Revision: Schuldspruch wegen Einfuhr und Handeltreiben mit LSD geändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 621/85
- Datum
- 27.11.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einfuhr einer erheblichen Menge von Betäubungsmitteln mit Nachweis der Weiterverkaufsabsicht begründet, soweit Menge und Verkaufsabsicht feststehen, den Tatbestand der Einfuhr in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben.
Bei der Prüfung eines minder schweren Falls sind alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vollständig zu erfassen und in einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.
Wurden bei der Strafzumessung erhebliche Strafmilderungsgründe nicht oder nicht ausreichend gewürdigt und kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies zu einer milderen Strafbemessung geführt hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine Anordnung der Einziehung wird durch die Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 24. Juli 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 621/85 in der Strafsache gegen ██████████ dort ███ Ernst Dieter geboren am ██████ wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 24. Juli 1985
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt wird,
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
II. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte 700 LSD-Trips aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland ein, um sie hier mit Gewinn weiterzuverkaufen.
Dies erfüllt den Tatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern.
2. Der Strafausspruch ist aufzuheben, denn das Landgericht verneint einen minder schweren Fall der Einfuhr, ohne alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu würdigen (vgl. BGH, Strafverteidiger 1983, 201). Da im vorliegenden Falle bei der Strafzumessung im engeren Sinne zahlreiche Strafmilderungsgründe angeführt werden, ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei der gebotenen Gesamtwürdigung zu einem milderen Strafrahmen und zu einer geringeren Strafe gelangt wäre. Die Einziehungs-
anordnung wird von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt.
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