Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Urteil wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 620/82
Datum
28.10.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung ein. Zu prüfen war, ob die Revisionsrechtfertigungen einen zu ihren Gunsten wirkenden Rechtsfehler aufzeigen. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen als unbegründet, da die Nachprüfung keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler ergab. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.

2

Stellt die Revisionsbegründung keine konkreten, ansetzungsfähigen Tatsachen oder rechtlichen Angriffskoordinaten dar, ist das Revisionsrechtmittel unbegründet.

3

Der Senat kann auf Antrag des Generalbundesanwalts nach Anhörung der Beschwerdeführer auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

4

Bei Verwerfung des Rechtsmittels hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 30. Mai 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 620/82 BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. █ aus ██, geboren am ██████, 2. ███ aus ████, geboren am █████, ███████ in ████████, Preußen, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts ohne mündliche Verhandlung nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Oktober 1983 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Mai 1983 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[Unterschriften] H. Müller Heyer Theune Niemöller

[Stempel/Vermerk] LG Köln Sollus Mo. L2/R Wo Wy Yo. May 1483

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