Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Gesamtstrafenbildung (§55 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 621/82
Datum
09.12.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil des LG Mainz, insbesondere die Bildung der Gesamtstrafe. Der BGH hebt den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob frühere Strafen bereits verbüßt oder erlassen waren (§55 StGB). Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht nach § 55 StGB zu prüfen, ob frühere Strafen bereits verbüßt oder erlassen sind; unterbleibt diese Prüfung, ist die Gesamtstrafenbildung rechtsfehlerhaft.

2

Sind frühere Strafen noch nicht verbüßt oder erlassen, sind sie bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe zu berücksichtigen und in die neue Gesamtstrafe einzubeziehen.

3

Strafen für Taten, die nach dem Bezugspunkt der Gesamtstrafenbildung begangen wurden, verbleiben gesondert und sind nicht in die Gesamtstrafe einzubeziehen.

4

Die Aufhebung des Tenors über die Gesamtstrafe und die Zurückverweisung ist zulässig, ohne dass der Angeklagte durch die Neuberechnung der Strafe schlechter gestellt wird, wenn er allein Revision eingelegt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 18. Mai 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 621/82

in der Strafsache gegen den Kaufmann Alfred ██ aus [REDACTED], geboren am ██ 1941 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Anstiftung zum Meineid

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 18. Mai 1982 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, jedoch muss die Gesamtstrafe aufgehoben werden.

Nach § 55 StGB soll der Angeklagte so gestellt werden, als wenn der zuerst entscheidende Tatrichter sämtliche vor seinem Urteil verübten Taten gekannt

und darüber im Urteil mit entschieden hätte. Hiernach war zunächst zu prüfen, ob mit den Strafen aus dem Berufungsurteil des Landgerichts Mainz vom 30. Dezenber 1977 und der im vorliegenden Verfahren erkannten Strafe (Tatzeit vor dem Berufungsurteil) noch eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden konnte oder ob das nicht mehr in Betracht kam, weil diese Strafe bereits verbüßt oder erlassen war. Eine solche Prüfung hat das Landgericht nicht vorgenommen. Aus diesem Grunde kann die Gesamtstrafenbildung fehlerhaft sein. War die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Mainz nämlich noch nicht verbüßt oder erlassen, so war aus diesen Einzelstrafen und der neu verhängten Strafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die in der angefochtenen Entscheidung einbezogene Strafe von zwei Jahren und neun Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. November 1980 müsste dann gesondert bestehen bleiben, da die ihr zugrunde liegende Tat erst nach dem 30. Dezember 1977 begangen worden war. Der Beschwerdeführer kann durch die bisherige Gesamtstrafenbildung beschwert sein. Durch die Bildung einer neuen Gesamtstrafe dürfte er ohnehin nicht schlechter gestellt werden, da er allein Revision eingelegt hat (BGHSt 8, 203, 204 f.; BGH, Beschluss vom 25. August 1981 - 1 StR 364/81; vom 8. Oktober 1981 - 1 StR 571/81).

Aus diesem Grunde dürfte die vom Landgericht Mainz verhängte Strafe nicht mehr in die Gesamtfreiheitsstrafe

einbezogen werden, wenn sie inzwischen (nach Verkündung des angefochtenen Urteils) erlassen worden sein sollte.

MezgerTheuneGollwitzer
MüllerNiemöller
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