Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch wegen Einfuhr und Handeltreiben mit LSD geändert, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 621/85
Datum
27.11.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte führte 700 LSD-Trips aus den Niederlanden zur Weiterveräußerung ein. Der BGH änderte den Schuldspruch zu Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben und hob den Strafausspruch auf. Begründet wurde dies damit, dass das Landgericht mögliche Strafmilderungsgründe und die Frage eines minder schweren Falls nicht hinreichend gewürdigt habe. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einfuhr einer erheblichen Menge von Betäubungsmitteln mit Nachweis der Weiterverkaufsabsicht begründet, soweit Menge und Verkaufsabsicht feststehen, den Tatbestand der Einfuhr in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben.

2

Bei der Prüfung eines minder schweren Falls sind alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vollständig zu erfassen und in einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.

3

Wurden bei der Strafzumessung erhebliche Strafmilderungsgründe nicht oder nicht ausreichend gewürdigt und kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies zu einer milderen Strafbemessung geführt hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Eine Anordnung der Einziehung wird durch die Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 24. Juli 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 621/85 in der Strafsache gegen ██████████ dort ███ Ernst Dieter geboren am ██████ wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 24. Juli 1985

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt wird,

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

II. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte 700 LSD-Trips aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland ein, um sie hier mit Gewinn weiterzuverkaufen.

Dies erfüllt den Tatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern.

2. Der Strafausspruch ist aufzuheben, denn das Landgericht verneint einen minder schweren Fall der Einfuhr, ohne alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu würdigen (vgl. BGH, Strafverteidiger 1983, 201). Da im vorliegenden Falle bei der Strafzumessung im engeren Sinne zahlreiche Strafmilderungsgründe angeführt werden, ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei der gebotenen Gesamtwürdigung zu einem milderen Strafrahmen und zu einer geringeren Strafe gelangt wäre. Die Einziehungs-

anordnung wird von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt.

MeyerTheuneGollwitzer
HerdegenNiemöller
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