Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren, bedarf es nicht notwendig besonderer Hinweise des Gerichts. Jedenfalls darf die Nebenstrafe der Einziehung auch ohne Hinweis verhängt werden, wenn der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung den entsprechenden Antrag gestellt und der Angeklagte Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat.
BGH, Urt. v. 8. Februar 1961 – 2 StR 622/60 (LG Köln)
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ ████ aus ██, den Vierkzeugmacher █████, geboren am ███ ████████, Bezirk HC, zur Zeit ██ ██████████████████, wegen Diebstahls u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Busch, Bundesrichter Prof. Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Menges, Dr. ███████████████ als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████████████ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 4. August 1960
1.) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des schweren Diebstahls, des Diebstahls in acht Fällen, des Diebstahlsversuchs, der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in drei Fällen und der Urkundenfälschung in einem Falle schuldig ist;
2.) im Strafausspruch in den Fällen 1 b, 1 c, 4 b, 4 c, 9 b, 9 c und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, wegen Diebstahls in acht Fällen, wegen gemeinschaftlich versuchten Diebstahls, wegen Urkundenfälschung in vier Fällen und wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und mehrere Tatwerkzeuge eingezogen.
Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1.) Die Strafkammer hat gemäß § 40 Abs. 1 StGB mehrere Gegenstände, die vom Angeklagten als Tatwerkzeuge gebraucht worden waren, eingezogen und damit einem Antrag des Staatsanwalts im Schlussvortrag entsprochen. Weder im Eröffnungsbeschluss noch im Verlaufe der Hauptverhandlung hat die Strafkammer auf die Möglichkeit der Einziehung hingewiesen.
Das beanstandet die Revision; sie macht geltend, dass der Angeklagte sich ohne einen solchen Hinweis des Gerichts zur Frage der Einziehung nicht zu verteidigen brauchte und deshalb auch nicht verteidigt habe. Der Beschwerdeführer findet darin eine Verletzung des § 265 StPO; seine Ausführungen enthalten aber zugleich den Vorwurf der Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
Die Rüge ist jedoch unter keinem dieser Gesichtspunkte begründet.
§ 265 StPO ist entgegen dem Vorbringen der Revision nicht verletzt. Die Vorschrift seines ersten Absatzes, auf den es hier ankommt, ist unmittelbar bezogen auf die inhaltlichen Erfordernisse des Eröffnungsbeschlusses. Dieser hat nach § 207 StPO die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter Anführung der gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes zu bezeichnen. Damit soll der Verhandlungsgegenstand für das Gericht bindend festgelegt werden. Vorschriften über bloße Straffolgen der tatbestandsmäßigen Handlung brauchen deshalb nicht in den Eröffnungsbeschluss aufgenommen zu werden (vgl. RGSt 30, 209). Was aber nicht zu dessen notwendigem Inhalt gehört, kann auch nicht Gegenstand einer Umgestaltung sein. Es handelt sich also um keine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes im Sinne des § 265 Abs. 1 StPO, wenn das Gericht auf Grund der Hauptverhandlung eine solche Straffolge in Erwägung zieht und verhängt. Auch ohne ausdrücklichen Hinweis durfte die Strafkammer die Tatwerkzeuge nach § 40 StGB einziehen.
Diese Rechtsauffassung entspricht der ständigen, auch im Schrifttum anerkannten Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. RGSt 4, 40; 5, [REDACTED]; RG GA 63, 432; BGH Urt. vom 21. Februar 1952 – 2 StR 933/51; Urt. vom 10. Juni 1955 – 1 StR 199/55).
Ebensowenig kann der Beschwerdeführer mit Erfolg geltend machen, dass ihm das rechtliche Gehör versagt worden sei. In welchem Umfang Art. 103 Abs. 1 GG über § 265 StPO hinaus Hinweispflichten zur Folge hat, und wie das rechtliche Verhältnis beider Vorschriften zueinander abzugrenzen ist, kann hier unerörtert bleiben. Indem der Staatsanwalt in seinem Schlussvortrag die Einziehung der einzeln angeführten Tatwerkzeuge beantragte, erhielt der Beschwerdeführer Kenntnis, dass die Anklagebehörde sie für rechtlich zulässig und für geboten halte, und dass nun das Gericht über diesen Antrag entscheiden werde. Da der Verteidiger und der Angeklagte nach dem Staatsanwalt zu Wort kamen, waren sie in der Lage, sich zu dem Antrag auf Einziehung zu äußern und die nach ihrer Ansicht dagegen sprechenden Gründe dem Gericht vorzutragen. Damit war der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör gewahrt; dass er von der ihm gegebenen Gelegenheit zur Äußerung keinen Gebrauch machte, hat er selbst zu vertreten (vgl. BVerfGE 7, 329; 8, 185).
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Antrag des Staatsanwalts im Anwendungsbereich des § 265 Abs. 1 StPO nicht genügt hätte (RGSt 1, 254; vgl. auch RGSt 20, 33). Denn diese Vorschrift will nicht nur der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dienen, sondern enthält, wie schon hervorgehoben wurde, den Grundsatz, dass das Gericht, wenn es abweichend vom Eröffnungsbeschluss verurteilen will, diesen zuvor umgestalten muss und dass der Angeklagte, solange dies nicht geschehen ist, seine Verteidigung nur auf den Eröffnungsbeschluss einzurichten braucht. Die Befugnis zur Umgestaltung kann aber nur dem Gericht, nicht dem Staatsanwalt zustehen, weil Grundlage des Verfahrens nicht die Anklageschrift, sondern der vom Gericht erlassene Eröffnungsbeschluss ist. Für die Anwendung des Art. 103 Abs. 1 GG sind diese Grundsätze dagegen ohne Bedeutung. Hier kommt es nur darauf an, dass der Angeklagte vor Überraschungen geschützt und dass ihm Gelegenheit gegeben wird, die ihm zu seiner Verteidigung wesentlich erscheinenden Gesichtspunkte vorzutragen und zu Anträgen Stellung zu nehmen. Diesem Anspruch wird genügt, wenn sich wie hier der Angeklagte zu dem Antrag des Staatsanwalts äußern und Einwendungen dagegen erheben kann. Zu einem besonderen Hinweis war das Gericht unter diesen Umständen nicht verpflichtet.
2.) Fehl geht die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO. Sie läge nur vor, wenn die Einziehung überhaupt nicht begründet worden wäre; Mängel der Begründung genügen nicht.
3.) Die Rüge, die Strafkammer habe gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen, da sie keine weiteren Feststellungen zur Frage des Fortsetzungszusammenhangs getroffen habe, ist nicht ordnungsgemäß erhoben (vgl. BGHSt 2, 168).
II. Sachbeschwerde
1.) Die Strafkammer hat mit zutreffenden Erwägungen Fortsetzungszusammenhang verneint; denn der Entschluss des Angeklagten, sich fortan durch den Verkauf gestohlener und „unfrisierter“ Kraftwagen den Lebensunterhalt zu verdienen, ist kein Gesamtvorsatz, der allein die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs rechtfertigen könnte (BGHSt 1, 313, 23).
Die Anordnung der Einziehung und ihre Begründung geben keinen Anlass zur Beanstandung. Die Strafkammer hat sich die Erklärung des Angeklagten, die Tatwerkzeuge stünden in seinem Eigentum, zu eigen gemacht. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 StGB hat die Strafkammer nicht verkannt.
2.) Das angefochtene Urteil – das im Übrigen keine Rechtsfehler erkennen lässt – würdigt jedoch unzutreffend das zwischen den Urkundenfälschungen und den Betrügereien bestehende Verhältnis (vgl. BGH LM StGB § 263 Nr. 6).
Der Angeklagte veränderte, wie die Strafkammer festgestellt hat, zum Zwecke der Täuschung späterer Käufer die Fahrgestell- bzw. Motornummern der entwendeten Fahrzeuge. Bei der Veräußerung der Kraftwagen machte er in Verwirklichung seiner Täuschungsabsicht die verfälschten Urkunden der Wahrnehmung der gutgläubigen Käufer zugänglich. Er gebrauchte sie ihnen gegenüber als Mittel des Betrugs. Es besteht daher Tateinheit zwischen der Urkundenfälschung im Falle 1 b und dem Betrug im Falle 1 c, der Urkundenfälschung im Falle 4 b und dem Betrug im Falle 4 c, der Urkundenfälschung im Falle 9 b und dem Betrug im Falle 9 c.
Der Senat kann, da die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ohne Änderung bestehen bleiben und weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, den Schuldspruch entsprechend berichtigen.
Die Einzelstrafen für die in Tateinheit stehenden Vergehen und die Gesamtstrafe sind von der Strafkammer neu festzusetzen.
| Dotterweich | Baldus | Menges | |||
| Busch | Scharpenseel |