Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen verbotenen Besitzes (Fall 2) und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 618/75
- Datum
- 07.05.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen verbotenen Besitzes von Betäubungsmitteln gehört eine hinreichende Feststellung des Umfangs und des Gehalts der sichergestellten Substanz; fehlt diese Feststellung, ist die Verurteilung aufzuheben.
Lässt sich der Gehalt an wirksamer Betäubungsdroge nicht aus den Umständen des Einzelfalls oder aus Vergleichsfällen zuverlässig erschließen (z.B. bei unbekanntem Lieferanten), ist der Schuldumfang nicht hinreichend festgestellt.
Führt die Aufhebung einer Teilverurteilung zu einer Änderung der Strafzumessung, ist insoweit auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.
Ist eine Teilaufhebung erforderlich, hat das Revisionsgericht die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, ggf. auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 13. Juni 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 618/75
in der Strafsache gegen die kaufmännische ███████████ Angelika Irene ███ aus ███, geboren am ████████ 1946 in ███, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 13. Juni 1975 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit sie wegen verbotenen Besitzes von Betäubungsmitteln (Fall 2 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. In den Fällen 1 und 3 der Urteilsgründe wurde die Angeklagte laufend von Sieglinde █████ mit Heroingemisch beliefert. Während bei vergleichender Betrachtung dieser beiden Fälle auf den Gehalt des Gemischs an Heroin geschlossen werden kann, ist das im Fall 2 (3,5 g Heroingemisch) nicht möglich, weil hier der Lieferant unbekannt ist. Da insoweit der Schuldumfang nicht hinreichend festgestellt ist, müssen der Urteilsspruch in diesem Fall und der Aussprach über die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Damit ist auch der Ausspruch über die Einziehung aufgehoben (BGHSt 14, 381).
2. Sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben.
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