Revision: Umqualifizierung von Untreue zu Unterschlagung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 619/70
- Datum
- 24.03.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Untreue (§266 StGB) setzt ein Treueverhältnis voraus; fehlt ein solches Verhältnis, kommt bei eigenmächtiger Verfügung über fremdes Sicherungseigentum keine Untreue, sondern gegebenenfalls Unterschlagung in Betracht.
Wer eine ihm zur Verwahrung überlassene, aber nicht zur Verfügung stehende Sache, die sich im Sicherungseigentum Dritter befindet, eigenmächtig veräußert, macht sich der Unterschlagung strafbar.
Das Revisionsgericht darf die rechtliche Qualifikation der festgestellten Tatsachen ändern, wenn die Tatsachenlage eine andere Strafbarkeit ergibt und der Angeklagte sich nach ordnungsgemäßer Belehrung nicht anders verteidigen konnte.
Bei Neubildung einer Gesamtstrafe dürfen gemäß §331 StPO angeordnete zusätzliche Geldstrafen nicht in die Freiheitsstrafe einbezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 13. April 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 619/70
in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeughändler Max Wilhelm Theodor H. ████████ aus S[REDACTED]–M[REDACTED], geboren am ████ 1936 in H[REDACTED], wegen Untreue u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 13. April 1970
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er in den Fällen ███ und ██ (Nr. 8 und 21 UA) nicht der Untreue, sondern der Unterschlagung schuldig ist,
b) im Ausspruch über die deswegen verhängten Einzelstrafen und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
In den Fällen Nr. 8 und 21 UA liegt nicht Untreue, sondern Unterschlagung vor. Der Angeklagte verwahrte jeweils das dem Kreditinstitut sicherungsübereignete Kraftfahrzeug auf seinem Firmengelände, ohne eine eigene Verfügungsgewalt darüber zu haben; denn wie sich aus den Feststellungen ergibt, durfte er das Fahrzeug nicht von sich aus veräußern. Ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB bestand nicht. Mit der eigenmächtigen Veräußerung des Fahrzeugs beging der Angeklagte aber jeweils eine Unterschlagung, weil er sich eine in fremdem Sicherungseigentum stehende Sache zueignete. Der Senat hat den Schuldspruch geändert, weil der geständige Angeklagte auch nach Belehrung gemäß § 265 StPO sich nicht anders hatte verteidigen können. Die Änderung hat die teilweise Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet. Die Strafkammer hat fälschlich die nach § 266 StGB vorgeschriebenen zusätzlichen Geldstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen. Mit Rücksicht auf das Verbot des § 331 StPO darf auch bei Bildung der neuen Gesamtstrafe nicht anders verfahren werden.
Kirchhof Willms Baldus
Bundesrichter Salger Baumgarten ist beurlaubt, ortsabwesend und an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert
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