Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch wegen Vergewaltigung aufgehoben, Schuldspruch bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 618/85
Datum
19.02.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte gegen seine Verurteilung wegen Vergewaltigung. Der BGH bestätigte den Schuldspruch, hob jedoch den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurück. Zentrales Problem war, ob die außergewöhnlich schweren Verletzungsfolgen dem Täter nach § 46 Abs. 2 StGB strafschärfend zugerechnet werden können. Die Urteilsgründe enthielten keine ausreichende Feststellung zur Vorhersehbarkeit dieser Folgen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die strafschärfende Berücksichtigung besonderer Tatfolgen nach § 46 Abs. 2 StGB ist erforderlich, dass der Täter diese Folgen vorhergesehen oder sie für ihn vorhersehbar gewesen sind.

2

Fehlt in den Urteilsgründen eine hinreichende Feststellung dazu, ob und in welchem Umfang der Täter die Tatfolgen vorhergesehen hat, ist der Strafausspruch aufzuheben.

3

Bei erneuter Entscheidung sind die zum Schuldspruch gehörenden Feststellungen wegen ihrer Bindungswirkung zu beachten.

4

Ein Beschränkungsbeschluss des Landgerichts schließt nicht ohne Weiteres die spätere strafschärfende Berücksichtigung von Tatfolgen aus; in geeigneten Fällen ist der Angeklagte entsprechend zu informieren.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 20. Mai 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen H, den Kraftfahrzeugmechaniker Albert aus ███████, geboren am ███████ 1959 in ███████ (UdSSR), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Maier, B., Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ██████ aus █████ als Verteidigerin des Angeklagten,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 20. Mai 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu II. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird III. verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Strafe ist dem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch muss auf die Sachrüge der Strafausspruch aufgehoben werden.

Das Landgericht hat strafschärfend vor allem die höchst schwerwiegenden Verletzungen des 18-jährigen Opfers gewertet. Der Damm zwischen Scheide und Enddarm war auf eine Länge von 4 cm völlig zerrissen; ferner hatte das gewaltsame Vorgehen des Angeklagten zu einem Riss des Schließmuskels sowie des Beckenbodens geführt. Die behandelnden Ärzte haben bekundet, während ihrer langjährigen Praxis hätten sie noch nie derart gravierende Verletzungen einer Vergewaltigten gesehen. Der Zeuge Dr. ███████ hatte zunächst den Eindruck gehabt, dass diese Schäden infolge einer „Pfählung mit einem Eisen oder einem anderen harten Gegenstand“ entstanden seien. Nach den Angaben beider Ärzte handelte es sich um lebensgefährliche Verletzungen, die eine schwierige Operation notwendig machten. Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass als Spätschäden eine Beeinträchtigung des Geschlechtsverkehrs infolge Verlusts der Sensibilität, ferner Komplikationen im Falle einer Geburt (Kaiserschnitt) in Betracht kommen.

Die Urteilsgründe lassen nicht hinreichend erkennen, ob und in welchem Umfang der Angeklagte diese außergewöhnlichen Auswirkungen vorhergesehen und in Kauf genommen hat oder sie für ihn zumindest vorhersehbar waren. Nur dann dürften sie ihm straferschwerend angelastet werden (§ 46 Abs. 2 StGB). Der Strafausspruch kann deshalb nicht bestehenbleiben.

Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht die Bindungswirkung der zum Schuldspruch gehörenden Feststellungen zu beachten haben. Der Senat verweist insoweit vor allem auf BGHSt 30, 340, 342, 344 und BGH StV 1983,

140. Falls die Strafkammer die Vorwerfbarkeit der Tatfolgen bejaht, empfiehlt sich ein Hinweis an den Angeklagten, dass der Beschränkungsbeschluss des Landgerichts vom 20. Mai 1985 (Bd. III, Bl. 12 d.A.) ihre strafscharfende Berücksichtigung nicht ausschließt.

MaierHerdegenNiemöller
MeyerGollwitzer
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