Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben – Schwerer Diebstahl durch Entfernen von Schaufensterscheibe; Strafausspruch wegen JGG aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 620/53
Datum
15.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerem und einfachem Rückfalldiebstahl verurteilt; er hatte ein großes Stück einer gesprungenen Schaufensterscheibe entfernt und daraus Waren entwendet. Der BGH bestätigt die rechtliche Bewertung als schweren Diebstahl nach §243 Nr.2 StGB und verneint Mundraub wegen erheblicher Menge und Wert. Der Strafausspruch wird jedoch wegen der neuen Regelung in §§ 105 ff. JGG aufgehoben und zur neuen Strafzumessung an das Landgericht zurückverwiesen; sonstige Revisionsteile werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das gewaltsame Beseitigen eines Hindernisses i.S.v. §243 Nr.2 StGB kann bereits in einer durch gewis­se körperliche Aufwendung herbeigeführten Überwindung bestehen; erhebliche körperliche Kraftanwendung ist nicht erforderlich.

2

Das Entfernen eines größeren Teils einer Schaufensterscheibe, um Zugriff auf ausgestellte Waren zu erhalten, erfüllt den Tatbestand der Einwirkung gegen ein Hindernis und begründet schweren Diebstahl nach §243 Nr.2 StGB.

3

Die Ausnahsvorschrift für sogen. Mundraub setzt nicht nur eine geringe Menge, sondern zudem einen unbedeutenden Wert der entwendeten Gegenstände voraus; bei erheblichem Wert ist sie nicht anwendbar.

4

Ändern neue materielle Regelungen des Jugendstrafrechts (§§105 ff. JGG) die Grundlagen der Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Straffestsetzung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 4. September 1953

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ███████████ Rolf Hermann █ aus █████, geboren am ███ 1933 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfalldiebstahls

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ ███ bei der Verkündung als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 4. September 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen eines schweren und wegen eines einfachen Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ging der Angeklagte an einem Schlachterladen vorbei, bemerkte, dass die eine Scheibe des in drei Teile aufgeteilten Gesamtschaufensters einen Sprung hatte, nutzte diesen Umstand aus und entfernte ein großes Stück der Scheibe, das er in der Nähe ablegte. Durch das so entstandene Loch des Schaufensters langte er in den Auslageraum hinein und nahm drei Mettwürste im Gewicht von je drei Pfund heraus, die er mit anderen Jugendlichen in einem in der Nähe gelegenen Park verzehrte.

Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts durch die Strafkammer geht dahin, dass der Angeklagte schweren Diebstahl nach § 243 Nr. 2 StGB begangen hat. Verbrauchsmittelentwendung nach § 370 Ziff. 5 StGB wird nur deswegen verneint, weil die Menge von 9 Pfund Mettwurst so erheblich sei, dass das Tatbestandsmerkmal der geringen Menge, wie es diese Straftat erfordere, nicht erfüllt sei.

Das Entfernen eines großen Stückes der gesprungenen Schaufensterscheibe kann nur so vor sich gegangen sein, dass damit ein dem Diebstahl entgegenstehendes Hindernis gewaltsam beseitigt worden ist. Mag auch eine besondere Aufwendung körperlicher Kraft dazu nicht erforderlich gewesen sein, so kann doch aus der Art, wie sich der Angeklagte den Zugriff in die Schaufensterauslage ersichert hat, gefolgert werden, dass jedenfalls mit gewisser Aufwendung an körperlicher Kraft dazu notwendig gewesen ist. Das genügt aber für die Feststellung eines Einbruchs oder des Erbrechens eines Behältnisses. Mithin ist schwerer Diebstahl im Sinne des § 243 Nr. 2 StGB von der Strafkammer mit Recht bejaht worden.

Dieses Ergebnis ist auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass Mundraub nach § 370 Ziff. 5 StGB von der Strafkammer lediglich deshalb verneint worden ist, weil das Tatbestandsmerkmal der „geringen Menge“ nicht vorgelegen habe. An sich wäre allerdings hierfür die weitere Feststellung erforderlich gewesen, dass es sich bei den entwendeten Gegenständen auch nicht um solche von unbedeutendem Wert handelte.

Indessen lassen die Angaben darüber erkennen, dass die nach dem Entfernen des Stückes der Schaufensterscheibe entwendeten Würste einen Gesamtwert von 23,40 DM hatten. Dieser Wert ist nicht unbedeutend.

Hinsichtlich des festgestellten weiteren Diebstahls im Rückfall hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen lassen.

Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils kann hingegen mit Rücksicht auf die neue Regelung in §§ 105 ff. JGG nicht bestehen bleiben. Dadurch ist seine Aufhebung und insoweit Zurückverweisung der Sache zu neuer Straffestsetzung an das Landgericht erforderlich.

Dr. DotterweichDr. SauerMenges
WernerBaldus
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