Revision: Aufhebung des Strafausspruchs bei unzureichender Prüfung des "minder schweren Falls" (§177 II StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 621/84
- Datum
- 06.02.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines "minder schweren Falls" im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB erfordert eine umfassende Abwägung aller für Tat und Täterpersönlichkeit maßgeblichen Umstände.
Bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falls sind Umstände zu berücksichtigen, die der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen; sowohl belastende als auch entlastende Gesichtspunkte sind zu gewichten.
Unterbleibt die Erörterung gewichtiger erschwerender Umstände bei der Frage des minder schweren Falls, liegt ein Rechtsfehler vor, dessen Auswirkung auf die Strafzumessung im Zweifel eine Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung erfordert.
Eine Einziehungsanordnung kann von der Aufhebung des Strafausspruchs unberührt bleiben, sofern sie nicht von dem festgestellten Rechtsfehler betroffen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 2. April 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 621/84 BL 8S
in der Strafsache gegen ██ aus K[ÖLN], den Installateur Horst ██████████, dort geboren 1959, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar 1985, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Möller, Dr., als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Meyer, Dr. B. Maier, Theune, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwältin ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. April 1984, soweit es den Angeklagten ██ betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und auf Einziehung eines Schreckschussrevolvers erkannt.
Die auf den Strafausspruch beschränkte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall der Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB angenommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Wertung dann angezeigt, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt. Bei der Prüfung dieser Frage sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Das erfordert eine Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände, denn nur dadurch kann das Gesamtbild gewonnen werden, das für die Beurteilung der Frage, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder zu hart wäre, erforderlich ist (vgl. BGH GA 1976, 303/304; BGH, Urteil vom 16. November 1978 – 4 StR 373/78 – jeweils mit weiteren Nachweisen).
Diesen Anforderungen ist das Landgericht nicht gerecht geworden. Denn es hat bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, gewichtige Umstände nicht erörtert, die die Person des Angeklagten und seine Tat in einem ungünstigen Licht erscheinen lassen. So blieb hier unberücksichtigt, dass der Angeklagte erheblich, und zwar auch einschlägig wegen sexueller Nötigung, vorbestraft ist, dass er die Tat während des Laufes mehrerer Bewährungsfristen begangen hat, dass er die Geschädigte auch verletzt hat, und dass diese noch immer unter dem Eindruck der Tat steht und Angst hat, wenn sie allein mit dem Auto unterwegs ist.
Selbst bei Beachtung des Umstandes, dass die Strafkammer bei ihren Erörterungen zur Auswahl des Strafrahmens auch gewichtige zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände nicht aufgeführt hat, die bei der Strafzumessung im engeren Sinne behandelt wurden (UA S. 37 und 38), vermag der Senat eine Auswirkung des aufgezeigten Rechtsfehlers auf die Entscheidung der Strafkammer, einen minder schweren Fall anzunehmen, nicht auszuschließen.
Die sonach gebotene Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch erstreckt sich nicht auf die Einziehungsanordnung.
| Maier | Möller | Theune | |||
| Meyer | Gollwitzer |