Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlerhafter Strafzumessung aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 618/69
Datum
23.01.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen das Urteil wegen Unzucht mit Kindern Revision eingelegt. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil die Strafkammer mildernde Umstände anführte, diese dann aber widersprüchlich als Strafschärfungsgründe verwendete. Solches widersprüchliches Strafzumessungsverhalten ist nicht verständlich; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die weitergehende Revision blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen vom Gericht angeführte mildernde Umstände nicht zugleich als strafschärfende Gründe gewertet werden.

2

Vorherige Straffreiheit und Geständnis sind grundsätzlich mildernde Umstände und können nicht zu einer Strafverschärfung führen.

3

Ist die Begründung des Strafausspruchs widersprüchlich oder unverständlich in für die Rechtsfolge wesentlichen Punkten, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Revision ist in Bezug auf einen fehlerhaften Strafausspruch zulässig, wenn der Verfahrensfehler eine nachvollziehbare Rechtsanwendung für die Strafhöhe verhindert.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 2. September 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 618/69 Us. in der Strafsache gegen den Bauarbeiter Jakob █████ aus Bo) Kreis ██, geboren █████████ 1929 in ██████, Kreis █████ wegen Unzucht mit Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 2. September 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafzumessung ist nicht fehlerfrei. Die Strafkammer hat berücksichtigt, dass der Angeklagte sich bisher straffrei geführt und dass er durch sein umfassendes Geständnis den betroffenen Kindern eine erneute Vernehmung und damit eine Vertiefung des bereits angerichteten Schadens erspart hat. Sie hat ihm deshalb mildernde Umstände zugebilligt. Das Urteil fährt dann fort, dass die Taten „aus den gleichen, für die mildernden Umstände angeführten Gründen mit empfindlichen Gefängnisstrafen zu ahnden“ seien. Diese Erwägung ist nicht verständlich. Die bisherige Straffreiheit und das Geständnis des Angeklagten können nicht straferschwerend wirken. Deshalb muss der Strafausspruch aufgehoben werden. Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

StPOWillmsBaumgarten
HenningBaldusMiller