Revision verworfen: Verdeckungsmord und fehlende erhebliche Schuldminderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 619/91
- Datum
- 06.03.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Voraussetzungen des Verdeckungsmords (§ 211 Abs. 2 StGB) sind auch dann erfüllt, wenn die zu verdeckende Vortat sich gegen Leib und Leben richtete; maßgeblich ist das Vorliegen einer eigenständigen Verdeckungsabsicht.
Eine Verdeckungsabsicht fehlt, wenn der Täter von vornherein mit einem durchgehenden Tötungsvorsatz handelt und die spätere Tötung lediglich eine Fortsetzung oder Vollendung dieses Vorsatzes darstellt.
Bei tateinheitlich verwirklichten Tatbeständen ist die Schuldfähigkeit für jeden einzelnen Rechtsverstoß gesondert zu prüfen; eine pauschale "Gesamtbetrachtung" des Sachverständigen ersetzt diese Einzelfallprüfung nicht.
Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit erfordert konkrete, tatschlussbezogene Anhaltspunkte; sexuelle Deviationen begründen nicht automatisch eine erhebliche Schuldminderung für nachgelagerte nicht-sexualbezogene Tötungshandlungen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 4. Juli 1991
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
2 StR 619/91 Koblenz 6. März 1992 in der Strafsache gegen ███████████████ Karsten geboren am ██ ████████ 1966 in Bad Ems, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 4. März 1992 in der Sitzung vom 6. März 1992, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Dr. die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Detter, Bode, Dr. als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ in der Verhandlung vom 4. März 1992, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ in der Sitzung vom 6. März 1992 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████ aus ███ in der Verhandlung vom 4. März 1992 als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. Juli 1991 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Totschlag und sexueller Nötigung sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und versuchtem schweren Raub zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Zudem hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperre von fünf Jahren festgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedürfen lediglich der Schuldspruch wegen Mordes, sowie, ob das Landgericht insoweit eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.
1. Der Schuldspruch wegen Verdeckungsmordes ist nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat hierzu festgestellt (UA S. 10–13):
Der Angeklagte ließ in seinem Pkw von der Prostituierten B., die sich zuvor freiwillig Handschellen hatte anlegen lassen, den Mundverkehr ausüben. Sie brach ihn jedoch nach drei bis vier Minuten unerwartet ab. Der Angeklagte war sehr stark sexuell erregt und hatte noch keine Befriedigung gefunden. Er drückte deshalb den Kopf der Frau gegen ihren Willen gewaltsam auf sein Glied herunter, so dass sie gezwungen war, den Mundverkehr fortzusetzen. Nach weiteren zehn bis fünfzehn Minuten hörte Frau B. erneut mit dem Mundverkehr auf, ohne dass der Angeklagte befriedigt war. Er war nun enttäuscht, dass er seine Befriedigung noch nicht erlangt hatte, und wütend, weil Frau B. den Mundverkehr eigenmächtig beendet hatte. Er war so verärgert, dass er sich auf sie warf, mit beiden Händen ihren Hals ergriff und sofort fest zudrückte. Dabei nahm er ihren Tod billigend in Kauf. Ihm ging es ausschließlich darum, seinen „Frust“ abzureagieren. Frau B. versuchte verzweifelt, sich zu befreien, und zappelte heftig. Der Angeklagte drückte jedoch weiter fest zu, so dass sie sich aus dem Würgegriff nicht befreien konnte. Erst als sie sich nicht mehr bewegte, ließ der Angeklagte von ihr ab. Ohne sich weiter um sein Opfer zu kümmern, befriedigte sich der Angeklagte nunmehr selbst. Bis zum Samenerguss benötigte er etwa zehn bis fünfzehn Minuten. Währenddessen hat sich der Angeklagte nicht um Frau B. gekümmert, wurde durch sie auch nicht sexuell erregt, sondern war ganz auf sich konzentriert. Erst danach bemerkte er sie wieder, zog sich wieder an, ging um das Fahrzeug herum und zog sie durch die Beifahrertür heraus. Dabei fiel ihm ein im Wagen liegendes Messer auf. Nachdem er Frau B. auf dem Boden abgelegt hatte, hörte er sie röcheln. Er bekam Angst, dass sie zu sich kommen und ihn später verraten könnte. Er dachte an die Nachteile, die er zu befürchten hatte, wenn das noch lebende Opfer ihn verriet, an den möglichen Verlust seiner Stelle als Unteroffizier sowie an seine Eltern. Um zu verhindern, dass Frau B. ihn verraten könnte, holte er das Messer und versetzte ihr mit großer Wucht einen tödlichen Stich in den Hals.
Bei diesem Sachverhalt hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass der Angeklagte Frau B. getötet hat, um eine andere Straftat, nämlich die versuchte Tötung durch Würgen, zu verdecken. Der Annahme von Verdeckungsmord steht nicht entgegen, dass sich bereits die zu verdeckende Straftat gegen Leib und Leben des Tatopfers richtete (BGHSt 35, 116). Die Verdeckungsabsicht fehlt allerdings dann, wenn der Täter von vornherein mit einem durchgehenden Tötungsvorsatz handelt und mit der abschließenden Tötungshandlung lediglich eine bereits begonnene Tötung vollenden will (BGH StV 1990, 544; NStZ 1983, 34, 35). Um einen derartigen Tathergang handelt es sich hier jedoch nicht. Denn die versuchte Tötung durch Würgen beruhte auf einem anderen Motiv als die spätere vollendete Tötung durch den Messerstich. Gewürgt hat der Angeklagte Frau B. aus Wut und Verärgerung über die vorzeitige Beendigung des Mundverkehrs sowie die ausgebliebene sexuelle Befriedigung. Danach hat er für die Dauer der Selbstbefriedigung völlig von ihr abgelassen. Erst als er sie aus seinem Fahrzeug gezogen und an ihrem Röcheln erkannt hatte, dass sie noch lebte, fasste er einen eigenständigen und ausschließlich auf die Verdeckung des vorangegangenen Tuns bezogenen neuen Tatentschluss, für den sexuelle Motive nicht mehr bestimmend waren. Zwischen den beiden Tötungshandlungen lag zudem eine deutliche zeitliche Zäsur. Die Verdeckungsabsicht des Angeklagten bezog sich daher im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB auf eine andere Straftat.
Die vom Landgericht angenommene natürliche Handlungseinheit zwischen der versuchten und der vollendeten Tötung schließt die Wertung als Verdeckungsmord nicht aus; denn es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine vorsätzliche Tötung auch dann das Merkmal „um eine andere Straftat zu verdecken“ erfüllt, wenn die Vortat mit der Tötung tateinheitlich zusammentrifft, so auch im Falle einer natürlichen Handlungseinheit (BGHSt 7, 325, 327). Der Angeklagte ist daher nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht sämtliche Taten zum Nachteil der Frau B. als natürliche Handlungseinheit angesehen und den Angeklagten insoweit wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Totschlag und sexueller Nötigung schuldig gesprochen hat. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob für die vom Landgericht zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefassten Taten das von der Rechtsprechung für erforderlich erachtete gemeinsame subjektive Element (vgl. BGH StV 1984, 71, 72; 1986, 293; BGHR vor § 1 StGB natürliche Handlungseinheit, Entschluss, einheitlicher 3) hier vorliegt.
2. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung des Verdeckungsmordes wird ohne Rechtsfehler verneint. Zugunsten des Angeklagten hat die Strafkammer zwar angenommen, dass seine Steuerungsfähigkeit bei Verwirklichung der anderen Tatbestände erheblich vermindert gewesen sei, hiervon jedoch den Verdeckungsmord ausgenommen. Dies hat sie rechtsfehlerfrei begründet.
In der Hauptverhandlung wurden zwei Sachverständige gehört. Die Sachverständige Mittelbach hat den psychiatrisch untersuchten Angeklagten hinsichtlich aller Taten für voll schuldfähig gehalten. Seine Persönlichkeit sei zwar sexuell gestört, gleichwohl sei zur Tatzeit die Steuerungsfähigkeit nicht erheblich vermindert gewesen (UA S. 37/38). Demgegenüber hat der sachverständige Prof. Dr. ████ angenommen, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei bei allen Taten aufgrund einer anderen schweren seelischen Abartigkeit erheblich eingeschränkt gewesen. Der Angeklagte leide unter einer sexuellen Funktionsstörung, die als sexuelle Deviation anzusehen sei, und erreiche nur bei sadistischen Handlungen körperliche Reize. Es sei zu einem destruktiven Durchbruch gekommen, gegen den er sich kaum habe wehren können. Auf Vorhalt des Landgerichts hat der Sachverständige jedoch eingeräumt, dass bei der Tötung der Frau B. für eine sexuelle Erregung nach der Selbstbefriedigung keine Anhaltspunkte mehr erkennbar seien. Auch er gehe daher nicht von einer sexualbezogenen Tötung aus. Er gelange aber über eine Art „Gesamtbetrachtung“ zur Einschränkung der Steuerungsfähigkeit auch hinsichtlich des Tötungsdeliktes (UA S. 40).
Bei ihrer Auseinandersetzung mit diesen Gutachten (UA S. 42–44) ist die Strafkammer zutreffend davon ausgegangen, dass auch bei tateinheitlich verwirklichten Tatbeständen die Frage der Schuldfähigkeit für jeden Rechtsverstoß gesondert zu prüfen ist (vgl. BGHSt 14, 114, 116; BGH StV 1984, 419; NStZ 1990, 231; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 20 Rdn. 31; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 20 Rdn. 3a). Der „Gesamtbetrachtung“ des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. ████ ist die Strafkammer daher zu Recht nicht gefolgt. Sie hat dargelegt, dass die sexuelle Deviation nach der Selbstbefriedigung für die weitere Handlung ohne Bedeutung war und der Angeklagte sein Opfer nicht aus sexuellen, sondern allein aus Verdeckungsmotiven getötet hat. Anhaltspunkte für eine affektbedingte vollendete Tötung hat das Landgericht nach ausführlicher Erörterung ebenso ausgeschlossen wie eine sadistische Motivation. Damit entfiel die Grundlage für die Annahme eines destruktiven Durchbruchs. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung des Verdeckungsmordes nicht für gegeben hielt. Das Vorbringen der Revision rechtfertigt keine dem Angeklagten günstigere Beurteilung, zumal es sich in unzulässiger Weise wiederholt von den verbindlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils entfernt und dessen Beweiswürdigung durch eigene Wertungen ersetzt.
Maier Theune Jahnke VRiBGH Dr. kann seine Unterschrift nicht beifügen, da er sich in Urlaub befindet.
| Maier | Detter | ||
| Bode |