Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verjährung führt zur Freisprechung wegen fahrlässiger Tötung, Totschlag bleibt bestehen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 619/69
Datum
23.03.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen fahrlässiger Tötung und Totschlags ein. Der BGH hob die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung auf, weil die erste diesbezügliche richterliche Verfolgung nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist erfolgte, und sprach sie insoweit frei. Die Verurteilung wegen Totschlags und die Aberkennung der Ehrenrechte wurden bestätigt. Die übrige Revision wurde verworfen, Kostenregelung angepasst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafverfolgung eines Delikts ist ausgeschlossen, wenn die erste auf dessen Verfolgung gerichtete richterliche Handlung nach Ablauf der einschlägigen Verjährungsfrist vorgenommen worden ist.

2

Die Eröffnung des Verfahrens wegen eines schwereren, denselben Tatkomplex betreffenden Delikts hebt nicht automatisch die Verjährung eines anderen Delikts auf; sind die Voraussetzungen des schwereren Delikts nicht erfüllt, ist der Angeklagte insoweit freizusprechen.

3

Der Revisionssenat hat die Entscheidung über die Folgen der Verjährung gemäß § 354 StPO selbst zu treffen.

4

Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötungsdelikte bleibt bestehen, soweit die revisionsgerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Mainz, 7. März 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 619/69 vom 23. März 1970 in der Strafsache gegen ██ geborene die Hausfrau Maria ██ aus ████, geboren am █████ in ████, wegen Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Mainz vom 7. März 1969, soweit es sie betrifft, geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Angeklagte wird unter Freisprechung im Übrigen wegen Totschlags zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt. Ihr werden auf die Dauer von vier Jahren die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt.

2. Soweit die Angeklagte verurteilt worden ist, hat sie die sie betreffenden Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit sie freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.

II. Die weitere Revision wird verworfen.

III. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Die Hälfte der der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fällt der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung und wegen Totschlags zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt. Die Revision der Angeklagten, die die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.

1. Die Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.

2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung ihres Kindes Josef kann nicht bestehen bleiben. Die Strafverfolgung wegen dieses Vergehens ist verjährt. Das Kind ist nach den Feststellungen am 25. November 1959 gestorben. Aus den Akten (Bl. 146 R) ist zu ersehen, dass die erste auf Verfolgung wegen der Tötung dieses Kindes gerichtete richterliche Handlung am 25. November 1966, also nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist, vorgenommen worden ist. Die Angeklagte kann somit nicht wegen fahrlässiger Tötung bestraft werden. Dies führt hier, weil das Verfahren gegen die Angeklagte wegen eines schwereren Delikts, nämlich wegen Verletzung der Obhutspflicht mit Todesfolge (Verbrechen nach den §§ 223b, 226, 56 StGB), eröffnet worden ist, nicht zur Einstellung wegen des Verfahrenshindernisses der Verjährung. Vielmehr muss die Angeklagte, nachdem das Schwurgericht eine vorsätzliche Pflichtverletzung im Sinne des § 223b StGB ohne Rechtsirrtum verneint hat, freigesprochen werden (vgl. BGHSt 1, 231; 7, 256, 261). Diese Entscheidung hat gemäß § 354 StPO der erkennende Senat selbst zu treffen.

3. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung zu fünf Jahren Gefängnis wegen Totschlags und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte richtet, ergibt die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.

KirchhofBaldusMiller
WillimsBaumgarten
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