Revision: Versuchte unerlaubte Einfuhr statt vollendeter Einfuhr; Tateinheit mit Besitz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 620/81
- Datum
- 21.04.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einfuhr im Sinne des § 11 BtMG a.F. bestimmt sich nach der Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 2 Nr. 4 AWG und ist erst vollendet, wenn Gegenstände aus fremdem Wirtschaftsgebiet in das inländische Wirtschaftsgebiet verbracht werden und die Gestellungspflicht beim Zoll verletzt wird.
Ein Vollendungsmerkmal der Einfuhr ist die Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Gestellung beim Zoll, etwa durch körperliches Umgehen der Zollüberwachung oder die Nichtvorführung gestellungspflichtiger Ware auf dem Zollamtsplatz.
Das Aufgeben der Einfuhrhandlung vor Erreichen der Zollstelle (z. B. durch Wegwerfen des Rauschgifts) begründet regelmäßig nur den Versuch der Einfuhr, nicht die Vollendung.
Die Zurückweisung von Beweisanträgen rechtfertigt eine Revisionsfolge nur, wenn das Urteil auf der Mangels des Beweises beruhte oder die unterbliebene Beweisaufnahme zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis führen konnte; ist die Entscheidung unabhängig von den abgelehnten Beweisen getroffen worden, ist die Rüge unbegründet.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 23. Januar 1981
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
2 StR 620/81 2 H. 482
in der Strafsache gegen den Steward Edouard Khalil K. (CC), zur Zeit ohne festen Wohnsitz, geboren am (_____) 1941 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. April 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mölsl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 1981 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchter unerlaubter Einfuhr in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Heroin zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und das sichergestellte Rauschgift eingezogen. Hiergegen wendet sich seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs.
II. Der Angeklagte, der mit einer Maschine der MEA aus Beirut nach Frankfurt am Main gekommen war, wollte Heroin in die Bundesrepublik Deutschland einschmuggeln, gab sein Vorhaben aber auf, als er erfuhr, dass ihn eine besonders sorgfältige Zollkontrolle erwartete. Er warf das Rauschgift auf der Fahrt von der Maschine zum Terminal, in dem die Kontrolle stattfinden sollte, weg. Dieses Handeln stellt sich nicht als vollendete, sondern nur als versuchte unerlaubte Einfuhr in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln dar. Der Angeklagte hatte nicht – wie das Landgericht meint – mit dem Überfliegen der deutschen Grenze das Rauschgift eingeführt. Der Begriff der Einfuhr wird im Betäubungsmittelgesetz nicht besonders bestimmt. Was unter Einfuhr im Sinne der hier noch anzuwendenden Vorschrift des § 11 BtMG a.F. zu verstehen ist, kann der in § 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481) enthaltenen Begriffsbestimmung entnommen werden (BGH NJW 1974, 429). Einfuhr ist danach das Verbringen von Sachen und Elektrizität aus fremden Wirtschaftsgebieten in das Wirtschaftsgebiet i.S. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 AWG. Sie ist vollendet, sobald die Pflicht zu unverzüglicher Gestellung der Ware beim
Zoll dadurch verletzt wird, dass der Täter entweder die Überwachung durch die Zollstelle körperlich umgeht oder aber auf dem Zollamtsplatz dem überwachenden Beamten die mitgeführte gestellpflichtige Ware nicht unverzüglich von sich aus vorführt (vgl. BGHSt 25, 137, 139, 140).
Hiernach hat der Angeklagte lediglich versucht, das Rauschgift einzuführen, denn er hat das Heroin weggeworfen, bevor er die Zollstelle erreichte.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 letzter Halbsatz BtMG a.F., wonach jedes sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes der Einfuhr gleichsteht. § 2 BtMG a.F. regelt nur die Aufsichtsbefugnis des Bundesgesundheitsamtes und enthält – im Gegensatz zu § 2 BtMG n.F. – keine für das gesamte Gesetz geltenden Begriffsbestimmungen.
III. Die weitergehende Revision ist unbegründet. Besonderer Erörterung bedarf lediglich noch die Rüge, das Landgericht habe die Beweisanträge des Angeklagten auf Vernehmung seiner Mutter und seines Bruders als Zeugen zu Unrecht zurückgewiesen. Diese Zeugen waren dafür benannt worden, dass die Zeugin K. den Angeklagten aus Rache zu Unrecht belastet habe. Die Rüge ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil das Urteil nicht auf der Ablehnung der Beweisanträge beruht. Das Landgericht hat seine Entscheidung nicht auf die den Angeklagten belastende Aussage der Zeugin █████ gestützt, sondern diese als unglaubwürdig angesehen und ihre Aussage ausdrücklich „außer Betracht“ gelassen (UA S. 10/11). Die Behauptung der Revision, die Angaben der Zeugin ████
seien dennoch dazu „benutzt worden, um die Aussagen der Zeugin ███ in deren Glaubwürdigkeit zu unterstützen“, trifft nicht zu. Das Landgericht hat zwar festgestellt, die Zeugin K. habe die Zeugin ███ im Flughafenbus darauf hingewiesen, dass der Angeklagte (gerade) ein Päckchen weggeworfen habe (UA S. 4), und die Zeugin ███ habe den Beamten von diesem Hinweis berichtet (UA S. 6). Es hat diese Feststellung aber nicht auf die Aussage der Zeugin ████ gestützt und mit ihr auch nicht die Glaubwürdigkeit der den Angeklagten belastenden Angaben der Zeugin ██████ begründet.
Die sonstigen Verfahrensrügen sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Da auch eine auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben hat und ausgeschlossen werden kann, dass sich die genannte fehlerhafte Bewertung der Tat auf den Strafausspruch ausgewirkt hat, ist die weitergehende Revision zu verwerfen.
| Maier | Mölsl | Theune | |||
| Müller | Niemöller |