Revision: Aufhebung des Strafausspruchs mangels nachgewiesener Rückfallvoraussetzungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 620/62
- Datum
- 23.01.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung der Rückfälligkeit setzt voraus, dass frühere Verurteilungen in der Urteilsurkunde so ausgewiesen sind, dass die Rückfallvoraussetzungen zweifelsfrei nachgewiesen sind.
Die Anrechnung von Untersuchungshaft als teilweise Strafverbüßung im Sinne der §§ 264, 245 StGB tritt erst mit der Rechtskraft des früheren Urteils ein.
Fehlt die Feststellung des Zeitpunkts der Rechtskraft eines früheren Urteils, bleibt die Rückfallwirkung ungewiss und kann der Strafausspruch nicht darauf gestützt werden.
Die Revision richtet sich nicht gegen reine Beweiswürdigungen des Tatrichters; sie kann jedoch Rechtsfehler im Strafausspruch feststellen und diesen bei Fehlen der rechtlichen Voraussetzungen aufheben.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 13. August 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen [REDACTED::
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, ███████████████ ████ als Bundesanwalt in der Verhandlung, ███ █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft bei der Verkündung, Camm Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 13. August 1962 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall zu drei Jahren Zuchthaus und 100 DM Geldstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts rügt, hat nur im Strafausspruch Erfolg.
Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Mit ihren Einzelausführungen zum Fall [REDACTED] wendet sich die Revision lediglich in unzulässiger Weise gegen die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung. Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten, er habe in diesem Falle keine Betrugsabsicht gehabt, mit rechtlich einwandfreier Begründung als widerlegt angesehen.
Der Strafausspruch muss aufgehoben werden, weil die Rückfallvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind.
In den Urteilsausfertigungen ist als rückfallbegründend nur eine Vorstrafe angegeben. Das beruht jedoch auf einem Versehen.
Aus der Urteilsurkunde, die allein maßgebend ist, ergibt sich, dass der Angeklagte verurteilt worden ist:
1.) am 5. Dezember 1957 wegen fortgesetzten Betruges unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einem Jahr Jugendstrafe und
2.) am 11. Dezember 1958 wegen Betruges in drei Fällen, begangen in der Zeit vom 11. Dezember 1957 bis 4. April 1958, zu einem Jahr zwei Monaten Gefängnis, die am 17. März 1960, also vor Begehung der jetzt abgeurteilten Taten, verbüßt waren.
Damit sind die Rückfallvoraussetzungen nicht zweifelsfrei dargetan. Die Anrechnung der Untersuchungshaft im Urteil vom 5. Dezember 1957 ist nur dann als teilweise Strafverbüßung im Sinne der §§ 264, 245 StGB anzusehen, wenn das Urteil zumindest in dem Zeitpunkt rechtskräftig war, als der Angeklagte die letzte der am 11. Dezember 1958 abgeurteilten Taten beging. Die Untersuchungshaft gewinnt nämlich im Falle ihrer Anrechnung den Charakter einer Strafverbüßung nicht schon mit dem Erlass des Urteils, sondern erst mit seiner Rechtskraft (BGH LM § 245 StGB Nr. 7).
Da die Strafkammer diesen Zeitpunkt nicht festgestellt hat, bleibt damit offen, ob die Verurteilung vom 5. Dezember 1957 rückfallbegründend wirkt.
| Scharpenseel | Meyer | ||
| Baldus | Hemming |