Revision teilweise stattgegeben – Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen (Untreue, Anderkonto)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 619/60
- Datum
- 01.03.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge über teilweises Verlesen von Schriftstücken ist unzulässig, wenn der Rügeführende nicht konkret darlegt, welche Teile noch hätten verlesen werden müssen und welches Missverständnis dadurch entstanden sei.
Leiden des Angeklagten an Erkrankungen begründet nicht ohne Weiteres die Notwendigkeit, von Amts wegen einen gerichtlichen Sachverständigen zur Schuldfähigkeit zu hören; hierzu bedarf es zureichender Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit.
Die Verwendung treuhänderisch verwahrter Mittel für eigene Zwecke begründet bereits dann eine Vermögensgefährdung der Berechtigten, wenn der Betrag nicht zur jederzeitigen Verfügung entsprechend dem Hinterlegungszweck bereitgehalten wird, auch wenn der Täter die Möglichkeit hat, Ersatzmittel von Dritten zu beschaffen.
Für die Strafzumessung sind vom Tatgericht bekannte oder als wahr angenommene Umstände, die die Schuld mildern können (z. B. berechtigtes Vertrauen in die Sicherheit der ersetzten Mittel oder die Verfügbarkeit dritter Mittel), ausdrücklich zu berücksichtigen; wird ein solcher wesentlicher Umstand übersehen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 27. Juli 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt und Notar Dr. ██████ aus ███, ████ geboren am ███ in ██ bei ██, wegen Untreue
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. [REDACTED], Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 27. Juli 1960 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Untreue zu einer Gefängnisstrafe von elf Monaten und zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Mit seiner Revision erhebt er Verfahrensbeschwerden und macht geltend, das sachliche Recht sei unrichtig angewendet worden.
I. Verfahrensbeschwerden
1.) Die Rüge der Verletzung des § 249 StPO entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Davon, dass allgemein eine teilweise Verlesung von Schriftstücken unzulässig sei, kann keine Rede sein. Wenn der Angeklagte geltend machen will, dass durch die unvollständige Verlesung ein falsches Bild entstanden sei, so muss er im Einzelnen darlegen, welche Teile nach seiner Ansicht noch hätten verlesen werden müssen, welches Missverständnis durch die Teilverlesung entstanden sein soll und welche nicht verlesenen Teile nach seiner Ansicht das Missverständnis beseitigt hätten.
Soweit er behaupten will, nicht verlesene Teile der Schriftstücke seien entgegen der Vorschrift des § 261 StPO im Urteil verwertet worden, muss er diese anführen.
2.) Der Umstand, dass der Angeklagte an Angina pectoris und an Asthma leidet, legt keineswegs die Annahme nahe, für die hier in Frage stehende Straftat sei seine Zurechnungsfähigkeit irgendwie eingeschränkt gewesen. Die Strafkammer hatte daher keinen Anlass, von Amts wegen einen ärztlichen Sachverständigen zu hören. Sie hat demnach ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt.
II. Sachrüge
1.) Der Angeklagte war in dem von ihm beurkundeten Grundstückskaufvertrag von beiden Parteien beauftragt, den von den Käufern bei ihm in Schecks hinterlegten Kaufpreis auf ein Notaranderkonto zu nehmen und an die Verkäufer auszuzahlen, sobald die Eigentumsänderung im Grundbuch verfügt war. Zutreffend nimmt das Landgericht an, dass er demnach verpflichtet war, den vollen Betrag bis zur Auszahlung an den Verkäufer bzw. bis zur Rückzahlung an die Käufer, falls sich nämlich Hindernisse für die Umschreibung im Grundbuch entgegenstellen sollten, auf dem Anderkonto zu belassen. Auch gegen die weiteren Ausführungen des Landgerichts, der Angeklagte habe gegen diese ihm kraft Auftrages und Amtes obliegende Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Parteien verstoßen, indem er einen Teilbetrag von 18.000,— DM zur Diskontierung fremder Wechsel verwendete mit der Folge, dass er in der Zeit von September 1956 bis März 1958 auf dem Anderkonto 18.000,— DM zu wenig für die Parteien des Kaufvertrages zur Verfügung hielt, bestehen keine Bedenken. Die Strafkammer hat nun zwar entsprechend dem Vorbringen des Angeklagten – als wahr unterstellt, dass die Wechsel absolut sicher waren, und ferner, dass Rechtsanwalt [REDACTED] bei Kenntnis der Sachlage bereit gewesen wäre, dem Angeklagten 18.000,— DM zur Verfügung zu stellen. Sie ist jedoch unter Berufung auf RGSt 73, 283 der Ansicht, dass eine Vermögensgefährdung nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass der Täter die Möglichkeit hat, sich das Geld zur Ersetzung des zu eigenen Zwecken verwendeten Betrages anderweit zu beschaffen, sondern nur, wenn er selbst über ausreichende Mittel hierzu in bar oder auf der Bank verfügt. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. In der angezogenen Entscheidung hat das Reichsgericht zum Falle eines Rechtsanwalts, der für seine Klienten eingegangene Gelder für eigene Zwecke verbraucht hatte, ausgesprochen, selbst wenn sich der Angeklagte in guten Verhältnissen befunden hätte, würde allein der Umstand, dass er nicht zu jederzeitiger Auszahlung des geschuldeten Betrages in der Lage gewesen wäre, eine Benachteiligung des Vermögens der Berechtigten bedeutet haben. Dem ist beizupflichten. Auch im vorliegenden Falle bezweckte die „Hinterlegung“ des Kaufpreises auf ein Anderkonto des Notars, dass der Betrag zur jederzeitigen Verfügung gemäß den vertraglichen Abmachungen bereitstehen sollte. Der Sinn der Hinterlegung war es, jede Ungewissheit oder Verzögerung auszuschalten. Der Betrag sollte jederzeit nach dem Vertrage durch Abruf vom Konto ausgezahlt werden können, wie wenn er bar in einer hierfür bereitgehaltenen Kasse läge. Dies war nach den Urteilsfeststellungen für den Zeitraum von September 1956 bis März 1958 bezüglich des Teilbetrages von 18.000,— DM nicht der Fall. Der Angeklagte hätte sich während dieses Zeitraumes das Geld nur durch Geltendmachung seiner Forderungen aus der Diskontierung der Wechsel oder durch Aufnahme eines Darlehens bei Rechtsanwalt [REDACTED] beschaffen können. Auf anderen Bankkonten hatte er bis März 1958 kein Guthaben von 18.000,— DM. Er hat die Verkäufer erst im März 1958 befriedigt, obwohl die Käufer am 6. Dezember 1957 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden waren. Die Annahme einer Vermögensgefährdung ist nach allem nicht zu beanstanden.
Auch im Übrigen lässt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere rechtfertigen die Feststellungen zur inneren Tatseite entgegen der Ansicht der Revision die Annahme, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat.
2.) Dagegen lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht bei der Bemessung der Strafe einen Umstand nicht beachtet hat, der geeignet ist, die Schuld des Angeklagten in einem milderen Lichte erscheinen zu lassen. Die Strafkammer hat – wie bereits hervorgehoben – zu seinen Gunsten als wahr unterstellt, dass die diskontierten Wechsel absolut sicher waren und dass Rechtsanwalt [REDACTED] bei Kenntnis bereit gewesen wäre, dem Angeklagten 18.000,— DM zur Verfügung zu stellen. Wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist, ist damit zugleich als wahr unterstellt, dass der Angeklagte hiervon überzeugt war, also mit der absoluten Sicherheit der Wechsel und der Möglichkeit, jederzeit 18.000,— DM von Rechtsanwalt [REDACTED] zur Verfügung gestellt zu bekommen, gerechnet hat. Dass diese Überzeugung für die Beurteilung der Schwere der Schuld von erheblicher Bedeutung ist, bedarf keiner Erörterung. Im Urteil ist der Gesichtspunkt unter den Strafzumessungsgründen nicht erwähnt. Da es sich um einen für die Strafbemessung wesentlichen Umstand handelt, lässt sich im Hinblick auf die Vorschrift des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO angesichts der für einen bisher einwandfrei durch das Leben gegangenen 58-jährigen, kranken Mann empfindlichen Strafe nicht ausschließen, dass das Landgericht ihn übersehen oder geglaubt hat, ihn nicht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigen zu müssen. Die Festsetzung der Strafe kann somit auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruhen. Das zwingt dazu, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen.
Busch Dr. Dotterweich Schalscha Dr. [REDACTED] Bundesrichter Dr. Menges ist beurlaubt und ortsabwesend und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Kirchhof ist abwesend und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
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