Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen verbotenen Besitzes (Fall 2) und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 618/75
Datum
07.05.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz ein. Der Bundesgerichtshof gab der Revision teilweise statt: Die Verurteilung in Fall 2 (3,5 g Heroingemisch) und der Ausspruch über die Gesamtstrafe wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit unzureichender Feststellung des Gehalts an wirksamer Betäubungsdroge, da der Lieferant unbekannt war. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen verbotenen Besitzes von Betäubungsmitteln gehört eine hinreichende Feststellung des Umfangs und des Gehalts der sichergestellten Substanz; fehlt diese Feststellung, ist die Verurteilung aufzuheben.

2

Lässt sich der Gehalt an wirksamer Betäubungsdroge nicht aus den Umständen des Einzelfalls oder aus Vergleichsfällen zuverlässig erschließen (z.B. bei unbekanntem Lieferanten), ist der Schuldumfang nicht hinreichend festgestellt.

3

Führt die Aufhebung einer Teilverurteilung zu einer Änderung der Strafzumessung, ist insoweit auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.

4

Ist eine Teilaufhebung erforderlich, hat das Revisionsgericht die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, ggf. auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 13. Juni 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 618/75

in der Strafsache gegen die kaufmännische ███████████ Angelika Irene ███ aus ███, geboren am ████████ 1946 in ███, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 13. Juni 1975 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit sie wegen verbotenen Besitzes von Betäubungsmitteln (Fall 2 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. In den Fällen 1 und 3 der Urteilsgründe wurde die Angeklagte laufend von Sieglinde █████ mit Heroingemisch beliefert. Während bei vergleichender Betrachtung dieser beiden Fälle auf den Gehalt des Gemischs an Heroin geschlossen werden kann, ist das im Fall 2 (3,5 g Heroingemisch) nicht möglich, weil hier der Lieferant unbekannt ist. Da insoweit der Schuldumfang nicht hinreichend festgestellt ist, müssen der Urteilsspruch in diesem Fall und der Aussprach über die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Damit ist auch der Ausspruch über die Einziehung aufgehoben (BGHSt 14, 381).

2. Sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben.

MillerSchumacherBaumgarten
KirchhofBuddenberg
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