Revision gegen Urteil wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 620/82
- Datum
- 28.10.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.
Stellt die Revisionsbegründung keine konkreten, ansetzungsfähigen Tatsachen oder rechtlichen Angriffskoordinaten dar, ist das Revisionsrechtmittel unbegründet.
Der Senat kann auf Antrag des Generalbundesanwalts nach Anhörung der Beschwerdeführer auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Bei Verwerfung des Rechtsmittels hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 30. Mai 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 620/82 BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. █ aus ██, geboren am ██████, 2. ███ aus ████, geboren am █████, ███████ in ████████, Preußen, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts ohne mündliche Verhandlung nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Oktober 1983 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Mai 1983 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[Unterschriften] H. Müller Heyer Theune Niemöller
[Stempel/Vermerk] LG Köln Sollus Mo. L2/R Wo Wy Yo. May 1483