Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiserhebung und unzulässiger Wahrunterstellung in Unzuchtverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 619/67
- Datum
- 13.12.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine zugesagte Wahrunterstellung erfasst die behaupteten Tatsachen in ihrem wirklichen Sinn und vollen Inhalt ohne Einengung, Verschiebung oder sonstige Änderung.
Ein Beweisantrag auf Vernehmung von Zeugen ist nicht mit der Begründung abzuweisen, es handle sich um Rechtsfragen, wenn die beantragten Aussagen einen erkennbaren tatsächlichen Kern betreffen.
Die Verlesung polizeilicher Niederschriften als Urkundenbeweis ist unzulässig; ihre Verwertung richtet sich nach den für Vernehmungen und Urkunden geltenden Vorschriften der StPO.
Bei fortgesetzten Handlungen ist der Schuldumfang genau festzustellen; lässt sich die tatsächliche Anzahl der vollendeten Handlungen nicht ermitteln, ist eine Mindestzahl anzugeben, die der Verurteilung zugrunde gelegt wird.
Die Urteilsbegründung darf nicht teilweise durch bloßen Verweis auf andere Schriftstücke ersetzt werden, soweit durch eigene Feststellungen Erhellungsbedarf besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 23. Mai 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL in der Strafsache gegen den Kaufmann Johann Joseph ██████████ ██ ██, geboren █████████████ in ██ ███, wegen Unzucht mit einer Abhängigen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ ███ ███ als Verteidiger, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 23. Mai 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen, nämlich seiner 20 Jahre alten Stieftochter Erika ███████, zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1. Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. auf Grund von Angaben für überführt angesehen, die in der Niederschrift über seine Aussage vor der Polizei enthalten sind. Die Revision macht geltend, dass diese Angaben nicht ordnungsmäßig in die Verhandlung eingeführt worden seien und daher nicht hätten verwertet werden dürfen. Der Angeklagte habe nämlich in der Hauptverhandlung auf Vorhalt nicht bestätigt, sich vor der Polizei in dieser Weise eingelassen zu haben, und der Vernehmungsbeamte, Kriminalmeister ████, habe als Zeuge bekundet, sich an Einzelheiten nicht erinnern zu können. Die Niederschrift sei auch nicht gemäß § 249 StPO verlesen worden.
Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass die Erhebung eines Urkundenbeweises durch Verlesung der Niederschrift nicht zulässig war (vgl. § 254 StPO) und daher zu Recht unterblieben ist. Hätte die Vernehmung des Angeklagten und des Zeugen in der Hauptverhandlung das von der Revision behauptete Ergebnis gehabt, so wäre allerdings § 261 StPO verletzt (vgl. BGHSt 14, 310). Selbst wenn indessen davon ausgegangen wird, dass der Angeklagte bestritten hat, die im polizeilichen Protokoll niedergelegten Angaben gemacht zu haben – eine im Urteil mitgeteilte Einlassung könnte so zu verstehen sein –, so steht jedenfalls nicht fest, dass der Zeuge ███ dazu auch nach Vorhalt aus eigener Erinnerung nichts aussagen konnte. Seine im Urteil angeführte Bekundung, der Angeklagte habe die Formulierung „an der Brust und am Geschlechtsteil gespielt“ sofort beanstandet und in „einmal angefasst“ berichtigt, spricht sogar für das Gegenteil. Der behauptete Verstoß gegen § 261 StPO ist somit nicht bewiesen.
2. Die Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten und seiner Stieftochter Erika darüber, ob ein Überordnungsverhältnis bestand, kam schon deshalb nicht in Betracht, weil beide ohne Einschränkung erklärt hatten, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen zu wollen.
3. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, Frau Hannelore ███ und Inge ████, zwei weitere Stieftöchter des Angeklagten, „als Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, dass zwischen dem Angeklagten und Erika ███████ sowie ihren Geschwistern niemals ein tatsächliches Verhältnis derart bestanden hat, dass der Angeklagte für Erika ███████ und ihre Geschwister eine Vertrauensperson darstellte, dass Erika sich nie etwas von dem Angeklagten sagen ließ und sie ihn grundsätzlich mit ‚Jupp‘ und ‚Onkel Jo‘ angeredet hat. Von einem Überordnungsverhältnis ähnlich der Stellung eines leiblichen Vaters kann, wie die benannten Zeugen bestätigen werden, im Verhältnis zwischen dem Angeklagten und Erika ██ ██████ Rede sein.“
Diesen Antrag hat das Landgericht mit folgender Begründung abgelehnt: „1. Es wird als wahr unterstellt, dass sich die Stieftochter Erika ███████ vom Angeklagten nie etwas sagen ließ und ihn grundsätzlich mit ‚Jupp‘ und ‚Onkel Joe‘ anredete. 2. Im Übrigen wird der Beweisantrag als unzulässig abgelehnt, weil die Fragen, ob der Angeklagte für seine Stieftochter Erika ███ eine Vertrauensperson war oder das Verhältnis zwischen den beiden ein Überordnungsverhältnis wie zwischen Vater und Tochter war, Rechtsfragen sind, während Zeugen nur über Tatsachen vernommen werden dürfen.“
Die Revision macht geltend, dass sich das Landgericht nicht an die zugesagte Wahrunterstellung gehalten habe und dass die weitere Begründung fehlerhaft sei, weil nicht über Rechtsfragen, sondern über tatsächliche Fragen Beweis erhoben werden sollte. Die Rüge greift unter beiden Gesichtspunkten durch.
a) Eine Wahrunterstellung muss die behaupteten Tatsachen in ihrem wirklichen Sinn und vollen Inhalt ohne jede Einengung oder Verschiebung oder sonstige Änderung erfassen (vgl. Geier in Löwe-Rosenberg, 21. Aufl. § 244 StPO Anm. 29 c Abs. 3 und die dort angegebene Rechtsprechung sowie BGH NJW 1959, 396). Gegen diesen Grundsatz hat das Landgericht verstoßen; denn es hat als bewiesen angesehen, dass sich Erika ████████ auf gelegentlichen Ungehorsam und gelegentliche Respektlosigkeiten dem Angeklagten gefügt habe (vgl. UA Bl. 6 und 9), während es als wahr unterstellt hat, dass Erika sich nie etwas habe sagen lassen. Hierauf kann die Annahme beruhen, dass ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB bestanden habe. Das gilt umso mehr, als Erika zur Tatzeit bereits über 20 Jahre alt war und die sonst im Urteil angeführten Umstände das Bestehen eines solchen Verhältnisses keineswegs besonders nahelegen.
b) Rechtsfragen können allerdings nicht Gegenstand eines Beweisantrages auf Vernehmung von Zeugen sein. Indessen sollte in Wirklichkeit nicht über Rechtsfragen Beweis erhoben werden, sondern die Behauptungen hatten einen tatsächlichen Kern. Es kam dem Verteidiger erkennbar vor allem darauf an, dass die als Zeugen benannten Personen über das tatsächliche Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seiner Stieftochter Erika gehört würden. Allerdings hatte er keine bestimmten einzelnen Tatsachen angegeben. Auch wenn aber davon ausgegangen wird, dass es sich deshalb nicht um einen formellen Beweisantrag handelte, so durfte das Beweisbegehren nicht als unzulässig abgelehnt werden. Es stellte sich dann als eine Anregung dar, der zu entsprechen das Landgericht verpflichtet war, wenn die Pflicht zur Wahrheitserforschung dies gebot. Auch auf dieser rechtsfehlerhaften Behandlung des Antrages kann das Urteil beruhen.
4. Da eine Verfahrensbeschwerde zur Aufhebung des Urteils führt, braucht die Sachrüge nicht erörtert zu werden.
5. Für die neue Verhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen: Auch bei einer fortgesetzten Handlung muss der Schuldumfang genau festgestellt werden. Lässt sich die wirkliche Zahl der Vollakte nicht ermitteln, so ist die Mindestzahl anzugeben und der Verurteilung zugrunde zu legen.
Die Urteilsbegründung kann nicht teilweise dadurch ersetzt werden, dass auf andere Schriftstücke verwiesen wird, wie es durch die Bezugnahme auf eine eidesstattliche Versicherung und eine Klageschrift geschehen ist (vgl. UA Bl. 6).
| Willms | Baldus | Müller | |||
| Meyer | Henning |