Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Amtsunterschlagung durch Hilfszusteller – Beamteneigenschaft bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 621/51
Datum
11.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung, Untreue und Urkundenfälschung verurteilt; die Revision ist verworfen. Zentrales Problem war, ob er als Beamter i.S.d. Strafrechts anzusehen ist. Der BGH bestätigt dies, weil ihm amtliche Verrichtungen übertragen waren (u. a. Zustellungen) und die Übertragung durch Einstellung mit Einverständnis des Postamts genügte. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Als Beamter i.S. des Strafrechts gilt, wer mit Verrichtungen betraut ist, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und Staatszwecken dienen; amtliche Zustellungen und die damit verbundene Beurkundung sind öffentlich-rechtlicher Natur (§ 415 ZPO).

2

Die Übertragung amtlicher Verrichtungen durch die Inhaberin einer Poststelle im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde an eine Hilfsperson genügt als Delegation der Bestellung und begründet die für Beamteneigenschaft erforderliche Übertragung.

3

Die Feststellung, dass der Beschuldigte Kenntnis der für die Beamteneigenschaft maßgeblichen Tatsachen hatte, gehört zur Beweiswürdigung; das Tatgericht darf solche Feststellungen zuungunsten des Angeklagten verwerten, sofern keine Rechtsfehler vorliegen.

4

Die rechtliche Einordnung der Tat als Amtsunterschlagung oder als eine Form der Untreue berührt nicht zwangsläufig das Strafmaß; unterschiedliche Qualifikationen können im konkreten Fall ohne Auswirkungen auf die Strafzumessung bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 27. August 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen Horst G__), geboren ███████████████ in Gumbinnen (Ostpr.), wohnhaft in ███, ███ DB, wegen schwerer Amtsunterschlagung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Dr. Kirchner Bundesrichter,

Dr. Dotterweich Bundesrichter,

Dr. Sauer Bundesrichter,

Dr. Ludwig Bundesrichter als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt ████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 27. August 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue und Urkundenfälschung zu acht Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt.

Im September 1948 hatte ihn die Posthalterin in ████████ im Einverständnis mit dem zuständigen Postamt als Hilfszusteller eingestellt. In dieser Eigenschaft hat er die abgeurteilten Handlungen begangen. Er ging dabei stets in der Weise vor, dass er auf Postanweisungen, die er zur Auszahlung erhalten hatte, die Unterschrift der Empfänger fälschlich herstellte. Er versah sie dann mit dem Vermerk „Selbst Gut (Angabe des Tages)“, um den Anschein zu erwecken, dass er die Beträge an die Empfangsberechtigten persönlich ausgezahlt habe, und lieferte diese Anweisungen bei der Poststelle ███████ ab; das Geld – im ganzen 109,50 DM – behielt er für sich. Nachdem seine Handlungsweise bekannt geworden war, hat er die Beträge ersetzt.

Die sämtlichen Geschädigten waren Insassen eines Altersheims.

Der Angeklagte hat Revision eingelegt; sie ist unbegründet.

Zu Unrecht behauptet der Angeklagte, dass er nicht Beamter i. S. des § 359 StGB gewesen sei.

Nicht zu beanstanden ist, dass ihm Verrichtungen übertragen waren, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und Staatszwecken dienen. Das erhellt namentlich daraus, dass er auch die amtlichen Zustellungen, d. h. die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke vorzunehmen hatte. Die hiermit verbundene Beurkundung ist ausgesprochen öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. § 415 ZPO).

Unrichtig ist auch die Ansicht der Revision, es fehle die Übertragung der Dienstverrichtungen durch eine zuständige Stelle.

Es genügte, dass die Inhaberin der Poststelle den Angeklagten im Einverständnis mit dem zuständigen Postamt einstellte. Eine solche Übertragung (Delegation) der Bestellung auf eine untere Stelle ist allgemein zulässig; vgl. die vom ersten Richter angezogene Entscheidung des RG in JW 1931, 3617 Nr. 11, die einen genau gleichliegenden Fall behandelt.

Unerheblich ist, durch wen die Poststelleninhaberin die Verrichtungen, die dem Angeklagten übertragen waren, früher vornehmen ließ.

Was die Revision hierzu vorbringt, ist im Übrigen neu und daher nicht zu beachten.

Dass der Angeklagte diejenigen Tatsachen gekannt hat, die seine Beamteneigenschaft i. S. des Strafrechts begründen, stellt das Urteil ausdrücklich fest (vgl. zum inneren Tatbestand RGSt 68, 73). Bei dieser Beweiswürdigung durfte das Landgericht ohne Rechtsirrtum zuungunsten des Angeklagten verwerten, dass der Postinspektor H__██████████████████ vom zuständigen Postamt ihn auf die Weitergeltung einer früheren Verpflichtung im Postdienst hingewiesen hat.

Was die Revision über das weitere Verhalten des Angeklagten ausführt, liegt auf tatsächlichem Gebiete und ist daher unzulässig.

Auch sonst ist kein den Angeklagten beschwerender Rechtsirrtum erkennbar.

Dahingestellt kann bleiben, ob es nicht richtiger wäre, die Untreue des Angeklagten als die zweite Begehungsform des § 266 StGB anzusehen (Treubruchtatbestand). Auf das Strafmaß hat es keinen Einfluss, welche der beiden Begehungsformen vorliegt.

Die Revision konnte nach alledem keinen Erfolg haben.

Dr. DotterweichDr. MoerickeDr. Sauer
Dr. KirchnerDr. Ludwig
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