Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen überschätztem Betäubungsmittelumfang aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 621/81
Datum
09.12.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und legte Revision ein. Der BGH hielt Verfahrensrügen für unbegründet, sah jedoch die Feststellungen zur Gesamtmenge als widersprüchlich und zu hoch an. Da der Senat die erforderlichen Tatsachen nicht selbst klären kann, hob er das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Revisionsgericht hebt ein Urteil auf, wenn die Feststellungen über den Umfang der Tat (z. B. die Menge von Betäubungsmitteln) widersprüchlich oder nicht tragfähig sind und dadurch die Rechtsfolgen beeinflusst werden können.

2

Ist das vom Tatrichter zugrunde gelegte Mindestmaß an Betäubungsmitteln durch konkrete Feststellungen nicht gedeckt, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und eine neue Verhandlung.

3

Kann das Revisionsgericht die notwendigen Tatsachenfeststellungen nicht selbst treffen und ist nicht auszuschließen, dass eine erneute Hauptverhandlung zu anderen Feststellungen führt, ist die Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen.

4

Eine Sachrüge ist begründet, wenn das Urteil auf unklaren oder widersprüchlichen Feststellungen beruht, die für Umfang der Schuld und Strafzumessung entscheidend sind.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 19. Mai 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 621/81 4.7.29

in der Strafsache gegen den Arbeiter Menan ██, in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren im [REDACTED] 1953 in [REDACTED] (Syrien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. Mai 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden.

Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet. Erfolg hat jedoch seine (allgemeine) Sachrüge.

Im Urteil (S. 8 UA) heißt es, der Angeklagte habe mit nicht genau feststellbaren Mengen, „mindestens aber mit 2 kg“ Heroin Handel getrieben. Es folgen sodann Feststellungen zu einzelnen Fällen. Die Summe der dabei angegebenen Gewichtsgrößen beträgt – unter Ausschluss der Möglichkeit einer Doppelzählung ein und derselben Menge – lediglich 1.555,1 g, also wesentlich weniger als jene 2 kg (bzw. sogar 2.070 g – S. 17 UA –). Die Strafkammer ist somit von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen.

Da der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht in einer neuen Hauptverhandlung zu Feststellungen gelangt, die die Annahme dieses Schuldumfangs rechtfertigen, hat er das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

MgsI Müller Meyer Maier Zschockelt oe

Revision wegen überschätztem Betäubungsmittelumfang aufgehoben und zurückverwiesen — Themis