Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen verfassungsfeindlicher Vereinigung und Geheimbund überwiegend verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 618/53
Datum
24.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte riefen Revision gegen Verurteilungen wegen Bildung einer verfassungsfeindlichen Vereinigung (§90a StGB), Geheimbund (§128 StGB) und Presseübertretungen ein. Die Frage betraf insbesondere Organisationsform, Zielsetzung und eingesetzte Mittel. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet bzw. unzulässig, bestätigt die Feststellungen zur Organisation und Zielsetzung und verweist nur in Bezug auf die mögliche Strafaussetzung zur Bewährung des Angeklagten C. nach §23 StGB n.F. an das Landgericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine 'Vereinigung' im Sinne des §90a StGB kann bereits in einem tatsächlichen Zusammenschluss mehrerer Personen bestehen; eine förmliche Organisationsstruktur ist nicht zwingend erforderlich.

2

Wer auf die Änderung der durch Art.79 Abs.3 GG geschützten (unabänderlichen) Grundsätze hinarbeitet, handelt im Sinne des §90a StGB gegen die verfassungsmäßige Ordnung, unabhängig von den gewählten Mitteln.

3

Der Tatbestand des §128 StGB (Geheimbund) ist erfüllt, wenn Dasein, Verfassung, Zweck oder die wesentlichsten Tätigkeiten einer Verbindung geheim gehalten werden sollen.

4

Verfahrensrügen in der Revision sind nach §344 Abs.2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt werden.

5

Ändern sich die anwendbaren Strafvorschriften oder eröffnet sich dadurch eine neue Rechtsfrage der Strafaussetzung zur Bewährung, kann das Revisionsgericht die Sache zur Entscheidung hierüber an die Tatgerichtsbarkeit zurückverweisen.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den ████████████████ ████████ V ███ aus ███ ███████, geboren am ███ ██ 1890 in ████,

2.) den Malermeister Emil ████, geboren am ██████ ████ in █████, M ██ aus ██ e.S.,

3.) den █████████████████ ███████, geboren am ████████ 1912 in B, aus ███,

4.) den Buchhalter Siegfried ███, dort geboren am ████████ █████,

5.) den ████████ █████, geboren am ███ 1889 in █,

wegen Staatsgefährdung u. a.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Baldus, Bundesrichter Dr. Martin, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████ ██ als Vertreter der ██████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten ███, ██████████ der ███████████ ███ und ███ gegen das Urteil des ██████ ███ ████████████ ██ ████████ vom ███ ████ 1953 werden verworfen. Jeder dieser Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Soweit die Revision des Angeklagten C. ihn betrifft, wird die Sache zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten seines Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird seine Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten als Rädelsführer in einer verfassungsverräterischen Vereinigung (§ 90a StGB) und als Vorsteher in einem Geheimbund (§ 128 StGB) sowie in Tateinheit wegen Übertretung der §§ 6 und 19 Abs. 1 Ziff. 1 des Reichsgesetzes über die Presse verurteilt. Ihre Revisionen können keinen Erfolg haben. Soweit sie die Verletzung des Verfahrensrechts rügen, sind sie nicht ausgeführt und deshalb unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Die Sachbeschwerden zum Schuld- und Strafausspruch sind offensichtlich unbegründet. Die Sache ist nur gemäß § 23 StGB in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 zurückzuverweisen, damit das Landgericht prüfen kann, ob bei dem Angeklagten C. eine Strafaussetzung zur Bewährung angezeigt ist.

Im Einzelnen ist folgendes zu bemerken:

1.) Die Strafkammer ist der Ansicht, dass eine „Vereinigung“ im Sinne des § 90a StGB schon jeder tatsächliche Zusammenschluss mehrerer Personen sei. Ob dies zutrifft, oder ob nicht vielmehr der Begriff der „Vereinigung“ dem der „Verbindung“ in § 128 StGB entspricht, kann dahingestellt bleiben; denn die Strafkammer stellt auch fest, dass der „███ Kreis“, dem die Angeklagten an höchster Stelle angehört haben, eine Verbindung nach § 128 StGB gewesen ist. Die Revision meint, es habe an der Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Gemeinschaftswillen gefehlt. Das trifft nicht zu. Das Urteil legt die Organisation des „███ Kreises“, in der dieses Verhältnis zwischen den Mitgliedern und der Gesamtheit zum Ausdruck kam, eingehend dar.

2.) Der „███ Kreis“ hat, der in Art. 79 Abs. 3 GrundG für unabänderlich erklärten Normen des GrundG, „auf eine Änderung der für unabänderlich erklärten Normen des GrundG“ und auf die „Wiedererrichtung eines nationalsozialistischen Systems in Deutschland, wie es von 1933 bis 1945 bestanden hatte“, hingearbeitet. Seine Tätigkeit richtete sich deshalb gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik.

Die Revisionen meinen, der „███ Kreis“ habe die Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung mit „legalen Mitteln betrieben“ und die Macht erst bei einem kommunistischen Aufstand oder dem Einmarsch der [REDACTED] ergreifen wollen. Dazu ist folgendes zu bemerken: Dass die Flugblätter, mit denen die Angeklagten auf die öffentliche Meinungsbildung wirken wollten, noch als „legale Mittel“ anzusehen seien, lässt sich angesichts ihres hetzerischen und verleumderischen Inhalts kaum sagen. Es kommt aber hierauf nicht einmal an. Denn wer die Änderung der nach Art. 79 Abs. 1 GrundG unantastbaren Grundsätze erstrebt, wendet sich stets gegen die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des § 90a StGB, gleichgültig, welches Mittel er benutzt. Deshalb ist es auch belanglos, dass der „███ Kreis“ an eine gewaltsame Machtergreifung erst für den Fall eines kommunistischen Aufstandes gedacht hat.

Auch die übrigen Merkmale des § 90a StGB, insbesondere die Eigenschaft der Angeklagten als Rädelsführer, legt das Urteil einwandfrei dar. Was die Revisionen hiergegen vorbringen, richtet sich gegen die Feststellungen und ist deshalb im gegenwärtigen Rechtszug unbeachtlich.

3.) Zum § 128 StGB führt das Urteil näher aus, dass Dasein, Verfassung und Zweck des „██████████ Kreises“ vor der Staatsregierung geheim gehalten werden sollten. Die Revisionen meinen, nur die Flugblattaktionen sollten geheim gehalten werden. Aber selbst wenn dies zuträfe, was den Feststellungen widerspricht, wäre der Tatbestand des § 128 StGB erfüllt. Denn die Flugblattaktionen machten den wesentlichsten Teil der Tätigkeit des „████ Kreises“ aus.

Bedenkenfrei ist schließlich die Annahme der Strafkammer, dass die Angeklagten Vorsteher des „███ Kreises“ gewesen sind.

4.) Gegen die Verurteilung nach dem Reichsgesetz über die Presse tragen die Revisionen nichts vor. Auch insoweit ist das Urteil nicht zu beanstanden.

5.) Bei dem Angeklagten C. kommt eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB n.F. in Frage. Die Sache ist deshalb insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen.

Dr. DotterweichWernerMenges
BaldusMartin
Revisionen wegen verfassungsfeindlicher Vereinigung und Geheimbund überwiegend verworfen — Themis