Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verjährung bei Tateinheit und Berücksichtigung verjährter Taten in der Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 620/91
Datum
21.02.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ein. Der BGH änderte den Schuldspruch insoweit, als die Verfolgung des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen verjährt war, und wies die übrige Revision zurück. Der Senat stellte klar, dass Tateinheit die Verjährung einzelner Taten nicht verhindert und verjährte Taten im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden können, sofern dies den Strafausspruch nicht beeinflusst hätte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Tateinheit sind die einzelnen Gesetzesverstöße getrennt auf ihre Verjährung zu prüfen; Tateinheit mit einer noch nicht verjährten Tat verhindert nicht die Verjährung einer anderen Tat.

2

Die Verjährung der Strafverfolgung tritt ein, wenn vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist keine nach § 78c StGB geeignete Unterbrechungshandlung erfolgt ist.

3

Das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses der Verjährung schließt nicht aus, dass der Tatrichter das festgestellte Gesamtverhalten bei der Strafzumessung berücksichtigt.

4

Eine Änderung des Schuldspruchs wegen Verjährung führt nur dann zu einer Herabsetzung der Strafe, wenn feststeht, dass der Tatrichter bei Kenntnis der Verjährung eine mildere Strafe hätte verhängen können.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24. September 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 620/91

in der Strafsache gegen ██ aus ██████████, geboren am ███ ██ 1948 in ████ (PC), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. September 1991 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten, verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verfahrensbeschwerden erhebt und die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet.

Bei der Straftat zum Nachteil der Tochter Nicole des Angeklagten ist die Verfolgung des tateinheitlich mit dem sexuellen Missbrauch eines Kindes begangenen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen verjährt. Die Tat ist nach den Feststellungen im Frühsommer 1981 begangen worden. Vor Ablauf der Verjährungsfrist im Frühsommer 1986 (vgl. § 174 Nr. 1 i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB) ist die Verjährung nicht durch eine nach § 78c StGB geeignete Handlung unterbrochen worden. Die Ermittlungen wegen dieser Tat wurden vielmehr erst im Mai 1990 eingeleitet. Am 6. Juni 1990 erging eine richterliche Durchsuchungsanordnung.

Dass der sexuelle Missbrauch einer Schutzbefohlenen tateinheitlich mit dem nicht verjährten sexuellen Missbrauch eines Kindes zusammentrifft, steht der Verjährung seiner Verfolgung nicht entgegen, weil jede Gesetzesverletzung ihrer eigenen Verjährung unterliegt (BGH bei Dallinger MDR 1976, 15; BGH wistra 1982, 188; BGH NStZ 1987, 3144; BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 1; st. Rspr.).

Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend geändert. Der Wegfall der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen berührt den Strafausspruch nicht. Das Verfahrenshindernis der Verjährung hatte es dem Tatrichter nicht verwehrt, das im Urteil festgestellte Gesamtverhalten zu berücksichtigen und die zu verhängende Strafe dem so ermittelten Unrechtsgehalt anzupassen (BGH bei Holtz MDR 1977, 809; BGH NStZ 1984, 1764, 1765; 1987, 3144, 3145; BGH bei Detter NStZ 1989, 468).

Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass die Strafkammer, wäre sie sich der Verjährung bewusst gewesen, das im sexuellen Missbrauch der eigenen Tochter liegende Verhalten des Angeklagten nicht, wie geschehen (UA S. 19), zu seinen Lasten berücksichtigt, sondern eine mildere Strafe verhängt hätte.

Im Übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt; seine Revision ist insoweit unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

JahnkeGollwitzerBode
NiemöllerDetter
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