Revision wegen fehlerhafter Strafzumessung aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 618/69
- Datum
- 23.01.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen vom Gericht angeführte mildernde Umstände nicht zugleich als strafschärfende Gründe gewertet werden.
Vorherige Straffreiheit und Geständnis sind grundsätzlich mildernde Umstände und können nicht zu einer Strafverschärfung führen.
Ist die Begründung des Strafausspruchs widersprüchlich oder unverständlich in für die Rechtsfolge wesentlichen Punkten, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision ist in Bezug auf einen fehlerhaften Strafausspruch zulässig, wenn der Verfahrensfehler eine nachvollziehbare Rechtsanwendung für die Strafhöhe verhindert.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 2. September 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 618/69 Us. in der Strafsache gegen den Bauarbeiter Jakob █████ aus Bo) Kreis ██, geboren █████████ 1929 in ██████, Kreis █████ wegen Unzucht mit Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 2. September 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafzumessung ist nicht fehlerfrei. Die Strafkammer hat berücksichtigt, dass der Angeklagte sich bisher straffrei geführt und dass er durch sein umfassendes Geständnis den betroffenen Kindern eine erneute Vernehmung und damit eine Vertiefung des bereits angerichteten Schadens erspart hat. Sie hat ihm deshalb mildernde Umstände zugebilligt. Das Urteil fährt dann fort, dass die Taten „aus den gleichen, für die mildernden Umstände angeführten Gründen mit empfindlichen Gefängnisstrafen zu ahnden“ seien. Diese Erwägung ist nicht verständlich. Die bisherige Straffreiheit und das Geständnis des Angeklagten können nicht straferschwerend wirken. Deshalb muss der Strafausspruch aufgehoben werden. Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
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