Treffer
BGH Beschluss

Revision: Fehlerhafte Beurteilung erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 61/90
Datum
23.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil wegen Betrugs eingelegt. Der BGH ergänzt den Urteilsspruch um einen Freispruch in einem Anklagepunkt und hebt den Strafausspruch auf; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Ursache der Aufhebung ist die rechtsfehlerhafte Verneinung erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach §21 StGB. Die weitergehende Revision blieb überwiegend ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestimmung der erheblichen verminderten Schuldfähigkeit nach §21 StGB erfasst auch nicht:pathologisch bedingte seelische Abartigkeiten; ein psychopathologischer Krankheitswert ist nicht Voraussetzung für die Anwendung des §21 StGB.

2

Bei der Prüfung der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit kommt es darauf an, ob in der Tatzeit ein starker motivationsbedingter Druck vorlag, der die Fähigkeit, sich von Rechtspflichten leiten zu lassen, deutlich beeinträchtigte; die bloße Möglichkeit, das Tun zu beenden, ist hierfür nicht entscheidend.

3

Planvolles, logisch verknüpftes oder differenziertes Vorgehen des Täters ist kein ausreichender Beleg für intaktes Hemmungsvermögen; auch bei geordnetem Verhalten kann das Hemmungsvermögen erheblich vermindert sein.

4

Geständnis oder die Erklärung, sich verantwortlich zu fühlen, verdrängt die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht; solchen Angaben kommt nur geringe Beweiskraft zu.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 8. September 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 61/90

in der Strafsache gegen

geborene ████████ aus ████ ███ Erika geboren am ███ ██ 1944 in ████ wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 8. September 1989 im Urteilsspruch dahin ergänzt, dass die Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last; im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Die Revision der Angeklagten führt zur Ergänzung des Urteilsspruchs dahin, dass die Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird.

Ihr war unter Ziffer 3 der unverändert zugelassenen Anklage ein weiterer Betrug zur Last gelegt worden, den das Landgericht nicht für erwiesen hält. Dass dieser Vorwurf, wenn er zutreffend gewesen wäre, unter Umständen als Teilakt einer fortgesetzten Handlung zu bewerten gewesen wäre, macht den gebotenen Freispruch nicht entbehrlich. Im Übrigen ist die Revision zum Schuldspruch im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand, weil das Landgericht erheblich verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten rechtsfehlerhaft verneint hat.

Die Betrugstaten beruhen nach den Urteilsfeststellungen auf einer seelischen Abartigkeit der Angeklagten. Wegen ihrer labilen Beziehung zu ihrem Ehegatten war es der Angeklagten zusätzlich erheblich erschwert, den fortgesetzten Betrug zu beenden (UA S. 70).

Das Landgericht beurteilt die seelische Beeinträchtigung der Angeklagten jedoch deshalb als nicht schwer im Sinne von § 21 StGB, weil der seelischen Abartigkeit hier kein psychopathologischer Krankheitswert zukomme (UA S. 69). Zur Begründung führt das Landgericht unter anderem aus, die Angeklagte habe ihr strafbares Tun beenden können. Dass auch die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten nicht erheblich beeinträchtigt war, ergebe sich nach den Feststellungen des Sachverständigen schon daraus, dass die Angeklagte „in stringent logisch verknüpfter Weise vorgegangen“ sei. Die gesamte Handlungskette sei „in sich logisch verknüpft“, die Angeklagte habe sich einer „Vielzahl beträchtlich ausdifferenzierter Verhaltensvarianten bedient“. Auch die Angeklagte selbst habe ausdrücklich eingestanden, dass sie sich voll verantwortlich fühle.

Gegen die Verneinung erheblich verminderter Schuldfähigkeit bei der Angeklagten bestehen in mehrfacher Hinsicht rechtliche Bedenken:

a) Bedenklich ist bereits, die Anwendung von § 21 StGB mit der Begründung zu versagen, der festgestellten seelischen Abartigkeit komme kein psychopathologischer Krankheitswert zu, so dass sie vom Schweregrad her nicht mit einer Psychose vergleichbar sei.

Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass das in §§ 20, 21 StGB aufgeführte Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit solche Veränderungen der Persönlichkeit erfasst, die nicht pathologisch bedingt sind (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 3, 6, 9). Einen gesicherten Erfahrungssatz, dass psychoseabhängige Motive das Hemmungsvermögen stärker beeinträchtigen als „nicht krankhafte“, gibt es nicht (vgl. auch BGH, 2. November 1981 – 1 StR 676/81; Venzlaff, Beschl. Vv Bauer und Thoss 48; 46, Schreiber NStZ 1981, 60; ZStW 88, 57, NJW 1982, 307).

Bereits der Hinweis auf einen fehlenden psycho-pathologischen Krankheitswert und der Vergleich mit dem Schweregrad einer Psychose lassen besorgen, dass das Landgericht bei der Beurteilung des Schweregrades der seelischen Abartigkeit einen falschen Maßstab angelegt hat.

b) Diese Besorgnis wird dadurch bestärkt, dass die Strafkammer sich bei der Verneinung des § 21 StGB unter anderem darauf stützt, die Angeklagte habe ihr strafbares Tun beenden können. Hierauf kommt es bei der Prüfung einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nicht an. Zu prüfen war, ob die Angeklagte infolge ihrer abnormen Persönlichkeit in der fraglichen Zeit einem zur Tat führenden starken Motivationsdruck ausgesetzt war, wie er sonst in vergleichbaren Situationen bei anderen Straftätern nicht vorhanden ist, und ob dadurch ihre Fähigkeit, sich von der Rechtspflicht zu gebotenem Handeln motivieren zu lassen, deutlich vermindert war.

c) Dass die Angeklagte „in logisch verknüpfter Weise vorgegangen“ ist, weist nicht auf ein voll erhaltenes oder nur geringfügig vermindertes Hemmungsvermögen hin. Bereits das Reichsgericht hat dargelegt, dass einem Täter selbst dann, wenn er geplant und geordnet handelt, die Fähigkeit fehlen kann, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach seinen Willensentschluss zu bilden (RGSt 63, 46 ff).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ungestörtes Leistungsverhalten kein ausreichender Beweis für intaktes Hemmungsvermögen (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 2; Bewusstseinsstörung 1; Alkoholauswirkungen 1; Blutalkoholkonzentration 1, 4, 11).

Dem Eingeständnis der Angeklagten, sie habe sich voll verantwortlich gefühlt, kommt ebenfalls keine wesentliche Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Mai 1989 – 5 StR 153/89).

Herdegen Maier Theune RiBGH Gollwitzer kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

Niemöller
Herdegen