Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Stieftochter bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 621/62
Datum
30.01.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Unzucht mit der Stieftochter und beanstandet u.a. die Verwertung seiner Haftbeschwerde sowie die Berücksichtigung polizeilicher Vernehmungsniederschriften und der Aussageverweigerung des Mädchens. Der BGH verwirft die Revision. Er hält die Verwertung der Eingabe für zulässig, die Vorwürfe wurden im Verfahren thematisiert und die Aussageverweigerung durfte in die Glaubwürdigkeitsprüfung einfließen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwertung einer schriftlichen Eingabe des Angeklagten verletzt nicht die §§ 249, 261 StPO, wenn ihr kurzer Inhalt durch Vorhalt an den Angeklagten festgestellt werden kann und ein solcher Vorhalt nicht in der Sitzungsniederschrift vermerkt sein muss.

2

Vorwürfe, die Grundlage polizeilicher Vernehmungen bilden und in der Vernehmung des Angeklagten thematisiert werden, können Gegenstand der Hauptverhandlung und der gerichtlichen Beweiswürdigung sein.

3

Die Aussageverweigerung eines Zeugen und dessen Verhalten in der Hauptverhandlung dürfen bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit eines Geständnisses herangezogen werden.

4

Bei der Beweiswürdigung ist es zulässig, schwerere Vorwürfe dahingehend zu berücksichtigen, dass sie auch inhaltlich untergeordnete, leichtere Tatumstände umfassen (‚Mehr enthält das Weniger‘), ohne einen Verstoß gegen Denkgesetze darzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 10. Juli 1962

Rubrum

In dem Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Peter ███ aus [REDACTED], dort geboren am ███, wegen Unzucht hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 30. Januar 1963 in der Sitzung vom 6. Februar 1963, an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ██ ██ bei der Verkündung als █████████ der ███████████ statt,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 10. Juli 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen Verbrechens nach den §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von elf Monaten verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.

1.) Unbegründet ist die Rüge, die Strafkammer habe unter Verstoß gegen die §§ 249, 261 StPO das Schreiben des Angeklagten, mit dem er Haftbeschwerde eingelegt hatte, bei der Beweiswürdigung verwertet. Die Beschwerdeschrift ist zwar in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden; ihr Inhalt konnte jedoch bei ihrer Kürze auch durch Vorhalt an den Angeklagten festgestellt werden. Ein solcher Vorhalt braucht in der Sitzungsniederschrift nicht festgehalten zu werden.

2. Die Revision meint, die Strafkammer habe auch dadurch die Grundsätze der Unmittelbarkeit und der Mündlichkeit verletzt, daß sie den Inhalt der Niederschrift der polizeilichen Vernehmung der Stieftochter des Angeklagten bei der Urteilsfindung berücksichtigt habe, obwohl sie, sei es auf zulässige oder unzulässige Weise, nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei. Dies trifft jedoch nicht zu.

Die Vorwürfe des Mädchens bildeten die Grundlage für die Vernehmung des Angeklagten durch die Polizei und durch den Ermittlungsrichter. Sie wurden ihm bei seiner Vernehmung von dem Richter bekanntgegeben, wie sich daraus ergibt, daß er weitere unzüchtige Handlungen als zugegeben, insbesondere einen Geschlechtsverkehr oder den Versuch eines solchen, bestritt. Mit der Erörterung seines Geständnisses und der Schilderung der Umstände der Vernehmung durch den als Zeugen gehörten Richter mußten daher die Vorwürfe notgedrungen Gegenstand der Hauptverhandlung werden. Daß dies der Fall war, wird auch ersichtlich aus der Begründung des Widerrufs seines Geständnisses; denn er erklärt hierzu, bei seiner Aussage vor dem Richter habe er sich gesagt, daß ihm niemand mehr glauben werde, nachdem seine eigene Stieftochter derart massive Vorwürfe gegen ihn erhoben habe.

Damit entfallen auch die weiteren Verfahrensrügen: a) Da die Strafkammer die Möglichkeit hatte, die von dem Mädchen erhobenen Vorwürfe mit dem Geständnis des Angeklagten zu vergleichen, bestand insoweit für sie keine Veranlassung zu einer weiteren Aufklärung. b) Das Mädchen hat in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert. Die Strafkammer erklärt zwar, sie wolle aus dem hierbei von dem Mädchen gezeigten Verhalten keine Schlüsse ziehen, hat es nach ihren weiteren Ausführungen offensichtlich aber doch getan. Hierzu war sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der der Senat festhält, auch befugt (BGHSt 2, 351, 353; 6, 279). Es war ihr daher nicht verwehrt, die Aussageverweigerung des Mädchens und sein Verhalten hierbei für die Würdigung des Wahrheitsgehaltes des Geständnisses des Angeklagten zu verwerten.

Entgegen dem Vorbringen der Revision hat die Strafkammer es auch nicht offengelassen, ob das Mädchen nicht schon ihrer Mutter gegenüber die belastenden Aussagen widerrufen habe und diese demnach unrichtig waren; sie hält es vielmehr nur für möglich, daß der behaupteten Erklärung des Kindes die Bedeutung zukomme, die weitergehende Belastung, nämlich der Geschlechtsverkehr, stimme nicht; im übrigen erachte sie die Bekundungen der Mutter für unglaubwürdig, auch deshalb, weil sie ihrem Ehemann seine Verfehlungen verziehen habe. Die Revision hält diese Folgerung für denkwidrig, da ja die Frau die tatsächlichen Verfehlungen nicht gekannt habe und sie deshalb auch nicht verzeihen konnte.

Dieser Einwand geht fehl; denn die Strafkammer wollte offensichtlich nur sagen, die Frau habe ihrem Mann verziehen, selbst wenn die von ihrer Tochter erhobenen Vorwürfe in vollem Umfang der Wahrheit entsprechen.

Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt auch nicht darin, daß die Strafkammer in diesem Zusammenhang feststellt, das Mehr des Vorwurfs enthalte auch das Weniger, auf das sich der Angeklagte zurückziehe. Es ist zwar richtig, daß der von dem Mädchen erhobene Vorwurf des Geschlechtsverkehrs etwas anderes ist als die von dem Angeklagten zugegebenen unzüchtigen Handlungen. Die Strafkammer vergleicht hier auch nicht die Art der Taten, sondern ihre Schwere. Die Ausübung des Geschlechtsverkehrs durch den Stiefvater mit einem 13jährigen Mädchen wird aber gegenüber der Begehung unzüchtiger Handlungen zweifellos als die schwerere Verfehlung angesehen.

3.) Die Rüge, die Strafkammer habe abschließende und umfassende Feststellungen nicht getroffen, ist offensichtlich unbegründet.

4.) Im übrigen hat die sachliche Nachprüfung weder im Schuldspruch noch bei der Strafzumessung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt. Da die Strafkammer eine fortgesetzte Tat angenommen hat, beschwert ihn dies nicht.

JustizangestellterScharpenseelHenning
DotterweichBaldusMeyer
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