Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafzumessung und Mindeststrafe bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 619/96
Datum
19.03.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt den Strafausspruch des Landgerichts Bonn wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und Diebstahls; der BGH weist die Revision zurück. Zentrale Frage ist die Zulässigkeit der revisionsgerichtlichen Überprüfung der Strafzumessung. Der Senat betont die Beurteilungsprärogative des Tatrichters und verweist auf § 267 Abs. 3 StPO sowie die Zulässigkeit der Mindeststrafe, wenn mildernde Umstände überwiegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht ist auf Fälle beschränkt, in denen Rechtsfehler vorliegen oder die Strafe in offenbarem groben Missverhältnis zur Schuld steht.

2

Der Tatrichter muss im Urteil nur die bestimmenden Zumessungsgründe angeben; eine umfassende Darlegung aller denkbaren Strafschärfungsgründe ist nicht erforderlich (§ 267 Abs. 3 StPO).

3

Die Verhängung der Mindeststrafe ist zulässig, obwohl straferschwerende Umstände vorliegen, wenn der Tatrichter in gründlicher Würdigung den mildernden Umständen ein so hohes Gewicht beimisst, dass die niedrige Strafe angemessen bleibt.

4

Ein bloßes Verwenden von unteren Strafrahmengrenzen oder der Mindeststrafe begründet für sich genommen keinen revisionsrechtlich zu beanstandenden Mangel.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 31. Mai 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 619/96 vom 19. März 1997 in der Strafsache gegen ██ aus ███, geboren am Dieter ███ 1960 in ███, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Detter, Dr. Bode als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 31. Mai 1996 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen, Diebstahls in sechs Fällen und versuchten Diebstahls unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus einem Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. September 1993 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde den Strafausspruch. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

II.

Der Strafausspruch ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Weder die Festsetzung der Einzelstrafen noch die Bemessung der Gesamtstrafe weisen Rechtsfehler auf. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist in der Lage, sich aufgrund der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von Tat und Täter zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, rechtlich anerkannte Strafzwecke außer acht gelassen werden oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder unten inhaltlich löst, dass ein grobes Missverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1 und 3). Einen solchen Mangel weist das Urteil nicht auf. Der Tatrichter muss nicht alle denkbaren Strafschärfungsgründe darlegen. Er braucht im Urteil nur die bestimmenden Zumessungsgründe mitzuteilen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Revisionsrechtlich zu beanstanden ist auch nicht, dass sich die Einzelstrafen entweder an der unteren Strafrahmengrenze bewegen oder die Mindeststrafe verhängt wurde. Ein offensichtlich grobes Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe ist allein deswegen nicht gegeben. Der gesetzliche Strafrahmen erfasst sowohl die denkbar leichtesten als auch die denkbar schwersten Fälle. Dies bedeutet aber nicht, dass

die Mindeststrafe nur festgesetzt werden kann, wenn sich ein leichterer Fall als der abzuurteilende nicht mehr denken ließe (BGH NStZ 1984, 410). Trotz straferschwerender Gesichtspunkte kann deshalb auch dann die Mindeststrafe verhängt werden, wenn der Tatrichter in einer umfassenden Würdigung den strafmildernden Gesichtspunkten ein solches Gewicht beimisst, dass ihm die niedrige Strafe dennoch angemessen erscheint. Dem Tatrichter steht ein Beurteilungsrahmen zu, der einer exakten Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht entzogen ist (BGHSt 27, 2, 3; 29, 319, 320). Die hier festgesetzten Strafen sind zwar äußerst milde, bewegen sich aber noch in diesem Rahmen. Das gilt im Ergebnis auch für die Gesamtstrafe. Das Landgericht hat sie, obwohl sie sich der hier unten Grenze nähert, durch die Bezugnahme auf die für die Einzelstrafen maßgebenden Erwägungen, die besondere Hervorhebung der finanziellen Situation des Angeklagten und seiner Ehefrau sowie den Hinweis auf seine gewichtige Aufklärungshilfe ausreichend begründet.

NiemöllerJähnkeDetter
TheuneBode
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