Revisionen: Teilweise Aufhebung des Strafausspruchs bei sukzessiver Mittäterschaft; Ergänzung des Urteilstenors
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 620/96
- Datum
- 31.01.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Bildung einer Einheitsjugendstrafe sind, wenn in die einbezogene Entscheidung bereits frühere Entscheidungen einbezogen waren, sämtliche Entscheidungen formell erneut im Urteilstenor einzubeziehen und entsprechend zu kennzeichnen.
Bei sukzessiver Mittäterschaft dürfen erschwerende Umstände, die vor dem Anschluss des später hinzukommenden Mittäters bereits verwirklicht wurden, diesem nur zugerechnet werden, wenn er von ihnen Kenntnis hatte und an der Vollendung der erschwerten Tat mitwirkte.
Ist der Strafausspruch durch eine unzulässige Zurechnung von Tatumständen fehlerhaft, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückzuverweisen.
Tatsächliche Feststellungen bleiben von einem Rechtsfehler im Strafausspruch unberührt und sind grundsätzlich weiter bindend, wenn sie nicht durch die Aufhebung betroffen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 13. Juni 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 620/96 vom 31. Januar 1997 in der Strafsache gegen
██ ███ ████, dort geboren am ███, Engin Balli, geboren am ███ 1974, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
███, geboren am ███ 1972 in [REDACTED] (Türkei), Coskun ███, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten Engin Balli gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13. Juni 1996 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, dass auch die Urteile des Amtsgerichts Eschwege vom 14. August 1991 – 429 Js 75149/91 8 Ls – und vom 4. Dezember 1991 – 429 Js 23455.4/91 8 Ls – in die Verurteilung einbezogen werden.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten Coskun █████ wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch gegen ihn aufgehoben.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere – allgemeine – Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
1. Die Revision des Angeklagten Engin ███████ ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Urteilstenor war lediglich zu ergänzen, da bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe dann, wenn in die einzubeziehende Entscheidung bereits frühere Entscheidungen einbezogen waren, sämtliche Entscheidungen formell erneut einzubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen sind (vgl. BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7).
2. Die Revision des Angeklagten Coskun ███ ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand:
Das Landgericht hat diesen Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihm dabei die erheblichen Verletzungen des Tatopfers insoweit angerechnet, als diese vor dem Eingreifen des Angeklagten – von ihm unbemerkt (UA S. 36) – allein durch den Mittäter verursacht worden waren (UA S. 41). Das war nicht zulässig: Im Falle sukzessiver Mittäterschaft dürfen erschwerende Umstände, die vor dem Anschluss des später hinzukommenden Mittäters bereits verwirklicht worden waren, diesem allenfalls dann zugerechnet werden, wenn er sie kannte und an der Vollendung der erschwerten Tat mitwirkte (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Beihilfe 1; Tatumstände 2; § 243 Abs. 1 Regelbeispiel 1; § 25 Abs. 2 Tatbeitrag 3). Nach allem war der Strafausspruch aufzuheben.
Die tatsächlichen Feststellungen werden von dem aufgezeigten Rechtsfehler allerdings nicht berührt und bleiben deshalb bestehen.
Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGHSt 35, 267).
RiBGH Niemöller ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
| Jahnke | Jahnke | Rothfuß | |||
| Theune | Bode |