Revision: Tateinheit bei andauernder Gewalt; Teilaufhebung des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 621/83
- Datum
- 26.10.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt die zur Verwirklichung mehrerer Tatbestände dienende Gewaltanwendung während des gesamten Geschehensablaufs fortbestehend vor, sind die Tatbestände tateinheitlich und nicht tatmehrheitlich verbunden.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern, wenn die rechtliche Würdigung sachlich-rechtlich zu beanstanden ist und der Angeklagte durch die geänderte Rechtsauffassung nicht in seiner Verteidigung beeinträchtigt wird (vgl. § 265 StPO).
Eine Änderung des Schuldspruchs durch die Revisionsinstanz führt, soweit sie andere Feststellungen zu Einzelstrafen oder zur Gesamtstrafe zur Folge hat, zur Aufhebung der entsprechenden Strafaussprüche und gegebenenfalls zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten.
Die Revision kann in Teilpunkten stattgegeben und insoweit die Entscheidung aufgehoben sowie in übrigen Punkten verworfen werden; die Zurückverweisung erfolgt, soweit die Strafzumessung neu zu treffen ist (vgl. § 349 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 26. April 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 621/83 LE 7970 L2
in der Strafsache gegen Emin S. ██ in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ███ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 1983
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Raub und Freiheitsberaubung, sowie wegen Diebstahls verurteilt ist,
2. in den Aussprüchen über a) die im Fall ██ erkannten Einzelstrafen und b) die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
II. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Teilaufhebung des Strafausspruchs.
Die Ansicht der Strafkammer, im Fall ██ würden die Vergewaltigung und die sexuelle Nötigung zu dem Raub und der Freiheitsberaubung im Verhältnis der Tatmehrheit stehen, ist unzutreffend. Vielmehr sind alle vier Delikte tateinheitlich verbunden; denn der Angeklagte hat die der Verwirklichung dieser Tatbestände dienende Gewaltanwendung während des gesamten Geschehensablaufs aufrechterhalten.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Er war hieran durch § 265 StPO nicht gehindert, da sich der Angeklagte gegenüber dieser rechtlichen Würdigung nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der im Fall ██ bestimmten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe zur Folge.
Im Übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
| Maier | Meyer | Niemöller | |||
| Mösli | Theune |